Anmerkung zu OLG Hamburg: Anonymer Internet-Veröffentlichungsdienst – Sharehoster II

Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 30.9.2009 – 5 U 111/08 (nicht rechtskräftig, Revision anhängig unter I ZR 177/09) zu dem anonymen Internet-Veröffentlichungsdienst Rapidshare entschieden:

Orientierungssatz 4: Ein Geschäftsmodell, das auf Grund seiner Struktur durch die Möglichkeit des anonymen Hochladens in Pakete zerlegter, gepackter und mit Kennwort gegen den Zugriff geschützter Dateien der massenhaften Begehung von Urheberrechtsverletzungen wissentlich Vorschub leistet, kann von der Rechtsordnung nicht gebilligt werden. Die vom BGH zum Schutze des Dienstbetreibers vorgesehenen Begrenzungen von Prüfungspflichten greifen insbesondere nicht ein, wenn der Betreiber ihm zumutbare und naheliegende Möglichkeiten, die Identität des Nutzers zum Nachweis einer etwaigen Wiederholungshandlung festzustellen, willentlich und systematisch ungenutzt lässt (Bestätigung von HansOLG NJOZ 2008, 4927 – Rapidshare).

Orientierungssatz 5: Lässt der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes in Kenntnis begangener Urheberrechtsverletzungen weiterhin einschränkungslos eine anonyme Nutzung seines Dienstes zu, kann er sich zur Vermeidung seiner Verantwortlichkeit als Störer unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr auf eine ansonsten gegebenenfalls bestehende Unzumutbarkeit umfangreicher Prüfungspflichten berufen (Bestätigung von HansOLG NJOZ 2008, 4927 – Rapidshare).

Die folgende Anmerkung zu dem Urteil ist erschienen in MMR 2010, 65 – alle Rechte vorbehalten.

Mit der vorliegenden Entscheidung schreibt der Urheberrechtssenat des OLG Hamburg seine im vergangenen Jahr eingeleitete Rspr. (MMR 2008, 823) fort, deren erklärtes Ziel es ist, das „Unwesen von Raubkopierern“ durch ein „Generalverbot“ anonymer Internet-Veröffentlichungsdienste zu „unterbinden“. Zur Begründung führt der Senat aus, ein anonymer Dienst zur Veröffentlichung von Dateien im Internet („Sharehoster“) leiste „der massenhaften Begehung z.B. von Urheberrechtsverletzungen Vorschub“ und stelle die über Art. 14 GG geschützten Interessen der Schutzrechtsinhaber „vollständig schutzlos“. Die gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Löschung rechtswidriger Inhalte nach Kenntniserlangung (§§ 7 ff. TMG) ändere daran nichts.

Auf die grundlegende und unverändert zutreffende Kritik an dieser Rspr. (Breyer, MMR 2009, 14 m.w.Nw.) geht der Senat nicht ausdrücklich ein. Wenngleich der Senat einige seiner früheren Forderungen zur Vorbeugung von Rechtsverletzungen nun differenzierter darstellt (z.B. Anmeldepflicht), nominell einen „Grundsatz der Anonymität“ anerkennt und die Unzulässigkeit einer generellen, personenbeziehbaren Nutzerprotokollierung ins Blaue hinein nach den §§ 13, 15 TMG (so BGH MMR 2009, 608 m. Anm. Greve/Schärdel – spickmich.de) immerhin als möglich anerkennt, hält er am Kern seiner Rspr. fest, wonach anonyme, protokollierungsfreie Internet-Veröffentlichungsdienste ohne Vorabüberprüfung der Veröffentlichungen verboten sein sollen.

Die Auswirkungen, die ein solches Verbot hätte, sind kaum zu überschätzen: Neben Diensten zur Veröffentlichung von Dateien (z.B. Sharehoster, Webhoster) wären auch Dienste zur anonymen Veröffentlichung von Texten im Internet (z.B. Wikis, Foren) betroffen, weil auch diese zur massenhaften Veröffentlichung etwa urheberrechtlich geschützter Liedtexte genutzt werden können.

Eine Privilegierung von „Meinungsforen“ ist nicht möglich, weil inhaltsneutrale Dienstleistungen immer sowohl zum grundrechtlich geschützten Meinungsaustausch als auch für Rechtsverletzungen genutzt werden können. In veröffentlichten Dateien können beispielsweise meinungsrelevante Dokumente (vgl. etwa LG Hamburg MMR 2010, 60 (Ls.) – in diesem Heft) oder Video-Interviews zu Fragen von öffentlichem Interesse gespeichert sein.

Neben Speicherplatzanbietern wären von einem Verbot auch die Anbieter anonymer Internetzugänge betroffen (z.B. kostenlose Hotspots, öffentliche Internetterminals, Internetcafés), denn auch deren Dienstleistungen ermöglichen „massenhafte Urheberrechtsverletzungen“. Gleiches gälte für jegliche Tauschgelegenheit auch außerhalb des Internet (z.B. Computerclub, Universitätscampus oder Flohmarkt) und für jedes Vervielfältigungsgerät (z.B. Tonbandgeräte, Fotokopiergeräte und CD-Brenner). Nicht erst das Internet, sondern die elektronische Technologie überhaupt ermöglicht einen massenhaften Informationsaustausch, sei er legal oder illegal. Nach der Markteinführung privater Tonbandgeräte hat der BGH erkannt, dass ein Verbot des anonymen Angebots solcher Technologien den Beteiligten unzumutbar wäre; er hat die Rechteinhaber stattdessen darauf verwiesen, ein „angemessenes Pauschalentgelt“ zu liquidieren (BGH NJW 1964, 2157 – Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II). Erst infolge dieses Urteils hat es der Deutsche Bundestag vermocht, gegen die Interessen der Rechteinhaber die private Vervielfältigung von Werken zu legalisieren und für eine angemessene Pauschalvergütung zu sorgen (§§ 53, 54 UrhG). Nachfolgend hat auch das BVerfG die Forderung nach einer unmittelbaren Inanspruchnahme der Verbraucher verworfen, „besonders weil eine solche Verpflichtung ohne Eingriffe in die private Sphäre nicht durchsetzbar“ wäre und die dazu erforderlichen „Kontrollmaßnahmen im persönlichen Bereich des Besitzers“ grundrechtswidrig wären (BVerfGE 31, 255, 267 f.).

Heute stehen BGH und BVerfG vor der vergleichbaren Aufgabe, den Hamburger Forderungen nach einem gläsernen Internet eine Absage zu erteilen und Rechteinhaber auf Vergütungsansprüche gegen diejenigen zu verweisen, die gewerblich von dem rechteeingreifenden Informationsaustausch profitieren. Nur so ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Freiheits- und Datenschutzinteresse der überwältigenden Mehrheit rechtstreuer Internetnutzer (nach dem besprochenen Urteil über 90% der Nutzer), der Berufsfreiheit der technischen Dienstleister und dem Eigentumsinteresse der Rechteinhaber herzustellen.

Der Gesetzgeber muss dabei Schützenhilfe leisten, indem er die von der Rspr. auferlegten exzessiven Überwachungspflichten im TMG normenklar ausschließt (näher Breyer, MMR 2009, 14). Nachdem der Bundestag bereits 2009 eine Anhörung ( http://twiturl.de/bt-tmg ) zu einem Gesetzentwurf der FDP mit dieser Zielrichtung (BT-Drs. 16/11173) durchgeführt hatte, will die neue schwarz-gelbe Regierungskoalition ausweislich ihres Koalitionsvertrags nun Ernst machen und die „Regelungen zur Verantwortlichkeit im TMG fortentwickeln“.

Die Hamburger Gerichte sind schon seit langem der Kritik ausgesetzt, systematisch Interessen von Rechteinhabern den Vorrang ggü. dem Allgemeininteresse an einem freien Informations- und Meinungsaustausch in Presse und Internet einzuräumen (Stichwort Forenhaftung, Linkhaftung oder Bildersuche). Während Rechteinhaber Entscheidungen wie die besprochene als „Durchbruch im Kampf“ gegen Rechtsverletzungen feiern ( http://kurzurl.net/GEMA ), warnen Beobachter im Hinblick auf den „fliegenden Gerichtsstand“ des § 32 ZPO bereits vor einer „Hamburger Schere im Kopf“ der Bürger ( http://www.myvideo.de/watch/7742116/ZAPP_Journalistenfrust_Gerichtsurteile_behindern_Berichterstattung ). Der zur Abhilfe unterbreitete Vorschlag des BMJ, den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO einzuschränken ( http://twiturl.de/gipeh ), ist vielfach auf Ablehnung gestoßen. In der Tat dürfte eine inhaltliche Korrektur der beanstandeten Rspr. dringender geboten sein als Versuche, deren Auswirkungen durch eine Zuständigkeitsänderung zu begrenzen. In diesem Sinne sind nun der BGH und der Gesetzgeber aufgerufen, für eine ausgewogene und freiheitsgerechte Lösung zu sorgen.

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6 Kommentare »


  1. Michael Langhans — 24. Februar 2010 @ 20.33 Uhr

    Danke für den Artikel. RS hat einfach ein Imageproblem. Viele können sich eine legale Nutzung einfach nicht vorstellen.


  2. freenet-project — 25. Februar 2010 @ 21.18 Uhr

    Die Richter wären auch hinzuweisen auf next-generation-networks, wie freenet-project (Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Freenet), die dediziert dazu gedacht sind, zensurresistent anonym und dezentral über TCP/IP Inhalte zu verteilen.
    Freenet hat mehrere tausend (geschätzt 7 tsd., Quelle Mailing-Liste) Nodes. Das Paper zu Freenet enthält wichtige Grundüberlegung und ist ein oft zitiertes Dokument.
    Jeder Node tut etwas Rapidshare vergleichbare: er sendet und empfängt verschlüsselte Fragmente von hochgeladenen Inhalten, die das Netz intelligent und redundant verteilt; wer den Schlüssel dazu hat, ist in der Lage, die Fragmente herunterzuladen und zu entschlüsseln.

    Allerdings gibt es kein Geschäftsmodell: Jeder Node-Teilnehmer stellt dem Netz einen kleinen Teil der Festplatte zur Verfügung. Der Node-Teilnehmer hostet verschlüsselte Daten, deren Inhalt er selbst nicht kennt, solange er nicht die Keys für die Inhalte hat.


  3. blueblog » Blog Archive » Und früher waren sie genauso — 25. Februar 2010 @ 23.51 Uhr

    [...] mag an meinem Alter liegen, ich bin 1978 geboren. In einem Artikel auf daten-speicherung.de las ich von einem Urteil des BGH von 1964. Aus dem ausschließlichen Vervielfältigungsrecht des [...]


  4. Anonymer Dienst zur Veröffentlichung von Dateien im Internet : Burks' Blog — 26. Februar 2010 @ 14.54 Uhr

    [...] interessantes und gewohnt realitätsfernes Urteil des OLG Hambugr beschäftigt sich mit mit Anonymisierungsdiensten. Offenbar hat denen niemand [...]


  5. Grünen in Hamburg — 27. Februar 2010 @ 13.07 Uhr

    Was ich nicht verstehe:
    Seit Jahren ist der Justizsenator in Hamburg ein Grüner. Es läge in seiner Macht durch Einsetzung eines anderes Gerichtspräsidenten – sowohl beim OLG als auch beim LG – der den Geschäftsverteilungsplan so ändert, dass die Herren Richter Buske und Co. nicht mehr über UrhR entscheiden, sondern sich mit Mietstreitigkeiten o.ä. herumärgern. Damit könnten dann ein paar neue – jüngere Kollegen vielleicht – in die kritischen Kammern versetzt werden. Damit dürfte sich dann zwangsläufig auch die Spruchpraxis ändern……
    Aber offenbar bedeutet „grün“ leider nicht automatisch mehr Rechtsstaatlichkeit…


  6. Büchervandalismus — 7. März 2010 @ 21.17 Uhr

    Vielleicht sollte sich mal jemand in der Hamburger Gerichtsbibliothek erkundigen, ob die Seite mit Artikel 5 des Grundgesetzes (Meinungs-, Presse-, Rundfunkfreiheit) fehlt. Artikel 2, 1 (Persönlichkeitsrecht) und 14 (Urheber- und gewerbl. Schutzrechte) könnten dafür doppelt vorhanden sein.

    Super finde ich auch, dass deutsche Gerichte einschließlich fliegendem Gerichtsstand nach Auffassung des BGH nun auch international zuständig sind und die Hamburger Gerichte ihre unsägliche, einseitige Rechtsprechung bald der ganzen Welt aufoktroyieren dürften.

    http://snipurl.com/bgh_flieg

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