Vorratsdatenspeicherung und Grundgesetz

Aus einer E-Mail vom 03.10.2007 an den Berichterstatter der SPD zur Vorratsdatenspeicherung, den Rechtsanwalt Klaus Uwe Benneter:

Sehr geehrter Herr Benneter,

mit großem Interesse habe ich Ihre gestrige Stellungnahme auf Abgeordnetenwatch zur Vorratsdatenspeicherung gelesen. Es freut mich sehr, dass Sie sich persönlich und intensiv mit den verfassungsrechtlichen Fragen der Vorratsdatenspeicherung auseinandersetzen.

Ihrer Antwort zufolge steht jetzt die Auswertung der öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf an. Es würde mich freuen, wenn Sie in diese Auswertung die folgenden Gesichtspunkte mit einbeziehen könnten:

1. Sie schreiben, die Zwecke der Vorratsdatenspeicherung seien hinreichend bestimmt. Dies ergebe sich aus der Rasterfahndungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Es ist richtig, dass das Gericht die gesetzliche Rasterfahndungsermächtigung in dieser Entscheidung für hinreichend bestimmt erklärt hat. Die entscheidende Aussage des Bundesverfassungsgerichts ist aber, dass die Rasterfahndung aus verfassungsrechtlichen Gründen eine konkrete Gefahr voraussetzt, wie es das Landesgesetz auch vorsah. Das Bundesverfassungsgericht führt aus: „Die für die Feststellung einer konkreten Gefahr erforderliche Wahrscheinlichkeitsprognose muss sich auf Tatsachen beziehen. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen ohne greifbaren, auf den Einzelfall bezogenen Anlass reichen nicht aus“ (Rn. 145). Eine abstrakte Gefahrenlage reicht dieser Entscheidung zufolge also gerade nicht aus.

Eine allgemeine Vorratsdatenspeicherung, die auch ohne konkrete Gefahr dauerhaft erfolgen soll, ist nach dieser Entscheidung unverhältnismäßig. Das Problem liegt insoweit nicht in der Bestimmtheit der Norm, sondern in der materiellen Unverhältnismäßigkeit.

Auch aus weiteren Gründen kann man aus der Zulässigkeit der Rasterfahndung nicht auf die Zulässigkeit einer Vorratsdatenspeicherung schließen:

a) Die Rasterfahndung greift nur in die Grundrechte derjenigen ein, die in ein konkretes Raster fallen. Die Vorratsdatenspeicherung greift demgegenüber in die Grundrechte der gesamten Bevölkerung ein.

b) Die Rasterfahndung erfolgt nur aus konkretem Anlass auf besondere Anordnung. Die Vorratsdatenspeicherung soll permanent erfolgen.

c) Die Rasterfahndung erhebt Daten zum Zweck eines bestimmten Ermittlungsverfahrens. Die Vorratsdatenspeicherung erfolgt dagegen unabhängig von jedem Ermittlungsverfahren zu noch unbestimmten Zwecken. Es ist im Zeitpunkt der Speicherung vollkommen offen, ob und im Rahmen welcher Verfahren die Daten jemals gebraucht werden. Statistisch werden nur 0,0004% der gesammelten Verkehrsdaten jemals benötigt und abgefragt.

Auch dürfen die grundsätzlichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Rasterfahndungsentscheidung nicht aus dem Blickfeld geraten:

„Je gewichtiger die drohende oder erfolgte Rechtsgutbeeinträchtigung und je weniger gewichtig der Grundrechtseingriff ist, um den es sich handelt, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung des Rechtsguts geschlossen werden kann, und desto weniger fundierend dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die dem Verdacht zugrunde liegen (vgl. BVerfGE 100, 313 <392>; 110, 33 <60>; 113, 348 <386> ). Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad und die Tatsachenbasis der Prognose dürfen
allerdings nicht beliebig herabgesenkt werden, sondern müssen auch in angemessenem Verhältnis zur Art und Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung und zur Aussicht auf den Erfolg des beabsichtigten Rechtsgüterschutzes stehen. Selbst bei höchstem Gewicht der drohenden Rechtsgutbeeinträchtigung kann auf das Erfordernis einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht verzichtet werden. Auch muss als Voraussetzung eines schweren Grundrechtseingriffs gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen besitzen (vgl. BVerfGE 113, 348 <386>).“

„Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit führt dazu, dass der Gesetzgeber intensive Grundrechtseingriffe erst von bestimmten Verdachts- oder Gefahrenstufen an vorsehen darf (vgl.BVerfGE 100, 313 <383 f.>; 109, 279 <350 ff.> ). So ist eine gesetzliche Befugnis zum Verbot oder zur Auflösung von Versammlungen nur dann verhältnismäßig, wenn eine unmittelbare, aus erkennbaren Umständen herleitbare Gefährdung der geschützten Rechtsgüter gegeben ist (vgl.BVerfGE 69, 315 <353 f.> ). Ob ein Grundrechtseingriff zur Abwehr künftig drohender Rechtsgutbeeinträchtigungen auch im Vorfeld konkreter Gefahren verhältnismäßig sein kann, hängt nicht nur davon ab, ob eine hinreichende Aussicht darauf besteht, dass der Eingriff Erfolg verspricht (zum Erfordernis der Erfolgseignung BVerfGE 42, 212 <220>; 96, 44 <51> ; BVerfG, NJW 2006, S. 976 <982>), sondern auch davon, welche Anforderungen die Eingriffsnorm hinsichtlich der Nähe der betroffenen Personen zur fraglichen Rechtsgutbedrohung vorsieht (vgl.BVerfGE 100, 313 <395>; 107, 299 <322 f., 329>; 110, 33 <60 f.>; 113, 348 <385 ff., 389> ). Verzichtet der Gesetzgeber auf begrenzende Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts sowie an die Nähe der Betroffenen zur abzuwehrenden Bedrohung und sieht er gleichwohl eine Befugnis zu Eingriffen von erheblichem Gewicht vor, genügt dies dem Verfassungsrecht nicht.“

Dass eine systematische, verdachtslose Speicherung der Kommunikations- und Bewegungsdaten der gesamten Bevölkerung diesen Anforderungen nicht entspricht, ist bislang unstreitig geblieben. Es hat noch niemand darzulegen vermocht, wie sie mit diesen Vorgaben in Einklang zu bringen sein soll.

2. Sie schreiben, Deutschland sei zur Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet.

Dass ich diese Auffassung für unzutreffend halte, ergibt sich aus meiner Stellungnahme. Die Begründung soll hier nicht wiederholt werden.

Unabhängig davon möchte ich aber daran erinnern, dass Deutschland gegenwärtig laut Kommission mit der Umsetzung einer zweistelligen Zahl von EU-Vorgaben in Verzug ist. Dem Europäischen Gerichtshof liegt sogar ein Verfahren vor wegen der Verletzung der Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 1995. Auch die Umsetzung der Richtlinie zur Tabakwerbung ist jahrelang aufgeschoben worden.

Vor diesem Hintergrund ist aus meiner Sicht nicht begründbar, weshalb gerade bei der Vorratsdatenspeicherung ein Abwarten um ein Jahr nicht möglich sein soll. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs wird in wenigen Monaten vorliegen, und der Bundestag hat selbst deutlich gemacht, dass im Rahmen der Ersten Säule keine Rechtsgrundlage für die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung besteht. Die Vorratsdatenspeicherung ist zudem, wie ich meine, offensichtlich mit den Vorgaben des Grundgesetzes unvereinbar. Da ein Vertragsverletzungsverfahren auch keine finanziellen Konsequenzen hat, kann dieser Gesichtspunkt ebenfalls nicht gegen ein Umsetzungsmoratorium angeführt werden. Umgekehrt bedeutet ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung, das wenig später wieder gekippt wird, nutzlose Kosten für Wirtschaft und Verbraucher in Millionen- bis Milliardenhöhe.

Wie ich schon in der Anhörung sagte, freut es mich sehr, dass die SPD-Fraktion bei der Onlinedurchsuchung ein Moratorium bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durchgesetzt hat. Es entspricht politischer Klugheit, diesen Weg auch bei der Vorratsdatenspeicherung zu beschreiten. Auf Dauer gefährdet die Serie der verwerfenden Urteile aus Karlsruhe nämlich das Vertrauen der Menschen in die Fähigkeit des Gesetzgebers, Gesetze erlassen zu können, die auch Bestand haben. Nachdem im Grunde alle Seiten (Medien, Juristenverbände, Wirtschaft, sonstige Berufsverbände, wissenschaftlicher Dienst des Bundestags, Generalanwältin am EuGH) zumindest gravierende verfassungsrechtliche Zweifel angemeldet haben und für eine Aussetzung plädieren, ist es politisch geboten, nach dem Vorsichtsprinzip vorzugehen und diesen Teil des Gesetzentwurfs auszuklammern, um größeren Schaden zu verhindern.

Insofern appelliere ich nochmals an Sie, sich für ein Umsetzungsmoratorium einzusetzen, zumal Sie zutreffend die Erforderlichkeit der Maßnahme in Frage stellen. Die SPD-Fraktion hat sich wiederholt und mit guten Gründen gegen eine systematische Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen. Eine Richtlinie ohne Rechtsgrundlage sollte kein Grund sein, von dieser Haltung abzuweichen. Dass dies auch innerhalb Ihrer Fraktion so gesehen wird, zeigt die Antwort Ihres Kollegen Prof. Thießen: http://www.abgeordnetenwatch.de/prof_joern_thiessen-650-5798–f65976.html#frage65976

Bei Rückfragen stehe ich jederzeit gerne zu Ihrer Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Herr Benneter hat dem Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung zugestimmt und ihn in seiner Rede vor dem Bundestag verteidigt.

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