EuGH-Generalanwältin gegen Vorratsdatenspeicherung

Die gestrigen Schlussanträge der Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof bergen Zündstoff für Bundestag und Datenschutzbeauftragten.

Nur auf den ersten Blick beschränkt sich die Stellungnahme auf die Feststellung, dass Provider Kundendaten in Zivilverfahren nicht aushändigen müssen. Auf den zweiten Blick besagt die Stellungnahme sehr viel mehr:

1. Daten wecken Begehrlichkeiten

Wunderschöne Einleitung: „Der vorliegende Fall veranschaulicht, dass die Speicherung von Daten für bestimmte Zwecke den Wunsch weckt, diese Daten umfassender zu nutzen.“

2. Vereinbarkeit einer Vorratsdatenspeicherung mit Grundrechten zweifelhaft

„Man kann daran zweifeln“, dass eine Vorratsdatenspeicherung mit den Grundrechten vereinbar ist. Die Generalanwältin lässt die Frage offen, weil es in diesem Verfahren nicht darauf ankommt. Sie zitiert die Stellungnahmen der Europäischen Datenschutzbeauftragten, die eine Vorratsdatenspeicherung als unverhältnismäßig bezeichnet haben. Sie zitiert außerdem das Bundesverfassungsgericht, demzufolge eine Vorratsdatenspeicherung ebenfalls unverhältnismäßig ist.

In Deutschland entzieht das dem aktuellen Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung des Kommunikations-, Bewegungs- und Internetnutzungsverhaltens der gesamten Bevölkerung die Grundlage. Rechtskenner warnen seit langem, dass die von der Bundesregierung geplante Vorratsdatenspeicherung gegen die Grundrechte verstößt.

Zitat: „Man kann daran zweifeln, ob die Speicherung von Verkehrsdaten aller Nutzer– gewissermaßen auf Vorrat – mit Grundrechten vereinbar ist, insbesondere da dies ohne konkreten Verdacht geschieht. … Möglicherweise ist diese Frage eines Tages aus Anlass der Richtlinie 2006/24 zu prüfen, die eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Vorratsspeicherung einführt.“

3. Verwendung von Vorratsdaten nur bei schwerer Kriminalität

Selbst wenn eine Vorratsdatenspeicherung zulässig wäre, dürften auf Vorrat gespeicherte Verkehrsdaten jedenfalls nicht direkt an Rechteinhaber herausgegeben werden. Allenfalls schwere Kriminalität erfordert die Verwendung auf Vorrat gespeicherter Daten.

In Deutschland entzieht das dem aktuellen Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung die Grundlage, der die Verwendung auf Vorrat gespeicherter Verkehrs- und Bestandsdaten nicht die Verfolgung schwerer Kriminalität beschränkt, sondern die Nutzung der Daten zu vielfältigen anderen Zwecken erlauben will.

Zitat: „Selbst wenn die Richtlinie 2006/24 anwendbar wäre, würde sie eine direkte Weitergabe von personenbezogenen Verkehrsdaten an Promusicae nicht erlauben. Nach Art. 1 bezweckt die Vorratsspeicherung allein die Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten. Dementsprechend dürfen diese Daten gemäß Art. 4 nur an die zuständigen Behörden weitergegeben werden. Wenn man der Richtlinie 2006/24 überhaupt etwas für den vorliegenden Fall entnehmen kann, so ist dies die Wertentscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers, dass bislang nur schwere Kriminalität eine gemeinschaftsweite Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten und ihre Verwendung erfordert.“

4. Zugriff Privater auf Vorratsdaten auch nicht über Akteneinsicht

Auf Vorrat gespeicherte Daten dürfen selbst dann nicht an Rechteinhaber übermittelt werden, wenn sie zunächst von staatlichen Stellen zur Strafverfolgung erlangt wurden.

Dies ist in Deutschland bisher anders. Rechteinhaber erstatten bisher zuerst Strafanzeige und sehen dann die Akte der Staatsanwaltschaft ein, um den Betroffenen abmahnen oder verklagen zu können.

Zitat: „Die Richtlinie 2006/24 könnte vielmehr dazu führen, den gemeinschaftsrechtlichen Datenschutz in Bezug auf Streitigkeiten wegen Verletzungen des Urheberrechts zu stärken. Es stellt sich dann nämlich selbst in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Frage, inwieweit es mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundrecht auf Datenschutz vereinbar ist, geschädigten Rechteinhabern Einblick in die Ermittlungsergebnisse zu gewähren, wenn diese auf der Auswertung von auf Vorrat gespeicherten Verkehrsdaten im Sinne der Richtlinie 2006/24 beruhen.“

5. Datenübermittlung an Rechteinhaber muss staatlich beaufsichtigt werden

Die Weitergabe von Telekommunikationsdaten an private Rechteinhaber darf nicht ohne Beteiligung staatlicher Stellen – etwa der Gerichte oder der datenschutzrechtlichen Kontrollinstanzen – erfolgen. Der Gesetzgeber darf die Weitergabe von Verkehrsdaten für die Ermöglichung einer zivilrechtlichen Verfolgung nicht schon wegen der möglichen Verletzung von Urheberrechten in Bagatellfällen erlauben.

Für Deutschland bedeutet das, dass dem Rütteln von CDU/CSU am Gesetzentwurf zur Umsetzung der „Durchsetzungsrichtlinie“ ein europarechtlicher Riegel vorgeschoben wird. Im Gesetzentwurf ist nämlich vorgesehen, dass ein Auskunftersuchen von Rechteinhabern eine richterliche Anordnung voraussetzt, wenn Verkehrsdaten (insbesondere dynamische IP-Adressen) zur Auskunfterteilung herangezogen werden müssen. Die Angriffe von CDU/CSU gegen den Richtervorbehalt sind – wie jetzt feststeht – illegal und verstoßen gegen Europarecht.

Zitat: „Es ist allerdings nicht sicher, dass privates filesharing, insbesondere wenn es ohne Gewinnerzielungsabsicht geschieht, den Schutz von Urheberrechten hinreichend schwer gefährdet, um eine Inanspruchnahme dieser Ausnahme zu rechtfertigen. Inwieweit privates filesharing einen echten Schaden verursacht, ist nämlich umstritten. … Dies zu bewerten, sollte – unter dem Vorbehalt einer Überprüfung durch den Gerichtshof – dem Gesetzgeber überlassen bleiben. … Vielmehr kann der Gesetzgeber dieser Bewertung auch dadurch Geltung verschaffen, dass er zunächst nur die Weitergabe von personengebundenen Verkehrsdaten für die Ermöglichung einer zivilrechtlichen Verfolgung vorsieht. Voraussetzung einer derartigen Regelung bleibt aber, dass der Datenschutz nicht wegen der möglichen Verletzung von Urherberrechten in Bagatellfällen eingeschränkt wird. … Da sie auf Art. 15 Abs. 1 dritte Alternative der Richtlinie 2002/58 beruht, wäre ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Schutz der öffentlichen Sicherheit eine Aufgabe staatlicher Stellen ist und somit Verkehrsdaten nicht ohne Beteiligung solcher Stellen – etwa der Gerichte oder der datenschutzrechtlichen Kontrollinstanzen – an die privaten Rechteinhaber herausgegeben werden können.“

6. Keine Speicherung von IP-Adressen zu Abrechnungszwecken

Die Speicherung von IP-Adressen durch Internetprovider ist zu Abrechnungszwecken nicht erforderlich. Die Generalanwältin stellt dies nicht nur für Flatrates, sondern für alle Tarife fest.

Damit ist die offenbar abweichende Auffassung etwa des Bundesdatenschutzbeauftragten falsch. Außerdem entzieht die Erkenntnis Argumenten der Zugangsprovider die Grundlage, sie könnten IP-Adressen nicht sofort löschen, weil sie aus dem Gesamtbestand erst die Daten der Flatratekunden ermitteln müssten. IP-Adressen sind in keinem Tarif abrechnungsrelevant und dürfen deshalb erst gar nicht protokolliert werden.

Zitat: „Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Ausnahme es überhaupt erlaubt, zu speichern, wem zu welcher Zeit eine dynamische IP-Adresse zugewiesen wurde. Regelmäßig bedarf es dieser Information nicht, um Gebühren des Zugangsanbieters abzurechnen. Die gängigen Abrechnungsverfahren beruhen auf der Dauer der Einwahl beim Zugangsanbieter oder auf dem Volumen des vom Nutzer erzeugten Datenverkehrs, falls nicht sogar die uneingeschränkte Nutzung des Zugangs gegen einen Pauschalbetrag vereinbart wurde. Wenn aber die Verarbeitung der IP-Adresse für die Abrechnung nicht nötig ist, darf sie auch dafür nicht gespeichert werden.“

7. „Missbrauch“ von Telekommunikation erfasst nicht die Nutzung zu rechtswidrigen Zwecken

Ein „unzulässiger Gebrauch von elektronischen Kommunikationssystemen“, der die Speicherung von Kommunikationsdaten rechtfertigt, liegt nur vor, wenn das Kommunikationssystem manipuliert wird. Es genügt nicht, dass das Kommunikationsnetz nur zu rechtswidrigen Zwecken genutzt wird (z.B. Betrug, Terrorismus).

In Deutschland wird die derzeitige siebentägige Vorratsspeicherung von IP-Adressen damit gerechtfertigt, § 100 TKG erlaube eine Datenspeicherung zur Missbrauchsbekämpfung. Die konkret genannten Missbrauchsfälle (Trojaner/Botnetze, Spamversand, Virenversand, DoS-Angriffe) stellen aber allesamt keine Manipulation des Kommunikationsnetzes – des Internet – dar. Es werden weder Passwörter für fremde Computer verschafft noch wird fremden Computern eine falsche Identität vorgespiegelt. Das Internet wird ordnungsgemäß genutzt, nur eben zu rechtswidrigen Zwecken. Das rechtfertigt eine Datenspeicherung – anders als der Bundesdatenschutzbeauftragte meint – nicht. § 100 TKG muss – anders als bisher – in Übereinstimmung mit dem Europarecht restriktiv ausgelegt werden. In jedem Fall rechtfertigt § 100 TKG nur die Speicherung der Daten von Nutzern, bei denen konkrete Anhaltspunkte für Missbrauch bestehen. Das hat das Landgericht Darmstadt bereits 2006 entschieden.

Zitat: „Der Begriff des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen lässt im Wesentlichen zwei Auslegungen hinsichtlich der betroffenen Verhaltensweisen zu, nämlich den Gebrauch zu unzulässigen Zwecken und den systemwidrigen Gebrauch. Ein unzulässiger Zweck wäre sicherlich auch die Verletzung von Urheberrechten. Dabei kann man jedoch das Kommunikationssystem bestimmungsgemäß verwenden, nämlich zum Laden von Daten von anderen Computern, die an das Internet angeschlossen sind. Man muss dafür nicht – systemwidrig – das Kommunikationssystem manipulieren, indem man sich etwa Passwörter für fremde Computer verschafft oder dem fremden Computer eine falsche Identität vorspiegelt. … Hinzu kommt, dass eine weite Auslegung den Schutz personenbezogener Verkehrsdaten, aber auch den Schutz des Kommunikationsgeheimnisses weitgehend entleeren würde. Um wirksam überprüfen zu können, ob elektronische Kommunikationssysteme zu unzulässigen Zwecken genutzt werden, müsste man die gesamte Kommunikation speichern und intensiv in Bezug auf die Inhalte verarbeiten. Der „gläserne“ Bürger wäre damit Realität. … Folglich erfasst der unzulässige Gebrauch von elektronischen Kommunikationssystemen nur den systemwidrigen Gebrauch, nicht aber den Gebrauch zu unzulässigen Zwecken.“

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