Telekom kontrolliert Deutschlands Telekommunikation [1. Ergänzung]

Selbst die eindringlichsten Warner vor der Vorratsdatenspeicherung rieben sich letztes Jahr verwundert die Augen: Einem einzigen Mitarbeiter der Telekom-Konzernsicherheit war es möglich, an die Daten von 250.000 Telefon- und Handy-Verbindungen zu gelangen und diese von einem externen Unternehmen abgleichen zu lassen. Auf diese Weise wurden Dutzende von Journalisten, Arbeitnehmer-Aufsichtsräte, Manager, Gewerkschafter und Betriebsräte überwacht – einschließlich ihrer Bewegungen (Standortdaten).

Nachdem die Meldungen über immer neue Telekom-Skandale – mit langer Geschichte – nicht abrissen, wechselten die ersten Telekom-Kunden zur Konkurrenz, um ihre Daten zu schützen. Doch wie sich jetzt herausstellt, schützt das nicht vor der Telekom-sTasi.

Von den monatelangen Spitzelaktionen des Unternehmens waren nämlich auch Kunden von Telekom-Wettbewerbern wie Netcologne, E-Plus und O2 betroffen. Das Handelsblatt weist darauf hin, dass die Telekom jedes Telefonat über das Telekomnetz erfasst. Die Telekomanbieter berechnen sich gegenseitig Gebühren für die Weiterleitung von Gesprächen in ihr eigenes Netz. Für diese Abrechnung werden die Anrufdaten auch der Kunden von Wettbewerbern bei der Telekom gespeichert.

Wegen des flächendeckenden Telefonnetzes der Telekom dürfte die große Mehrzahl der Verbindungen Deutschlands – zumal bei Beteiligung eines Festnetzanschlusses – von der Telekom protokolliert werden. Ob und wann die Telekom ihre Aufzeichnungen über Fremdkunden wieder löscht, ist nicht bekannt.

Der zuständige Mitarbeiter des Bundesdatenschutzbeauftragten teilt nun mit, dass die Abrechnung zwischen Anbietern (Interconnection) zwar volumenabhängig erfolgt. Es sei jedoch erforderlich, auch die einzelnen Verbindungen festzuhalten für den Fall, dass „es Differenzen zwischen den Anbietern gibt“. Er halte dies „entsprechend § 97 Abs. 4 TKG für zulässig“ und sehe keinen Anlass, einzuschreiten.

Tatsächlich erlaubt § 97 Abs. 4 TKG die Erfassung von Verbindungen aber nur, „soweit es für die Abrechnung … erforderlich ist“ – und nicht, wenn es zur Klärung möglicher zukünftiger „Differenzen“ für erforderlich gehalten wird. Da die Abrechnung volumenabhängig erfolgt, ist die Erfassung der Verbindungen von Wettbewerbern illegal und mit einem Bußgeld bis zu 300.000 Euro bedroht (§ 149 Abs. 1 Nr. 17 TKG). Zur Klärung von Differenzen genügt es im Übrigen, wenn der Netzbetreiber die Gesprächszeiten und den genutzten Anbieter festhält – nicht aber die unverkürzten Rufnummern der beteiligten Anschlüsse. Auch die Vorratsdatenspeicherung berechtigt die Telekom nicht, Verbindungsdaten von Personen mitzuprotokollieren, die nicht ihre Kunden sind.

Falls der Bundesdatenschutzbeauftragte in dieser Sache erneut untätig bleibt, bleibt nur der Weg vor die Gerichte. Jeder Kunde eines Wettbewerbers kann die Telekom auf Unterlassung verklagen, wenn er nicht riskieren will, in die nächste Bespitzelungsaktion verwickelt zu werden. Die letzte Aktion ist gerade einmal wenige Monate her.

Aus meiner E-Mail an den Bundesdatenschutzbeauftragten vom 20.12.2008:

Sehr geehrte…,

der Presse ist zu entnehmen, dass die „Konzernsicherheit“ der DTAG nicht nur Verbindungsdaten eigener Kunden missbraucht hat, sondern auch Verbindungsdaten von Wettbewerbern, soweit die Verbindungen über das Netz der DTAG geleitet wurden.

Die Speicherung solcher Interconnection-Verbindungsdaten durch die DTAG halte ich für rechtswidrig. § 97 TKG als Rechtsgrundlage wird meist schon deshalb ausscheiden, weil die Abrechnung mit den Wettbewerbern kaum volumenabhängig erfolgen dürfte. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist keinesfalls eine Speicherung der Rufnummer erforderlich. Zur Berechnung des Entgelts genügt die Speicherung des Anbieters.

Ich bitte Sie, die Frage zu prüfen und ggf. dafür zu sorgen, dass die Speicherung vollständiger Interconnection-Verbindungsdaten künftig unterbleibt. Es ist höchst Besorgnis erregend, dass die DTAG praktisch über die Daten sämtlicher Verbindungen in der Republik zu verfügen scheint.

Mit freundlichem Gruß,

Aus der Antwort eines Mitarbeiters des Bundesdatenschutzbeauftragten vom 04.02.2009:

Sehr geehrte…,

vielen Dank für Ihre E-Mail. Die Abrechnung zwischen den TK-Anbietern erfolgt volumenabhängig. Sofern es Differenzen zwischen den Anbietern gibt, ist es erforderlich, die Verkehrsdaten zu nutzen. Bei Beratungs- und Kontrollbesuchen wurde dies mit mehreren Anbietern diskutiert. Übereinstimmend wurde ausgesagt, dass die Verkehrsdaten für eine Analyse erforderlich wären, wenn Abrechnungen differieren. Ich halte deshalb eine Speicherung von Verkehrsdaten für eine Abrechnung zwischen zwei Diensteanbietern entsprechend § 97 Abs. 4 TKG für zulässig.

Ergänzung vom 25.03.2009:

Aus meiner E-Mail an den Bundesdatenschutzbeauftragten vom 05.02.2009:

Sehr geehrte…,

vielen Dank für Ihre Stellungnahme und Informationen.

Ist Ihnen bekannt, wie lange die DTAG Verbindungsdaten von Fremdkunden speichert?

Die Heranziehung von § 97 Abs. 4 TKG als Rechtsgrundlage teile ich nicht. Diese Vorschrift rechtfertigt die Erfassung von Verbindungen nur, „soweit es für die Abrechnung … erforderlich ist“ – und nicht, wenn es zur Klärung möglicher zukünftiger „Differenzen“ für erforderlich gehalten wird. Da die Abrechnung volumenabhängig erfolgt, ist die Erfassung der Verbindungen von Wettbewerbern illegal und mit einem Bußgeld bis zu 300.000 Euro bedroht (§ 149 Abs. 1 Nr. 17 TKG).

Zur Klärung von Differenzen genügt es im Übrigen, wenn der Netzbetreiber die Gesprächszeiten und den genutzten Anbieter festhält – nicht aber die unverkürzten Rufnummern der beteiligten Anschlüsse.

Ich möchte Sie daher bitten, die Frage erneut zu prüfen und die gegenwärtige Speicherpraxis zu unterbinden.

Mit freundlichem Gruß,

Aus der Antwort eines Mitarbeiters des Bundesdatenschutzbeauftragten vom 12.03.2009 (Aktenzeichen: VIII-191 II#2919):

Sehr geehrte…,

vielen Dank für Ihre E-Mail. Zur Speicherdauer von Verkehrsdaten für Interconnection-Abrechnungen wurde mir bei einer zurückliegenden Besprechung 120 Tage genannt. Auch wenn mir hierzu eine Bestätigung fehlt, liegt dies in dem Bereich, der branchenüblich ist.

Eine reine Abrechnung von Minuten ist m. E. nicht ausreichend, da etwa die Zielrufnummer erforderlich sein kann, um das Entgelt zu bestimmen. Wenn etwa die Telekom für einen Stadtnetzbetreiber die Terminierung von Gesprächen zu Mobilfunknetzbetreibern übernimmt, hängt das Entgelt vom Netzbetreiber ab. Da eine Rufnummernportierung möglich ist, ist die individuelle Rufnummer erforderlich, um im Nachhinein noch festzustellen, zu welchem Netzbetreiber das Gespräch geleitet werden musste. Hier wären sicher eine Vielzahl weiterer Beispiele möglich.

Ich sehe nicht nur das Schreiben einer Rechnung als Abrechnung, sondern den gesamten Vorgang, zu dem auch die Klärung von Differenzen gehört. Dabei halte ich es für verhältnismäßig, dass nach einer Monatsrechnung noch 2 – 3 Monate für Reklamationen verbleiben.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (noch nicht bewertet)
Loading...
15.499mal gelesen

Beitrag per E-Mail versenden Beitrag per E-Mail versenden Seite drucken Seite drucken

Verwandte Artikel

Weitere Artikel zum Thema Datenschutz im Privatsektor, Juristisches, Metaowl-Watchblog, TK-Unternehmen

1 Kommentar »


  1. Ach nee — 26. Februar 2009 @ 17.38 Uhr

    Nu sollen wir braven Bürger für euch Paranoiker die Kohlen aus dem Feuer holen und gegen die T-Com klagen. Wenn Euch das alles nicht gefällt, dann klagt Ihr doch! Wer nix zu verbergen hat, der hat auch nix zu befürchten.

    Freundliche Grüße

    W.S.

RSS-feed für Kommentare zu diesem Beitrag · TrackBack-URI

Kommentieren Sie diesen Artikel


 
Stoppt die Vorratsdatenspeicherung! Jetzt klicken & handeln!Willst du auch bei der Aktion teilnehmen? Hier findest du alle relevanten Infos und Materialien: