FDP und CDU müssen Hessisches Polizeigesetz nachbessern [ergänzt am 11.01.2011]

Bei der Sachverständigenanhörung im Innenausschuss des hessischen Landtages am 30.09.2009 kritisierten alle Rechtsexperten das von FDP und CDU geplante neue Polizeirecht als in Teilen verfassungswidrig.

Prof. Dr. Christoph Gusy von der Universität Bielefeld und Sönke Hilbrans von der Deutschen Vereinigung für Datenschutz kritisierten den geplanten Kfz-Massenabgleich und einen unzureichenden Schutz der Privatsphäre. Prof. Dr. Dirk Heckmann von der Universität Passau bezeichnete die „undifferenzierte“ Regelung zum Kfz-Massenabgleich als „verfehlt“. Sie überschreite zudem die Landeskompetenz. Der Hessische Datenschutzbeauftragte Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch hielt die Regelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung für unzureichend und äußerte Zweifel, ob die vorgesehene Befugnis zum geheimen Betreten von Wohnungen verhältnismäßig sei.

Auch in meiner Stellungnahme habe ich eine Vielzahl von Mängeln des Gesetzentwurfs genannt. Aus der Zusammenfassung:

  1. Der am 30.06.2009 vorgelegte Gesetzentwurf sieht erweiterte Eingriffsrechte der Polizei vor, von denen einige mit dem Grundgesetz nicht im Einklang stehen. Zum Teil verbessert der Gesetzentwurf den Grundrechtsschutz der Bürger, tut dies allerdings nicht immer in dem verfassungsrechtlich gebotenen Maß.
  2. Die Beauftragung der Polizei mit der „vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten“ in § 1 Abs. 4 HSOG (Nr. 2 des Gesetzentwurfs) muss zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Art. 72, 74 GG auf die Aufgabe der Verhütung von Straftaten beschränkt werden.
  3. Die Ermächtigung zur Videobeobachtung und Filmaufzeichnung öffentlicher Straßen und Plätze in § 14 Abs. 3 und 4 HSOG (vgl. Nr. 4 des Gesetzentwurfs) muss zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gestrichen werden.
  4. Wegen des Missverhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag und zur Vermeidung des Risikos einer erneuten verfassungsgerichtlichen Aufhebung ist zu einem Verzicht auf die Wiedereinführung einer Ermächtigung zum Kfz-Massenabgleich zu raten (§ 14 Abs. 5 HSOG-E, Nr. 5 des Gesetzentwurfs). Soll gleichwohl versucht werden, eine solche Eingriffsermächtigung verfassungskonform wiedereinzuführen, so wäre die Entwurfsformulierung in einer Reihe von Punkten zu präzisieren und zu ergänzen.
  5. Um die Befugnisse zur akustischen Wohnraumüberwachung (§ 15 HSOG, Nr. 6 des Gesetzentwurfs) und zur Telefonüberwachung (§ 15a HSOG, Nr. 7 des Gesetzentwurfs) verfassungskonform zu gestalten, muss der im Gesetzentwurf vorgesehene Kernbereichsschutz genauer geregelt werden und müssen verfahrensrechtliche Sicherungen eingeführt werden. Ein Formulierungsvorschlag wird unterbreitet. Wegen des Missverhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag ist allerdings zu einem Verzicht auf die Befugnis zur präventiven Wohnraumüberwachung zu raten.
  6. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum verdeckten Betreten von Wohnungen zur Vorbereitung von Überwachungsmaßnahmen (§ 15 Abs. 7 HSOG-E, Nr. 6c des Gesetzentwurfs) verletzt das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG).
  7. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Zugriff auf ohne Anlass auf Vorrat aufgezeichnete Kommunikationsdaten (§ 15a Abs. 2 HSOG-E, Nr. 7 des Gesetzentwurfs) verletzt das Fernmeldegeheimnis und ist zu streichen.
  8. Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Unterbrechung der Telekommunikation (§ 15a Abs. 4 HSOG-E, Nr. 7 des Gesetzentwurfs) dürfte Art. 2 Abs. 1 GG verletzen und gefährdet Menschenleben.
  9. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum verdeckten Eindringen in Computer zu Überwachungszwecken (§ 15b HSOG-E, Nr. 8 des Gesetzentwurfs) sollte jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt gestrichen werden.
  10. Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Erstellung und Aufbewahrung personenbezogener Lagebilder (§ 20 Abs. 9 HSOG-E, Nr. 9d des Gesetzentwurfs) verletzt in der Entwurfsfassung die Art. 72, 74, 2 und 1 des Grundgesetzes.
  11. Die vorgeschlagene Erleichterung der Auslieferung personenbezogener Daten an das Ausland (§ 22 HSOG, Nr. 10 des Gesetzentwurfs) verletzt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in Form des verfassungsrechtlichen Gebots der grundrechtsschonenden Umsetzung von Rahmenbeschlüssen. Eine verfassungskonforme Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses 2006/960/JI erforderte umfangreiche Änderungen des § 22 HSOG einschließlich der Umsetzung des EU-Datenschutzbeschlusses 2008/977/JI.
  12. Um die Ermächtigung zur präventiven Rasterfahndung (§ 26 HSOG-E, Nr. 12 des Gesetzentwurfs) verfassungskonform zu gestalten, ist eine Änderung der Formulierung über den Gesetzantrag hinaus erforderlich. Wegen des Missverhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag der Maßnahme ist jedoch zu empfehlen, die Befugnis zur präventiven Rasterfahndung insgesamt aufzuheben.
  13. Die vorgeschlagene Ermächtigung zu zwangsweisen ärztlichen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Menschen (§ 36 Abs. 5 HSOG-E, Nr. 15 des Gesetzentwurfs) verletzt das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, ebenso allerdings der geltende § 36 Abs. 5 HSOG. Ein Vorschlag zur verfassungskonformen Umformulierung wird unterbreitet. Aus Zweckmäßigkeitsgründen sollte auf die Befugnis allerdings insgesamt verzichtet werden.
  14. Um alle Eingriffsbefugnisse der hessischen Polizei verfassungskonform zu gestalten, sind allgemeine Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, zum Schutz besonderer Vertrauensverhältnisse und zur verfahrensrechtlichen Absicherung bei verdeckten Datenerhebungen aufzunehmen. Ein Formulierungsvorschlag wird unterbreitet.

Die ebenfalls zur Anhörung eingeladenen Praktiker aus Polizei und Innenministerien begrüßten die vorgesehenen Befugniserweiterungen dagegen aus fachlicher Sicht, ohne substanziell auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz einzugehen.

FDP-Innenexperte Wolfgang Greilich erklärte zu der Anhörung, das geplante Polizeigesetz sei „das liberalste seiner Geschichte“. Grundsätzliche Änderungen an dem Entwurf würden nicht mehr erfolgen. Ob allerdings kleinere Anpassungen erforderlich seien, müsse anhand der sachverständigen Stellungnahmen noch überprüft werden.

Weitere Informationen:

Ergänzung vom 09.12.2009:

Der Landtag hat den Gesetzentwurf in abgeänderter Fassung beschlossen (Begründung hier). Umfangreiche Änderungsanträge der Linken und der SPD blieben erfolglos.

Ergänzung vom 11.01.2011:

In Hessen ist der Kfz-Massenabgleich wieder aufgenommen worden (Video).

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