Staatsauskünfte: Telekom bricht erneut Kommunikationsgeheimnis
Nach der strafbaren Nutzung von Verbindungs- und Standortdaten zum Ausspionieren von Pressekontakten durch die Deutsche Telekom AG liegt nun ein Beleg für einen erneuten Bruch des Kommunikationsgeheimnisses durch die Deutsche Telekom AG vor. Die Telekom hat danach im Mai 2008 Verbindungsdaten ohne richterliche Anordnung herausgegeben, einer Staatsanwaltschaft mehr Daten als angefordert mitgeteilt und personenbezogene Daten so unsicher über das Internet übermittelt, dass Unbefugte darauf Zugriff hatten.
Bei dem vorliegenden Beleg (pdf-Datei) handelt es sich um den anonymisierten Auszug aus einer staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte. Die Staatsanwaltschaft ermittelte wegen des Verdachts des Angebots von Hörbüchern in Internet-Tauschbörsen. Die Bundestagsmehrheit hat die Nutzung von Tauschbörsen selbst zu privaten Zwecken unter Strafe gestellt.
Die Staatsanwaltschaft forderte die Deutschen Telekom AG deswegen auf, „die Feststellung derjenigen Person [zu ermöglichen], der zu folgender Uhrzeit die folgende IP-Adresse zugewiesen war […]“ Als Rechtsgrundlage gab die Staatsanwaltschaft „§§ 111 Abs. 1, 113 in Verbindung mit 95 u. 111 TKG“ an.
Die Deutsche Telekom Telekom AG antwortete darauf in mehrfacher Hinsicht datenschutzwidrig:
1. Unbefugte Herausgabe von Verbindungsdaten
Die Telekom teilte der Staatsanwaltschaft nicht nur – wie angefordert – die Personalien der betroffenen Internetnutzer mit. Sie teilte vielmehr auch Verbindungsdaten mit, nämlich den Zeitpunkt des Beginns und Endes der Internetsitzung der jeweiligen Nutzer. Diese Daten waren weder erfragt worden, noch lag eine diesbezügliche richterliche Anordnung vor.
Verbindungsdaten dürften Telekommunikationsunternehmen nur mit richterlicher Anordnung herausgeben (§ 100g StPO). Die unbefugte Offenbarung von Verbindungsdaten ist strafbar (§ 206 StGB). Dass die Telekom wusste, dass es sich um Verbindungsdaten handelt, ergibt sich aus dem Vermerk „Bei den Verbindungsdaten sind alle Zeitangaben in deutscher Ortszeit.“
2. Ungeschützte Datenübermittlung
Die personenbezogenen Daten der Internetnutzer übersandte die Telekom der Staatsanwaltschaft sodann per E-Mail. Dadurch konnte jeder, über dessen Server die Nachricht lief, auf die Datei zugreifen. Außerdem ermöglichte es die maschinenlesbare Auskunfterteilung, die Daten in Analysesysteme einzuspeisen, wie sie einige Polizeien einsetzen.
Zum Schutz der Daten hat die Telekom offenbar lediglich die ZIP-Verschlüsselung eingesetzt, die mit kostenlosen Programmen aus dem Internet in weniger als einer Sekunde überwunden werden kann. Noch dazu wurde als Passwort offenbar ein aus vier Buchstaben bestehendes, in Wikipedia aufgeführtes Standardwort gewählt, welches befürchten lässt, dass für sämtliche Auskünfte der Telekom dasselbe Kennwort Verwendung findet.
Fazit
Da die Deutsche Telekom AG jährlich Auskünfte über mehr als 100.000 Internetnutzer erteilt, ist anzunehmen, dass das Unternehmen stets wie in der beschriebenen Art und Weise verfährt und damit tausendfach gegen das Kommunikationsgeheimnis verstößt. Der Bundesdatenschutzbeauftragte ist heute informiert worden.
Der Vorgang bestätigt, dass Telekommunikationsdaten nur dann sicher sind, wenn sie nicht erfasst und gespeichert werden. Die 2008 eingeführte Vorratsdatenspeicherung setzt dagegen große Mengen an sensibelster Kommunikations-, Bewegungs- und Internetdaten der Gefahr fahrlässiger oder missbräuchlicher Weitergabe aus. Solange dieses Gesetz nicht aufgehoben ist, kann nur empfohlen werden, möglichst datenfrei zu kommunizieren und den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung zu unterstützen.
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Arbeitskreis rät zu Anonymisierungsdiensten und verschenkt Zugangsdaten | — 25. Januar 2009 @ 14.25 Uhr
[…] Fußnote: 1. http://www.daten-speicherung.de/index.php/das-hat-die-deutsche-telekom-zu-verbergen-illegale-staatsa... […]
Stoppt diesen Mist! — 7. Oktober 2008 @ 19.27 Uhr
Ich habe absolut kein Verständnis dafür, dass nach § 113 TKG überhaupt keine Eingriffsschwelle für die Übermittlung von Telekommunikationsdaten an Behörden besteht.
Ich kann viele Details der Diskussion ehrlich gesagt nicht nachvollziehen. Für mich ist es recht praktisch und simpel: Wenn 2 Menschen über das Internet kommunizieren (und sei es auch, dass sie über eine Tauschbörse Daten austauschen oder der eine die Internetseite des anderen aufsucht), gehen sie selbstverständlich von einem gehörigen Maß an Anonymität aus. Nicht umsonst agieren nur die wenigsten im Internet (etwa in Diskussionsforen) unter ihrem wirklichen Namen. Die Identifizierung der Person auf Grundlage dynamischer IP-Adressen greift daher selbstverständlich in Kommunikationsgrundrechte und Persönlichkeitsrechte dieser Personen ein!
Dann ist aber der Grundrechtsschutzbereich (sei es von Art. 10, sei es von Art. 2 I iVm 1 I) eröffnet. Und es gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Dieses aber schreit geradezu nach einer Erheblichkeitsschwelle und einem Richtervorbehalt. Natürlich müssen schwere Straftaten auch unter Eingriff in die genannten Grundrechte aufgeklärt werden können. Aber bei Bagatellkriminaltät bzw. Straftaten, die nicht § 100a II StpO unterfallen, sieht das ganz anders aus. Hier gewinnt der Schutz der Privatsphäre enorm an Bedeutung.
§ 113 TKG ist daher eindeutig verfassungswidrig.
Demokratie ade — 6. Oktober 2008 @ 11.47 Uhr
Für Nicht-Juristen etwas schwierig zu lesen. Hab’s aber doch verstanden und komme zur Demo. Die weiteren Auswirkungen dieser Speicher- und Herausgabethematik kann nicht schwarz genug ausgemalt werden: Demokratie ade.