Überarbeiteter baden-württembergischer Entwurf zu Kfz-Massenscanning verfassungswidrig

Die Koalition aus CDU und FDP in Baden-Württemberg will ihre Polizei ermächtigen, automatisierte Kfz-Massenabgleiche mit Fahndungsausschreibungen vorzunehmen.

Nachdem ursprünglich eine noch weiter gehende Regelung geplant war und das CDU-geführte Innenministerium nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 verlautbaren ließ, dieses habe keine Auswirkungen auf das eigene Vorhaben, hat man nun doch eine Umgestaltung vorgenommen, die jedoch offensichtlich unzureichend ist. Die Vorschrift ist aus den Gründen der Klage gegen die bayerische Regelung, die ähnlich ausufernd ausgestaltet ist, klar verfassungswidrig. Insbesondere verstößt sie gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot und die Strafverfolgungszuständigkeit des Bundes. Eine Verfassungsbeschwerde ist vorprogrammiert; die Regelung wird nicht länger als zwei Jahre Bestand haben. Selbst die Gewerkschaft der Polizei forderte in ihrer Stellungnahme gegenüber der Landesregierung und in der Anhörung der Grünen, die enge brandenburgische Regelung als Vorlage heranzuziehen.

Die aktuelle baden-württembergische Entwurfsfassung, die noch nicht veröffentlicht ist und nach der Sommerpause als Gesetzentwurf dem Landtag vorgelegt werden soll, lautet:

§ 22a

Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme

(1) Der Polizeivollzugsdienst kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten bei Kontrollen nach § 26 Abs. 1 durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel automatisch Bilder von Fahrzeugen aufzeichnen und deren Kennzeichen erfassen. Die Bildaufzeichnung nach Satz 1 darf auch erfolgen, wenn die Insassen der Fahrzeuge unvermeidbar betroffen werden. Datenerhebungen nach Satz 1 und 2 dürfen

1. nicht flächendeckend,

2. in den Fällen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht dauerhaft,

3. in den Fällen des § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5, wenn polizeiliche Erkenntnisse vorliegen, dass an der Kontrollstelle Straftaten oder im Kontrollbereich Straftaten nach § 100a der Strafprozessordnung stattfinden oder verhütet werden können, und

4. in den Fällen des § 26 Abs. 1 Nr. 6 nicht längerfristig

durchgeführt werden. Der Einsatz technischer Mittel nach Satz 1 ist in geeigneter Weise für Kontrollzwecke zu dokumentieren.

(2) Die ermittelten Kennzeichen dürfen automatisch mit dem Fahndungsbestand der Sachfahndungsdateien des beim Bundeskriminalamt nach den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes in der jeweils geltenden Fassung geführten polizeilichen Informationssystems abgeglichen werden. Die Sachfahndungsdateien des polizeilichen Informationssystems umfassen auch die nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens zulässigen Ausschreibungen von Fahrzeugkennzeichen im Schengener Informationssystem. Der Abgleich nach Satz 1 beschränkt sich auf Kennzeichen von Fahrzeugen, die

1. zur polizeilichen Beobachtung, verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle nach § 25, §§ 163e, 463a der Strafprozessordnung, Art. 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens oder § 17 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,

2. auf Grund einer erheblichen Gefahr zur Abwehr einer Gefahr,

3. auf Grund des Verdachts einer Straftat für Zwecke der Strafverfolgung oder

4. aus Gründen der Strafvollstreckung

ausgeschrieben sind. Der Abgleich darf nur mit vollständigen Kennzeichen des Fahndungsbestands erfolgen.

(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten sind, sofern die erfassten Kennzeichen nicht im Fahndungsbestand enthalten sind, unverzüglich nach Durchführung des Datenabgleichs automatisch zu löschen. Die Datenerhebung und der Datenabgleich im Falle des Satzes 1 dürfen nicht protokolliert werden.

(4) Ist das ermittelte Kennzeichen im Fahndungsbestand enthalten (Trefferfall), dürfen das Kennzeichen, die Bildaufzeichnung des Fahrzeugs sowie Angaben zu Ort, Fahrtrichtung, Datum und Uhrzeit gespeichert werden. Das Fahrzeug und die Insassen dürfen im Trefferfall angehalten werden. Weitere Maßnahmen dürfen erst nach Überprüfung des Trefferfalls anhand des aktuellen Fahndungsbestands erfolgen. Die nach Satz 1 gespeicherten sowie durch weitere Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie nicht erforderlich sind

1. zu dem Zweck, für den das Kennzeichen in den Fahndungsbestand aufgenommen wurde,

2. zur Verfolgung von Straftaten oder

3. zur Abwehr einer Gefahr.

Begründung

(§ 22a PolG)

Die Vorschrift regelt den Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme (AKLS) unter Beachtung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 (BVerfG, 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07).

Das AKLS ist ein Fahndungshilfsmittel, um ausgeschriebene Fahrzeuge zu finden, diese sobald wie möglich anzuhalten und gegen die Fahrer oder die Insassen weitere polizeiliche Maßnahmen zu ergreifen. Bei der automatisierten Kennzeichenerfassung werden die Fahrzeuge, die den Standort des Kennzeichenlesesystems passieren, zunächst von einer Videokamera optisch erfasst. Die Erfassungsgeräte können standortfest oder mobil eingesetzt werden, wobei der standortfeste Einsatz nicht mit einem Dauerbetrieb des Erfassungsgeräts gleichzusetzen ist. Mit Hilfe von Software wird aus der Bildaufzeichnung des Fahrzeugs die Buchstaben- und Zeichenfolge des Kennzeichens ausgelesen. Das so ermittelte Kennzeichen wird automatisch mit den Sachfahndungsdateien des beim BKA geführten Informationssystems der deutschen Polizeien (INPOL-Sachfahndung) und des Schengener Informationssystems (NSIS-Sachfahndung) abgeglichen. In der Datei INPOL-Sachfahndung waren zum 01. Januar 2008 bundesweit rund 0,83 Mio. und in der Datei NSIS-Sachfahndung rund 2,74 Mio. Fahrzeugkennzeichen zur Fahndung ausgeschrieben. Ist ein Kennzeichen nicht im Fahndungsbestand enthalten (sogenannte Nichttrefferfälle), werden das Kennzeichen und die Bilddaten des erfassten Fahrzeugs umgehend gelöscht und zwar ohne, dass die Kontrollkräfte hiervon Kenntnis nehmen können. Dem Polizeivollzugsdienst sind somit keine personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der Nichttrefferfälle möglich. Ist ein Kennzeichen in den Sachfahndungsdateien enthalten, wird eine Treffermeldung ausgegeben. An die Treffermeldung schließen sich regelmäßig polizeiliche Maßnahmen an.

Der Einsatz des AKLS ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und stützt sich auf die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Polizeirecht (Art. 70 Abs. 1 GG). Der Schwerpunkt des Einsatzes des AKLS liegt im präventiv-polizeilichen Bereich. Dies folgt aus dem in Bezug genommen § 26 Abs. 1 PolG, der präventiv-polizeilichen Zwecken dient. Da sich der Fahndungsbestand aus Fahndungsausschreibungen zusammensetzt, die sowohl auf repressiver als auch präventiver Rechtsgrundlage beruhen, kann die Kennzeichenüberprüfung im Ergebnis sowohl zu Strafverfolgungs- als auch zu Gefahrenabwehrmaßnahmen führen. Für die Bestimmung des Schwerpunktes der Maßnahme kommt es aber nicht auf das Verhältnis zwischen den repressiven und präventiven Ausschreibungen im Fahndungsbestand an. Entscheidend ist vielmehr die Zweckrichtung der Maßnahme an sich. Der Einsatz des AKLS ist eine verdachts- und ereignisunabhängige Kontrollmaßnahme. Anlass für den Einsatz des AKLS ist nicht ein konkretes Strafverfahren. Solche Vorfeldmaßnahmen sind der Gefahrenabwehr zuzurechnen. Der Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme ist insoweit mit der sogenannten Schleierfahndung (§ 26 Abs. 1 Nr. 6 PolG) vergleichbar. Auch dort kann der Abgleich der Personalien mit dem Fahndungsbestand zu Trefferfällen führen, die auf einer repressiven Fahndungsausschreibung beruhen und daher Anlass zu Strafverfolgungsmaßnahmen geben. Für die Schleierfahndung hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die Maßnahme dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzurechnen und die Kompetenz des Landesgesetzgebers gegeben ist (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, VerfGH 56,28ff.). Nichts anderes kann daher für die Befugnis zum Einsatz automatischer Kennzeichenerfassung gelten.

Ferner werden durch den Einsatz des AKLS bereits eingetretene Störungen der öffentlichen Sicherheit beseitigt. Die Unterbindung weiterer oder noch andauernder Störungen der öffentlichen Sicherheit ist ein Unterfall der Gefahrenabwehr. Straftaten, wie zum Beispiel der Diebstahl eines Kraftfahrzeugs, stellen eine fortdauernde Störung der öffentlichen Sicherheit dar, die den präventiv-polizeilichen Handlungsbereich eröffnen, z.B. durch Rückführung des gestohlenen Kraftfahrzeugs an den rechtmäßigen Eigentümer oder Besitzer. Gestohlene Kraftfahrzeuge oder ihre Kennzeichen werden zudem erfahrungsgemäß zur Begehung weiterer Straftaten oder im Zusammenhang mit weiteren Dauerdelikten (z.B. einer Geiselnahme) verwendet.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Phase der Datenerhebung.

Mit dem AKLS dürfen alle vorbeifahrenden Fahrzeuge optisch erfasst und deren Kennzeichen ermittelt werden. Der Einsatz des AKLS darf verdeckt erfolgen, da es ansonsten leicht möglich wäre, den Kontrollbereich zu umgehen. Ein offener Einsatz des AKLS ist dadurch aber nicht ausgeschlossen. Auf dem aufgezeichneten Bild lassen sich Einzelheiten des Fahrzeugs, unter Umständen der Fahrzeuginnenraum oder die Fahrzeuginsassen, zumindest in Umrissen, erkennen. Satz 2 stellt daher klar, dass die Bildaufzeichnung des Fahrzeugs auch die Insassen umfassen darf, soweit dies unvermeidbar ist. Datenerhebung, die sich an einen Trefferfall anschließen, bedürfen einer eigenständigen Rechtsgrundlage.

Absatz 1 regelt ferner die Voraussetzungen und damit auch Anlass und Zweck des Einsatzes von AKLS. AKLS dürfen bei Kontrollen nach § 26 Abs. 1 eingesetzt werden. Daraus ergeben sich sechs Einsatzmöglichkeiten, die durch Satz 3 zusätzlich begrenzt werden. Dabei ist ein flächendeckender Einsatz von AKLS generell ausgeschlossen (vgl. Satz 3 Nr. 1).

Bei der ersten Einsatzmöglichkeit (§ 26 Abs. 1 Nr. 1) wird der Einsatz des AKLS an das Vorliegen einer konkreten Gefahr (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11.März 2008, Absatz-Nr.174) geknüpft. Die Datenerhebung zum Zweck der Abwehr einer konkreten Gefahr im findet ihre Anwendung beispielsweise, wenn es Fahrtstrecken gefährdeter Personen zu überprüfen gilt. Hier kann eine mobile Kennzeichenerkennung zur schnellen Überprüfung der an der Strecke abgestellten Kraftfahrzeuge dienen.

Die zweite Einsatzmöglichkeit knüpft an gefährliche Orte und deren unmittelbare Umgebung an (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2). Dabei handelt es sich um Orte, an denen erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder der Prostitution nachgehen. Die Durchführung der Maßnahme ist in diesen Fällen örtlich eng begrenzt. In zeitlicher Hinsicht ist es daher ausreichend die Einrichtung einer Dauerfahndungsstelle auszuschließen (vgl. Satz 3 Nr. 2). Der Einsatz von automatisierten Kennzeichenerkennungssystemen an gefährlichen Orten, wie beispielsweise Bahnhöfen, Gebäudepassagen, bestimmten Straßen oder Plätzen sowie Bordellen soll gegenüber dem an solchen Orten verkehrenden Personenkreis in erster Linie abschreckend wirken.

Die dritte Einsatzmöglichkeit knüpft an das Antreffen an bzw. in unmittelbarer Nähe von gefährdeten Objekten an (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 3). Dabei handelt es sich um bestimmte Objekte, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden. Die Durchführung der Maßnahme ist örtlich eng begrenzt. In zeitlicher Hinsicht ist es daher ausreichend die Einrichtung einer Dauerfahndungsstelle auszuschließen (vgl. Satz 3 Nr. 2). Insbesondere vor dem Hintergrund der Gefahren des internationalen Terrorismus vermögen Kontrollen, Schutz- und Überwachungsmaßnahmen mittels automatisierter Kennzeichenerkennungstechniken einen effektiven Schutz gefährdeter Objekte zu bewirken.

Die vierte Einsatzvariante ermöglicht den Einsatz von AKLS im Zusammenhang mit Kontrollstellen, die nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 zur Gefahrenabwehr eingerichtet werden können. Die Kontrollstelle zielt auf die Verhütung von Straftaten. Das AKLS darf nur an Kontrollstellen eingesetzt werden, die auf Grund entsprechender Lagebilder eingerichtet werden und deshalb zu erwarten ist, dass die Einrichtung der Kontrollstelle zur Verhütung von Straftaten beitragen wird. Hierdurch wird die Maßnahme zusätzlich örtlich und zeitlich begrenzt (vgl. Satz 3 Nr. 3). Von der Kontrollstelle nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 wird zum Beispiel im Vorfeld von Großveranstaltungen und Großdemonstrationen Gebrauch gemacht, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen bzw. Straftaten nach § 27 VersammlG zu befürchten sind. Damit sollen polizeibekannte Störer und potentielle Straftäter auf dem Wege zur Veranstaltung bzw. Versammlung erkannt werden.

Die fünfte Einsatzvariante ermöglicht den Einsatz von AKLS im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Kontrollbereichs nach § 26 Abs. 1 Nr. 5. Der Kontrollbereich zielt auf die Verhütung von Straftaten nach § 100a StPO. Das AKLS darf nur in Kontrollbereichen eingesetzt werden, die auf Grund entsprechender Lagebilder eingerichtet werden und deshalb zu erwarten ist, dass die Einrichtung der Kontrollstelle zur Verhütung von Straftaten nach § 100a StPO beitragen wird. Hierdurch wird die Maßnahme zusätzlich örtlich und zeitlich begrenzt (vgl. Satz 3 Nr. 3).

Schließlich ermöglicht die sechste Variante den Einsatz von AKLS zur Unterstützung der sogenannten Schleierfahndung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 6). Diese Einsatzvariante ermöglicht eine relativ weiträumige Durchführung der Kennzeichenerfassung. Da die Befugnis einen Abgleich mit dem gesamten Fahndungsbestand der Sachfahndungsdateien, der auch eingriffsintensive Dauerfahndungen, wie die polizeiliche Beobachtung, enthält und eine weitere Verarbeitung von Erkenntnissen aus der Kontrollsituation, die mit grundrechtsintensiven Eingriffen verbunden ist, zulässt, wird der Einsatz des AKLS zusätzlich zeitlich beschränkt. Auf Durchgangsstraßen dürfen AKLS deshalb nicht längerfristig eingesetzt werden (vgl. Satz 3 Nr. 4). Ob der Einsatz von AKLS den kurzzeitigen Charakter verliert, hängt von der Gesamtzahl, den Einsatzorten und der Einsatzdauer der vom Polizeivollzugsdienst in Baden-Württemberg eingesetzten Geräte ab. Bezogen auf größere Straßenabschnitte muss sichergestellt sein, dass Fahrzeuge einen größeren Straßenabschnitt in der ganz überwiegenden Zeit durchfahren können, ohne ein im Betrieb befindliches AKLS zu passieren. Der unbestimmte Rechtsbegriff „längerfristig“ im Sinne des § 22a ist daher nicht gleichzusetzten mit der Definition, die für die längerfristige Observation in § 22 Abs. 1 Nr. 1 gewählt wurde.

Satz 4 regelt, dass der Einsatz von AKLS für Kontrollzwecke zu dokumentieren (v.a. Dienststelle, Ort und Zeit) ist.

Zu Absatz 2

Satz 1 regelt, dass die ermittelten Kennzeichen nur mit den Sachfahndungsdateien des beim Bundeskriminalamt nach den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes (§§ 2 Abs. 3, 9, 11 Abs. 1, 34 BKAG) geführten polizeilichen Informationssystems abgeglichen werden dürfen. Satz 2 stellt klar, dass die Sachfahndungsdateien des polizeilichen Informationssystems auch die nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen erfolgten Ausschreibungen von Fahrzeugkennzeichen (Art. 92ff. SDÜ) im Schengener Informationssystem umfassen.

Die Sachfahndungsdateien sind sogenannte Mischdateien. Das heißt, die Sachfahndungsdateien umfassen Datenbestände, die aus unterschiedlichen Anlässen und zu unterschiedlichen Zwecken gespeichert werden. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts widerspricht eine Ermächtigung zum Zugriff auf Mischdateien dem Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit dann nicht, wenn jedenfalls die Zugriffszwecke gesetzlich bestimmt sind (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 151). Das Kennzeichen eines Fahrzeugs wird stets aufgrund einer Einzelfallprüfung und nie anlass- oder verdachtslos in den Sachfahndungsdateien ausgeschrieben. Dies ergibt sich aus den Rechtsvorschriften, die Anlass, Zweck, Voraussetzungen sowie Dauer der Ausschreibungen regeln: § 25 PolG, § 163e, 463a StPO, Art. 99, 100 SDÜ, § 17 Abs. 3 BVerfSchG, §§ 2ff., 34 BKAG in Verbindung mit den konkretisierenden Verwaltungsvorschriften (Errichtungsanordnungen nach § 34 BKAG für die Sachfahndungsdateien INPOL-Sachfahndung und NSIS-Sachfahndung und die Polizeidienstvorschriften 384.1 (Fahndung), 384.2 (Polizeiliche Beobachtung) und 389 (Vermisste/unbekannte Tote).

In den Sachfahndungsdateien INPOL-Sachfahndung und NSIS-Sachfahndung werden Kennzeichen beispielsweise zu folgenden Anlässen und Zwecken ausgeschrieben:

Kennzeichen von Fahrzeugen, nach denen zum Zwecke der Gefahrenabwehr gefahndet wird, insbesondere weil die Kennzeichen bzw. Fahrzeuge

- stillgelegt oder deren Betrieb untersagt wurde,

- abhanden gekommen sind,

- von einer vermissten Person genutzt werden.

Die Fahndung hat in diesen Fällen u.a. das Ziel, das Kennzeichen zu entstempeln, wodurch auch eine missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen werden soll, das Fahrzeug bzw. Kennzeichen für den rechtmäßigen Eigentümer sicherzustellen, Hinweise auf den Verbleib einer vermissten Person zu erlangen.

Kennzeichen von Fahrzeugen, nach denen zum Zwecke der Strafverfolgung gefahndet wird, insbesondere weil die Kennzeichen bzw. Fahrzeuge

- entwendet wurden oder sonst durch eine Straftat abhanden gekommen sind,

- von einem gesuchten Straftäter zur Begehung oder im Zusammenhang mit einer Straftat verwendet wurden,

- beweiserheblich für das Verfahren sind.

Die Fahndung hat in diesen Fällen u.a. das Ziel, Beweise und Spuren zu sichern, einen unbekannten Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeugs bzw. Kennzeichens zu ermitteln, einen gesuchten Straftäter festzunehmen, das Fahrzeug oder das Kennzeichen für den rechtmäßigen Eigentümer oder Besitzer sicherzustellen oder – weil das Fahrzeug oder das Kennzeichen der Einziehung oder dem Verfall unterliegt – Hinweise auf den Aufenthaltsort oder die Identität des gesuchten Straftäters zu gewinnen.

Kennzeichen der auf den Namen von Personen zugelassen, von ihnen benutzten oder eingesetzten Fahrzeugen, wenn die Personen zur polizeilichen Beobachtung bzw. gezielten Kontrolle zum Zwecke der Strafverfolgung, Strafvollstreckung, Gefahrenabwehr oder nachrichtendienstliche Zwecke ausgeschrieben sind (vgl. § 25 PolG, §§ 163e, 463a StPO, Art. 99 SDÜ, § 17 Abs. 3 BVerfSchG). Bei den letztgenannten Ausschreibungen handelt es sich um „Dauerfahndungsaufträge“. Diese werden typischerweise auch nach einem Trefferfall aufrechterhalten. „Dauerfahndungsaufträge“ machen weniger als 1 % aller Ausschreibungen in den genannten Sachfahndungsdateien aus. Bei Dauerfahndungsaufträgen führt der Einsatz des AKLS zu einer Intensivierung des Grundrechtseingriffs, da der Fahndungsauftrag nicht nur effektiver erledigt werden kann. Die serielle Erfassung einer Vielzahl von Kennzeichen in kurzer Zeit durch das AKLS wird bei den Dauerfahndungsaufträgen häufiger zu Trefferfällen führen als dies bei einer stichprobenartigen Kontrolle durch Polizeibeamte ohne AKLS der Fall ist (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 91). Im Falle der polizeilichen Beobachtung ergibt sich daher für den Polizeivollzugsdienst häufiger die Möglichkeit, Daten über den Betroffenen zu erheben. Die häufigeren Datenerhebungen kann die Erstellung von Bewegungsprofilen ermöglichen.

Die Regelungen des § 22a sind mit dem gesteigerten Grundrechtseingriff durch die polizeiliche Beobachtung und vergleichbarer Ausschreibungen abgestimmt (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 136). Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtungen, verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle führen nach den bisherigen Erfahrungen des Polizeivollzugsdienstes im Durchschnitt zu drei Trefferfällen je Ausschreibung innerhalb der Laufzeit der Fahndung von einem Jahr. Durch den Einsatz des AKLS besteht zwar die Möglichkeit einer systematischen, räumlich weitreichenden Sammlung von Informationen über das Bewegungsverhalten von Fahrzeugen. Selbst bei einem landesweiten Einsatz von zwei AKLS-Geräten je Polizeidirektion ist aber nicht mit einer Vervielfachung der Trefferzahlen durch den Einsatz des AKLS zu rechnen. Dies sichern zum einen die den Einsatz von AKLS begrenzenden Regelungen des Absatzes 1, zum anderen die vergleichsweise geringe Zahl von eingriffsintensiven Ausschreibungen. Der Fahndungsbestand betrug zum 1. Januar 2008 rund 1.800 Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung in der INPOL-Sachfahndungsdatei und rund 15.400 Fahrzeuge zur verdeckten Registrierung im Schengerer Fahndungssystem. Die Wahrscheinlichkeit für einen Trefferfall hängt weniger stark von der seriellen Erfassung einer Vielzahl von Kennzeichen in kürzester Zeit ab, sondern vielmehr von der Wahrscheinlichkeit, dass gerade eines der ausgeschriebenen Fahrzeuge ein AKLS im Zeitpunkt der Kontrolle passiert. Auch die Erfahrungen anderer Bundesländer, die bereits das AKLS einsetzen, geben keine Veranlassung, von einer gegenteiligen Annahme auszugehen. In Hessen wurden zum Beispiel innerhalb von neun Monaten bei neun eingesetzten AKLS insgesamt 84 zusätzliche Trefferfälle bei Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung registriert.

Es ist deshalb sowohl von der Art der erhobenen Informationen als auch der Anzahl der Trefferfälle nicht davon auszugehen, dass die Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung, verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle auch unter Einsatz des AKLS eine Beobachtungsintensität erreichen, die an die Beobachtungsintensität einer längerfristigen oder technischen Observation heranreicht. Ein Vergleich der Vorschrift zur polizeilichen Beobachtung, verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle (§ 25 PolG, §§ 163e, 463a StPO, Art. 99 SDÜ, § 17 Abs. 3 BVerfSchG) mit den Vorschriften zur längerfristigen und technischen Observation (§ 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 3 PolG, §100f, § 100h StPO) zeigt, dass die Eingriffe an nahezu identische Eingriffsvoraussetzungen geknüpft sind. Trotz der gesteigerten Intensität des Grundrechtseingriffs, die sich aus dem Zusammenspiel der Befugnis zum Einsatz des AKLS und der polizeilichen Beobachtung bzw. gezielten Kontrolle ergibt, und selbst für den Fall, dass die Zahl der Trefferfälle so weit gesteigert wird, dass die Maßnahme an die längerfristige Observation heranreicht, sind daher die Eingriffsvoraussetzungen der polizeilichen Beobachtung bzw. gezielten Kontrolle auch geeignet, in diesen Fällen den Grundrechtseingriff durch die Fahndung unter Einsatz des AKLS zu rechtfertigen.

Um den für einen Abgleich heranziehbaren Fahndungsbestand hinreichend einzugrenzen und auszuschließen, dass sich der Umfang der einbezogenen Datenbestände laufend und in nicht vorhersehbarer Form verändert (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 131, und 135), beschreibt Satz 3 den mittels AKLS abgleichbaren Fahndungsbestands zusätzlich in abstrakt genereller Weise.

Satz 4 regelt, dass der Abgleich nur mit vollständigen Kennzeichen des Fahndungsbestands erfolgen darf. Damit wird ausgeschlossen, dass von der Maßnahme möglicherweise in großer Zahl auch Fahrzeuge erfasst werden, die keinen Anlass für die Fahndung gegeben haben (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 176)

Absatz 2 trägt somit insgesamt den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, dass der Fahndungsbestand, mit dem die erhobenen Kennzeichen abgeglichen werden, vom Gesetzgeber näher definiert werden muss, damit die gesetzliche Ermächtigung den rechtsstaatlichen Anforderungen der Normenklarheit und -bestimmtheit genügt (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 99). Die Regelungen schließen insbesondere aus, dass die erfassten Kennzeichen mit jedem polizeilichen Datenbestand abgeglichen werden dürfen, in dem Fahrzeugkennzeichen enthalten sind (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 101). Durch die Bezugnahme auf die genannten Sachfahndungsdateien und der Regelung in Satz 3 wird auch der Forderung des Bundesverfassungsgericht Rechnung getragen, dass der Parlamentsgesetzgeber selbst darüber entscheiden müsse, ob eine Nutzung der automatisierten Kennzeichenerfassung für die polizeiliche Beobachtung möglich sein soll (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 95 und 145).

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die sogenannten Nichttrefferfälle. Zu einem Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in den Fällen der elektronischen Kennzeichenerfassung kommt es dann nicht, wenn der Abgleich mit dem Fahndungsbestand unverzüglich vorgenommen wird und negativ ausfällt und zusätzlich rechtlich und technisch gesichert ist, dass die Daten anonym bleiben und sofort spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht werden (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 68). Dem wird durch die Regelungen in Absatz 3 entsprochen. In Nichttrefferfällen steht das erfasste Kennzeichen nicht zur Auswertung durch staatliche Stellen zur Verfügung. Damit können sich in einem Nichttrefferfall auch keine weiteren Folgemaßnahmen ergeben. Die Regelung stellt sicher, dass personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Kontrolle eines Fahrzeugs, das nicht im Fahndungsbestand enthalten ist, unverzüglich gelöscht wird. Zu löschen sind somit nicht nur das Kennzeichen sondern auch die Bildaufzeichnung, aus der das Kennzeichen gewonnen wurde. Die Datenerhebung und der Datenabgleich dürfen deshalb auch nicht protokolliert werden.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt die weitere Datenverarbeitung für den Fall, in dem das Kennzeichen des Fahrzeugs im Fahndungsbestand enthalten ist (Trefferfall).

Satz 1 regelt, dass im Trefferfall das Kennzeichen, die Bildaufzeichnung des Fahrzeugs gespeichert werden darf. Auch wenn nur diese Daten unmittelbar durch das AKLS erhoben werden, wird im Trefferfall zusätzlich der Standort des technischen Mittels, die Fahrtrichtung des Fahrzeugs und der Zeitpunkt, an dem das Aufnahmegerät passiert wurde, gespeichert. Damit wird die Datenerhebung und -speicherung auch für den Trefferfall auf der Rechtsfolgenseite normenklar und hinreichend bestimmt begrenzt (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 71). Die Speicherung der Bildaufzeichnung ist erforderlich, da die Bildinformationen den Kontrollkräften die Erkennung des zu kontrollierenden Fahrzeugs, insbesondere im fließenden Verkehr, erleichtert. Im Einzelfall kann die Bildaufzeichnung zu Beweiszwecken dienen.

Satz 2 regelt, dass im Trefferfall das betroffene Fahrzeug sowie die Insassen angehalten werden dürfen. Die Regelung ist notwendig, da es nicht immer möglich sein, die Überprüfung des Trefferfalls abzuschließen, bevor das Fahrzeug die abgesetzte Kontrollörtlichkeit erreicht.

Satz 3 regelt, dass weitergehende Maßnahmen erst nach Überprüfung des Trefferfalls anhand des aktuellen Fahndungsbestands erfolgen dürfen, um sicherzustellen, dass die Technik fehlerfrei gearbeitet hat bzw. die Ausschreibung noch besteht und zwischenzeitlich nicht gelöscht wurde (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 177). Denkbar ist beispielsweise, dass vor Beginn des Einsatzes des AKLS der Fahndungsbestand auf einer CD-ROM gespeichert wird, weil an bestimmten Orten aus eine Online-Abfrage des aktuellen Fahndungsbestands beim BKA aus technischen Gründen nicht realisiert werden kann.

Satz 4 regelt die zulässige Datenverarbeitung in einem Trefferfall. Die Ermächtigungsgrundlage wird damit auch hinsichtlich der weiteren Datenverarbeitung auf die Eingriffe mit gesteigerter Intensität abgestimmt (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 136). Das Bundesverfassungsgericht fordert aus Gründen der Bestimmtheit als auch der Verhältnismäßigkeit, dass die Ermächtigungsgrundlage auch die möglichen Verwendungszwecke der betroffenen Informationen sicherzustellen habe (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 96). Fehle es an einer Zweckbindung können erhobene Daten nach ihrer Speicherung Anlass für unvorhersehbare Maßnahmen in der Zukunft schaffen, insbesondere nach ihrer Verknüpfung mit anderen Daten, etwa nach ihrer Aufnahme auch in Datensammlungen, die sonstigen Zwecken dienen (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 97). Die Schwere des Eingriffs nimmt mit der Möglichkeit der Nutzung der Daten für Folgeingriffe in Grundrechtseingriffe der Betroffenen zu sowie mit der Möglichkeit der Verknüpfung mit anderen Daten, die wiederum andere Folgemaßnahme auslösen können (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 80).

Satz 4 Nummer 1 beschränkt die weitere Verarbeitung der Daten auf den Fahndungszweck, der dem jeweiligen Trefferfall zu Grunde liegt. Die weitere Verarbeitung dieser Daten richtet sich nach den allgemeinen Datenverarbeitungsregeln. Darüber hinausgehende Erkenntnisse dürfen nicht weiter verarbeitet werden. Bei Ausschreibungen, die aufgrund eines Dauerauftrags oder der erlangten Erkenntnisse von besonderer Eingriffsintensivität sind, garantieren die Ausschreibungsvoraussetzungen hinreichende Eingriffsschwellen, so dass eine weitere Beschränkung der weitere Verarbeitung der im Rahmen eines Trefferfalls erlangten Daten nicht erforderlich ist.

Satz 4 Nummer 2 regelt, dass Erkenntnisse, die im Rahmen des Trefferfalls gewonnen wurden, zu Zwecken der Strafverfolgung weiterverarbeitet werden dürfen. Die Strafverfolgung ist ein ausreichend gewichtiger Belang (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 164), um eine weitere Verwertung von Daten zu rechtfertigen, die mit einer besonderen Eingriffsintensität verbunden sind.

Satz 4 Nummer 3 regelt, dass die Erkenntnisse, die im Rahmen des Trefferfalls gewonnen wurden zu Zwecken der Abwehr einer konkreten Gefahr weiterverarbeitet werden dürfen. Die Abwehr konkreter Gefahren ist ebenfalls ein ausreichend gewichtiger Belang (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 164), um eine weitere Verwertung von Daten zu rechtfertigen, die mit einer besonderen Eingriffsintensität verbunden sind.

Der Gesetzentwurf vom Februar, der im Übrigen wohl weitgehend unverändert bleiben wird, findet sich hier.

Siehe auch:

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