Kritik: OLG Frankfurt zur Vorratsspeicherung von IP-Adressen

Nach dem Ende der verpflichtenden Vorratsdatenspeicherung in Deutschland speichern verschiedene Internet-Zugangsanbieter gleichwohl noch freiwillig bis zu sieben Tage lang auf Vorrat, welcher Kunden wann mit welcher IP-Adresse im Internet unterwegs war. Diese freiwillige Vorratsdatenspeicherung kann Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße und polizeiliche Ermittlungen wegen Straftaten nach sich ziehen – oftmals zu Unrecht. Deshalb sollte man nur Internet-Zugangsanbieter nutzen, die nicht auf Vorrat speichern (z.B. Hansenet/Alice oder Arcor).

Man kann von seinem Zugangsanbieter Auskunft über den Umfang der Datenspeicherung verlangen (§ 93 TKG und § 34 BDSG), wobei man meist nur vom betrieblichen Datenschutzbeauftragten eine korrekte Antwort erhält. Die Anfrage sollte man so formulieren, dass eine ungenaue Antwort nicht möglich ist, etwa so:

An den betrieblichen Datenschutzbeauftragen von …

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nutze unter der Kundennr. … einen Internetzugang Ihres Unternehmens. Bei jeder Einwahl wird mir dynamisch eine IP-Adresse zur Nutzung zugewiesen. Einige Internet-Zugangsanbieter speichern einige Tage lang, welchem Kunden wann welche IP-Adresse zugewiesen war. Bei anderen Internet-Zugangsanbietern (Resellern) erfolgt eine solche Speicherung durch Vorleister.

Bitte erteilen Sie mir Auskunft darüber, ob und wie lange bei Ihnen oder bei von Ihnen genutzten Vorleistern gespeichert wird, welche IP-Adressen mir wann zugewiesen waren. Bitte beachten Sie, dass Sie zur Auskunfterteilung verpflichtet sind (§ 93 TKG und § 34 BDSG). Sollte die Auskunft nicht bis zum … (3 Wochen) erteilt sein, muss ich mich an den Bundesdatenschutzbeauftragten wenden.

Während das Landgericht Darmstadt (Az. 25 S 118/2005) und das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 4 U 86/07) die Vorratsspeicherung von IP-Adressen über das Verbindungsende hinaus rechtskräftig für unzulässig erklärt haben, halten der Bundesdatenschutzbeauftragte, das Amtsgericht Bonn (Az. 9 C 177/07) und jetzt auch ein nicht rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 13 U 105/07) die siebentägige Vorratsspeicherung von IP-Adressen durch die Deutsche Telekom (betrifft auch Kunden von T-DSL-Resellern) für zulässig. Weil das nicht rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt größere Aufmerksamkeit gefunden hat, wird hier ein Schreiben an den Rechtsanwalt des Klägers dokumentiert, das die Mängel und Fehler des Urteils aufzeigt. Der Bundesgerichtshof wird über die gegen das Urteil eingelegte Revision voraussichtlich 2011 entscheiden (Az. III ZR 146/10).

Seite 5 UA: Dass Anfang und Ende der Verbindung, Datenmenge, Einwahlart und Netzvermittlungspunkt abrechnungsrelevant sei, wird als unstreitig dargestellt („Zur Ermöglichung einer Abrechnung…“), dürfte aber bestritten oder von der Beklagten nicht vorgetragen worden sein (Tatbestandsberichtigungsantrag).

Seite 24 UA: Der Senat hat keinen Grund gesehen, an der Verfassungsmäßigkeit des § 100 TKG zu zweifeln. Das ist rechtsfehlerhaft. Die Norm ist verfassungswidrig (siehe im Einzelnen http://www.starostik.de/… Seite 8 ff.) und hätte nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden müssen. Insbesondere ist verfassungswidrig eine Auslegung und Anwendung der Norm dergestalt, dass sie permanent und für alle Kunden ohne jeden Anlass ins Blaue hinein eine rein prophylaktische Aufbewahrung von Verkehrsdaten über das Verbindungsende hinaus rechtfertige. § 100 Abs. 1 TKG ist verfassungskonform im Lichte des Art. 10 GG und des Verhältnismäßigkeitsgebots dahin auszulegen, dass er eine solche Speicherung nicht rechtfertigt. Die Ausstrahlungswirkung des grundrechtlichen Fernmeldegeheimnisses hat der Senat weder erwähnt noch erkannt. Der Bundesrat hat mit Entschließung vom 06.03.2009 (BR-Drs. 62/09) diese verfassungsrechtlichen Bedenken geteilt: „Satz 1 Halbsatz 1 verdeutlicht den Einzelfall- und Anlassbezug der weiteren Datenverwendung, um Auslegungsschwierigkeiten bei der Normanwendung vorzubeugen. Dies erscheint insbesondere deshalb veranlasst, weil die zu § 100 Absatz 1 TKG ergangene Rechtsprechung in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise die vorbeugende Speicherung von IP-Adressen zur Störungseingrenzung und -beseitigung zulässt, ohne dass tatsächliche Anhaltspunkte bei einem bestimmten Nutzer vorliegen (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 06.06.2007 – 10 O 562/03 –, CR 2007, 574).

Seite 27 UA: Soweit die Nutzung von Sonderdiensten oder die Einrichtung von Mitbenutzern in Rechnung gestellt wird, begründet eine solche Nutzung ein neues Vertragsverhältnis. Der Senat hat nicht festgestellt, dass die Nutzung von Sonderdiensten […] Gegenstand des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger sei. Das Gegenteil ergibt sich aus der Preis- und Leistungsbeschreibung, welche im Tatbestand in Bezug genommen worden ist (Seite 6 UA).

Seite 29 UA: Der Senat meint, ohne IP-Adresse sei eine Abrechnung von Internetzugängen nicht möglich, weil die IP-Adresse das einzige auf den Teilnehmer bezogene Merkmal sei. Erstens kann dieses Argument für pauschal tarifierte Verträge keine Geltung beanspruchen, die sich auch mit zumutbaren Maßnahmen von der Datenspeicherung ausnehmen lassen (s.u.). Zweitens kann zur Abrechnung zeit- oder volumenbasierter Verträge die genutzte T-Online-Kennung in den Einwahldatensatz aufgenommen werden, um die abrechnungsrelevanten Verkehrsdaten dem Teilnehmer zuzuordnen. Wie sich aus dem Urteil des BVerfG von 2006 (http://www.bverfg.de/…) ergibt, muss der Anbieter zumutbare Möglichkeiten zur datensparsamen Technikgestaltung nutzen. Mit Schlussanträgen vom 18. Juli 2007 (Az. C-275/06) hat die Generalanwältin Kokott am EuGH ausgeführt: „Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 lässt als Ausnahme die Verarbeitung dieser Verkehrsdaten zu, soweit und solange sie zum Zwecke der Gebührenabrechnung und der Bezahlung von Zusammenschaltungen erforderlich sind. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Ausnahme es überhaupt erlaubt, zu speichern, wem zu welcher Zeit eine dynamische IP-Adresse zugewiesen wurde. Regelmäßig bedarf es dieser Information nicht, um Gebühren des Zugangsanbieters abzurechnen. Die gängigen Abrechnungsverfahren beruhen auf der Dauer der Einwahl beim Zugangsanbieter oder auf dem Volumen des vom Nutzer erzeugten Datenverkehrs, falls nicht sogar die uneingeschränkte Nutzung des Zugangs gegen einen Pauschalbetrag vereinbart wurde. Wenn aber die Verarbeitung der IP-Adresse für die Abrechnung nicht nötig ist, darf sie auch dafür nicht gespeichert werden.

Im Übrigen ist es nicht möglich, dass – wie der Senat auf Seite 29 UA meint – die Beklagte im Einwahldatensatz nur die zugewiesene IP-Adresse und nicht die Kundenkennung festhält. Alleine anhand der IP-Adresse kann der Kunde, dem diese zugewiesen war, nicht identifiziert werden. Von daher kann die Feststellung des Senats, diese Gestaltung der Session-Daten sei unstreitig, nicht zutreffen (Tatbestandsberichtigungsantrag).

Seite 29 UA: Haben Sie wirklich nicht bestritten, dass sich die speicherfreien Internet-Access-Provider in der Regel eines Telekommunikationsanbieters als Vorleister bedienten? Speicherfrei sind z.B. auch Arcor und Hansenet, die keinen Vorleister nutzen. Selbst auf der Grundlage der Feststellung des Senats ist nicht festgestellt, dass der jeweilige Vorleister IP-Adressen speichere. Nach den Feststellungen des Senats gibt es also Internet-Access-Provider, die ihre Dienste ohne Speicherung von IP-Adressen über die Verbindungsdauer hinaus – auch nicht durch einen Vorleister – erbringen. Danach steht fest, dass die Protokollierung von IP-Adressen nicht erforderlich ist. Dasselbe ergibt sich daraus, dass die Beklagte [Deutsche Telekom] den Kunden Voss unstreitig ohne Protokollierung von IP-Adressen abrechnet.

Seite 30 UA: Der Senat vertritt die Meinung, es sei nicht schlüssig dargelegt worden, dass die Beklagte IP-Adressen mit zumutbarem Aufwand mit Verbindungsende löschen könne. Dass dies schlüssig dargelegt wurde, ergibt sich jedoch aus dem Vortrag, die Beklagte könne durch eine bloße Softwareänderung eine sofortige Löschung erreichen. Näher kann der Kläger – auch als Informatiker – schon mangels Einsichtsmöglichkeit in den Geschäftsbetrieb der Beklagten nicht vortragen, was die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Beklagten zur Nichtprotokollierung von IP-Adressen angeht. Mehr ist von Rechts wegen für eine schlüssige Darlegung auch nicht zu fordern. Der BGH hat dazu ausgeführt (NJW 1992, 2427): „Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs schlüssig und damit erheblich, wenn der Kl. Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Kl. entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind.“ Wenn die Beklagte durch eine sofortige Softwareänderung eine sofortige Löschung der IP-Adresse des Klägers mit Verbindungsende bewirken kann – wie auch bei dem Kunden Voss –, dann ist schlüssig dargelegt, dass eine darüber hinaus reichende Aufbewahrung keine „unverzügliche“ Löschung darstellt.

Aber auch auf der Grundlage der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts hätte dieses auf den angeblichen Darlegungsmangel nach § 139 Abs. 1 ZPO hinweisen müssen – nach § 139 Abs. 5 ZPO zu protokollieren – und hätte der Kläger wie folgt näher vorgetragen: Die Beklagte kann unschwer ihre Radius-Server so einrichten, dass sie die vergebene IP-Adresse von vornherein nicht mit protokollieren. Diese ist generell nicht abrechnungsrelevant (siehe Kokott a.a.O.). Auch wenn man irrig der Auffassung wäre, dass die IP-Adresse nur bei Pauschaltarifen irrelevant wäre, dann könnte die Beklagte ihren Flatratekunden eine bestimmte Kennung – F-Kennung o.ä. – zuweisen, anhand derer der Radius-Server den Tarif erkennen und die Zuweisung von der Speicherung ausnehmen könnte; der Server weiß übrigens auch, ob die Verbindung über Breitband – dann Flatrate – oder Schmalband – dann zeitabhängig – hergestellt wird.

Ich nehme an, Sie haben die Möglichkeit einer sofortigen Löschung mit Verbindungsende unter Sachverständigenbeweis gestellt. Andernfalls hat es der Senat versäumt, Sie auf dieses Erfordernis hinzuweisen (§ 139 Abs. 1 ZPO), und Sie hätten im Fall des gebotenen Hinweises Sachverständigenbeweis angeboten.

Im Übrigen gibt das Gesetz dem Kläger einen Anspruch auf unverzügliche Löschung mit Verbindungsende (§§ 96, 97 TKG). Meines Erachtens ist darauf § 280 Abs. 1 S. 2 BGB analog anzuwenden (vgl. auch BGH, NJW 2007, 2118) mit der Folge, dass die Beklagte darlegen und nachweisen muss, warum ein Zögern nicht schuldhaft sein soll. Diese Beweislastverteilung hat der Senat verkannt.

Ferner verkennt die Auslegung des Begriffs „unverzüglich“ die europarechtlichen Vorgaben, die im Wege richtlinienkonformer Auslegung zu berücksichtigen sind. Art. 6 Abs. 1 RiL 2002/58/EG bestimmt: „Verkehrsdaten, die sich auf Teilnehmer und Nutzer beziehen und vom Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes verarbeitet und gespeichert werden, sind unbeschadet der Absätze 2, 3 und 5 des vorliegenden Artikels und des Artikels 15 Absatz 1 zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für die Übertragung einer Nachricht nicht mehr benötigt werden.“ Hier ist von „unverzüglich“ keine Rede, sondern von „sobald“. Falls der Senat dies entgegen dem Wortlaut nicht als Pflicht zur sofortigen Löschung versteht, hätte er die Auslegung der Bestimmung dem EuGH vorlegen müssen.

Seite 31 UA: Der Senat meint, die Verknüpfung der IP-Adresse mit den Sitzungsdaten sei ein geringerer Eingriff als die Aufzeichnung der Nutzerkennung. Erstens kann es nicht sein, dass sich die IP-Adresse ihrerseits nicht der Nutzerkennung zuordnen lässt, denn eine nicht zuzuordnende IP-Adresse ist für Abrechnungs- und sonstige Zwecke nutzlos. Dann aber ist die Speicherung von IP-Adresse und Nutzerkennung natürlich eingreifender als die Speicherung nur der Nutzerkennung. Zweitens ist die Aufzeichnung der vergebenen IP-Adresse natürlich ein weit tieferer Grundrechtseingriff, weil sich anhand dieser Kennung Internet-Nutzungsdaten auf den Kläger zurückführen und dadurch sein gesamtes Surfverhalten personenbezogen rekonstruieren lässt. Der Kläger muss mit Abmahnungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen rechnen, wenn ihn eine Auskunft der Beklagten nach § 113 TKG oder § 101 UrhG als Verdächtigen einer unerlaubten Handlung usw. verdächtigt, was durchaus zu Unrecht erfolgen kann.

Seite 31 UA: Dass die Speicherung von IP-Adressen dem Datenschutz oder der Netzsicherheit diene, ist rechtlich schon unerheblich, weil diese Fragen in § 100 TKG speziell und abschließend geregelt sind (systematische Auslegung) und auch nach der Richtlinie 2002/58/EG keine weiteren Speicherbefugnisse in den Begriff „unverzüglich“, den § 97 TKG verwendet, hineininterpretiert werden können (richtlinienkonforme Auslegung). Im Übrigen hat bereits das AG Darmstadt, MMR 2005, 634 überzeugend widerlegt, der Datenschutz oder die Netzsicherheit die Speicherung von IP-Adressen rechtfertige: „Allerdings ist das Gericht nicht der Auffassung, dass die Speicherung der IP-Adressen im Rahmen des Sicherheitskonzepts durch die Beklagte zur Erfüllung dieser Anforderungen geeignet und erforderlich ist. Es mag durchaus sein, dass eine effektive Zugriffskontrolle zwingend voraussetzt, dass die Information darüber verfügbar ist, wem die fragliche IP-Adresse zum konkreten Zeitpunkt zugeteilt war. Auch mag die Vielzahl der möglichen Angriffe auf ihr System einen entsprechenden Schutz erfordern. Dennoch ist damit der Anwendungsbereich des § 9 BDSG deutlich überschritten. Denn man würde den Zweck der Vorschrift, die bei einer Stelle gespeicherten personenbezogenen Daten vor unberechtigten Zugriffen zu schützen, genau in sein Gegenteil verkehren, wenn man daraus die Befugnis zur Speicherung weiterer personenbezogener Daten über die Kunden der Beklagten ableiten wollte. Eine solche Mehrspeicherung würde nämlich noch weitere Daten über den Betroffenen der Gefahr missbräuchlicher Zugriffe aussetzen. Nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit (§ 3a BDSG) stellt den besten Schutz vor missbräuchlichen Zugriffen auf persönliche Daten dar, diese erst gar nicht zu speichern. Dann ist es auch überflüssig, Vorkehrungen zu ihrem Schutz zu treffen, wobei die Ausführungen der Beklagten zur Größe des Personenkreises, der Zugriff auf die gespeicherten IP-Adressen hat, mehr als dürftig gewesen sind.

S. 32 f. UA: Es soll im Wesentlichen unstreitig geblieben sein, dass die Beklagte ohne die Speicherung von IP-Adressen einen relevanten Teil von Störungen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen nicht erkennen, eingrenzen oder beseitigen könnte. Muss hier ein Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt werden? Im Übrigen dürfte unstreitig sein, dass jedenfalls die Speicherung der dem Kläger zugewiesenen IP-Adressen nicht zu diesen Zwecken erforderlich ist, weil vom Anschluss des Klägers keinerlei Störungen oder Fehler ausgehen; jedenfalls hat das Berufungsgericht dies nicht festgestellt. Dementsprechend rechtfertigt § 100 I TKG jedenfalls nicht die Speicherung der IP-Adressen des Klägers. Das hat der Senat rechtsfehlerhaft verkannt.

S. 33 UA: Anhand gespeicherter IP-Adressen selbst kann man keine Störung erkennen, weil die bloße IP-Adresse keinen Rückschluss auf eine etwaige Störung erlaubt.

Wenn von dritter Seite ein Hinweis auf eine Störung eingeht, mag die Beklagte anlassbezogen im Rahmen des § 100 TKG reagieren. § 100 TKG rechtfertigt es aber nicht, generalpräventiv sämtliche Einwahldaten sämtlicher Kunden ins Blaue hinein auf Vorrat zu erfassen, nur weil diese in nicht einmal einem von einer Million Fällen erforderlich sein könnten, um einem etwaigen Hinweis auf eine Störung nachzugehen.

Der Gesetzgeber hat mit § 100 TKG keineswegs eine Totalprotokollierung sämtlicher IP-Adressen legitimieren wollen. Vielmehr heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs wörtlich: (BT-Drs. 15/2316, 90)
„Zur Verhinderung von Missbrauch und zur Datensicherheit können hiervon auch IP-Adressen erfasst sein, sofern sie der Erbringung von Telekommunikationsdiensten dienen.

Dass von § 100 TKG auch IP-Adressen erfasst sein können, ist unbestritten. Mit keinem Wort spricht die Gesetzesbegründung aber davon, dass eine anlasslose Totalprotokollierung sämtlicher IP-Adressen von § 100 TKG abgedeckt sein soll. Ermöglichen wollte der Gesetzgeber vielmehr eine einzelfallbezogene Protokollierung im Störungs- oder Missbrauchsfall.

§ 100 TKG ist mit dem Landgericht Darmstadt zutreffend so auszulegen, dass er dem verfassungsrechtlichen Verbot der Speicherung personenbezogener Daten auf Vorrat Rechnung trägt, von welchem das Bundesverfassungsgericht nur für den Fall einer Datenspeicherung zur Vorsorge für die Bekämpfung schwerer Straftaten – und keineswegs bloßer technischer Fehler – eine Ausnahme gemacht hat.

Das Merkmal des „Erkennens“ von Störungen macht auch in der genannten Auslegung des § 100 TKG Sinn. Denn § 100 TKG erlaubt nicht nur die Erhebung von Bestands- und Verkehrsdaten, sondern auch ihre Verwendung. Die Verwendung ohnehin zu Abrechnungszwecken gespeicherter Daten zum Erkennen von Störungen mag angehen. Die Erhebung weiterer Daten ist möglicherweise im Einzelfall und zeitlich befristet bei besonders störanfälligen Diensten erforderlich, um immer wieder kehrende Störungen erkennen und ihre Ursachen beseitigen zu können. Keinesfalls ist dem Wortlaut des § 100 TKG aber zu entnehmen, dass eine einzelfallunabhängige, globale und pauschale Aufzeichnung der Vergabe jeder IP-Adresse zugelassen werden soll. Dies wäre mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot des Grundgesetzes nicht in Einklang zu bringen und würde auch systematisch dem Grundsatz des § 96 Abs. 2 S. 2 TKG widersprechen, wonach „Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen“ sind. Dieser Vorschrift hätte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber mit § 100 TKG eine generelle Protokollierung hätte zulassen wollen.

Soweit das Berufungsgericht die Kommentierung zu § 100 TKG im Beck’schen TKG-Kommentar anführt, ist darauf hinzuweisen, dass der Kommentator Dr. Graf die Kommentierung von Dr. Felix Wittern aus der Vorauslage übernommen hat. Dieser ist von Beruf betrieblicher Datenschutzbeauftrager der Firma AOL Deutschland Medien GmbH.(Quelle) Das Unternehmen AOL, das im Eigentum einer US-amerikanischen Muttergesellschaft steht, verdient sein Geld unter anderem als Anbieter von Internet-Zugangsdiensten. In den USA unterliegt AOL keinerlei Datenschutzgesetzen und praktiziert eine zeitlich unbegrenzte Speicherung des Nutzerverhaltens. Es liegt auf der Hand, dass der betriebliche Datenschutzbeauftragte von AOL ein berufliches Interesse daran hat, § 100 TKG eine möglichst weit gehende Zulässigkeit der Erhebung personenbezogener Daten auch in Deutschland zu entnehmen.

Wie der Senat selbst unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 29 der RiL 2002/58/EG ausführt, hat der Richtliniengeber eine Datenspeicherung zur Störungserkennung nur „in Einzelfällen“ für zulässig erachtet. In Erwägungsgrund 29 heißt es wörtlich: „Der Diensteanbieter kann Verkehrsdaten in Bezug auf Teilnehmer und Nutzer in Einzelfällen verarbeiten, um technische Versehen oder Fehler bei der Übertragung von Nachrichten zu ermitteln.“ Im Richtlinientext findet diese Erwägung keine Entsprechung. In Art. 6 RiL 2002/58/EG ist keine Ausnahme von der sofortigen Löschungspflicht vorgesehen, die eine Norm wie § 100 Abs. 1 TKG rechtfertigen würde. § 100 Abs. 1 TKG ist daher wegen Verletzung vorrangigen Europarechts nicht anzuwenden, in keinem Fall jedenfalls in einer Auslegung als einzelfallunabhängige Ermächtigung.

Seite 34 UA: Denial-of-Service-Verfügbarkeitsangriffe betreffen nicht die Fernmeldeanlagen der Beklagten. § 100 Abs. 1 TKG ermächtigt den Diensteanbieter nach seinem Zweck nur zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Anlagen, welche dem Diensteanbieter zur Vermittlung von Telekommunikation dienen. § 100 Abs. 1 TKG ermächtigt den Diensteanbieter dagegen nicht zum Schutz anderer von ihm betriebener Anlagen, etwa Webserver, die nicht der Vermittlung von Telekommunikation dienen, sondern ebenso wie von Nicht-Telekommunikationsanbietern unter dem abschließenden Telemediengesetz betrieben werden (§§ 12 Abs. 1, 15 TMG). Die tatsächlichen Fernmeldeanlagen der Beklagten, welche der Vermittlung fremder Telekommunikation dienen (z.B. Radius-Server), sind nicht über IP-Adressen aus dem Internet erreichbar und können deswegen nicht Ziel von Verfügbarkeitsangriffen sein.

Im Übrigen gehen jedenfalls von der IP-Adresse des Klägers keine solchen Angriffe aus. Der Senat hat nicht einmal festgestellt, dass solche Angriffe auf Anlagen der Beklagten überhaupt von deren eigenen Kunden ausgehen; nur dann könnte die Speicherung der IP-Adressen ihrer eigenen Kunden weiter helfen. Dass etwaige Angreifer einen Internetzugang von T-Online nutzen, um darüber einen Denial-of-Service-Angriff auf T-Online auszuüben, kann realistischerweise ausgeschlossen werden.

Unerwünsche Nachrichten (Spam) stellen für sich genommen keine Störung und keinen Fehler einer Telekommunikationsanlage der Beklagten dar (§ 100 I TKG). Es handelt sich um normale E-Mails, die die Funktionsfähigkeit der Fernmeldeanlagen der Beklagten nicht berühren. Anderes hat der Senat nicht festgestellt. Mit Schlussanträgen vom 18. Juli 2007 (Az. C-275/06) hat die Generalanwältin Kokott am EuGH ausgeführt, dass Art. 15 der Richtlinie 2002/58/EG Abweichungen von der Pflicht zur sofortigen Verkehrsdatenlöschung bei „unzulässigem Gebrauch von elektronischen Kommunikationssystemen“ rechtfertigen könne. Dieser Begriff erfasse jedoch nur Fälle eines systemwidrigen Gebrauchs durch Manipulation des Kommunikationssystems. Nicht erfasst sei dagegen der systemgerechte Gebrauch zu rechtswidrigen Zwecken. Der Versand unerwünschter Nachrichten stellt eindeutig einen systemgerechten Gebrauch von Kommunikationsanlagen nur zu (möglicherweise) rechtswidrigen Zwecken dar, der eine Speicherung von Verkehrsdaten nach der Richtlinie 2002/58/EG nicht rechtfertigen kann; im Wege der richtlinienkonformen Auslegung ist dies bei Anwendung des § 100 TKG zu berücksichtigen. Der richtlinienkonformen Rechtsanwendung lässt sich nach der Rechtsprechung des BGH auch nicht entgegenhalten, sie laufe auf eine horizontale Direktwirkung hinaus (BGH, NJW 2009, 427).

Auch „Schadsoftware“ stellt keine Störung von TK-Anlagen dar. Das Landgericht [in erster Instanz] argumentiert hier ausgehend von Nützlichkeitserwägungen, subsumiert aber nicht unter § 100 TKG. § 100 Abs. 1 TKG erlaubt keine generelle Protokollierung der Nutzungskennung, um Nutzer vor Viren zu warnen (das macht die Beklagte sowieso nicht), sondern er erlaubt nur die Beseitigung von Störungen an den TK-Anlagen der Beklagten. § 100 TKG erlaubt eine Datenspeicherung nur im Anbieterinteresse (vgl. auch Bundesverfassungsgericht a.a.O., Ziff. 33: „Nach § 6 TDSV und jetzt nach § 97 TKG wird eine Speicherung von Verkehrsdaten lediglich zu eigenen Zwecken der Telekommunikationsunternehmen ermöglicht.“), nicht im vermeintlichen Kundeninteresse ohne Einwilligung des Kunden – erst Recht nicht gegen dessen Widerspruch. Insgesamt wünscht der Kläger weder eine Hilfestellung von T-Online beim Schutz seines Computers, noch gehen von seinem Anschluss Spam, DDos-Angriffe oder sonstige Störungen aus. Deshalb ist jedenfalls die Speicherung der Daten des Klägers nicht erforderlich.

Der Senat nimmt auf einen Fall Bezug, in dem der US-amerikanische Telekommunikationsanbieter Bellsouth E-Mails von Kunden der Beklagten nicht mehr entgegen genommen habe, weil Schadsoftware über die Beklagte infizierte E-Mails versandt habe. In einem zweiten Fall habe das US Patent- und Markenamt seine Server für Zugriffe von Kunden der Beklagten gesperrt, weil bei wenigen Kunden der Beklagten Schadsoftware aktiv gewesen sei. Um auf diese beiden Fälle zu reagieren, hätte es erstens genügt, wenn die Beklagte anlassbezogen reagiert hätte. Eine dauerhafte Speicherung sämtlicher IP-Adressen wegen zweier Vorfälle in den letzten 10 Jahren ist nicht erforderlich und unverhältnismäßig. Zweitens konnte die Beklagte der Forderung von Bellsouth, betroffene Kunden zu informieren, bereits durch ein Rundschreiben an alle Kunden als milderes Mittel nachkommen. Drittens sind Flatratenutzer wie der Kläger so lange mit dem Netz verbunden, dass Bellsouth und das US Patent- und Markenamt auch in Echtzeit die betroffenen IP-Adressen der Beklagten hätte melden können und die Beklagte die betroffenen Kunden noch während der bestehenden Verbindung – ohne Speicherung über das Verbindungsende hinaus – hätte identifizieren können. Viertens können willkürliche Forderungen einzelner ausländischer Unternehmen oder Behörden keinen Vorrang vor dem deutschen Datenschutzrecht haben. Die Kunden von Bellsouth hätten sich schon selbst darüber beschwert, dass sie nicht mehr mit ihren deutschen Kontakten kommunizieren konnten. Gegen US-Behörden hätte man wegen der völlig unverhältnismäßigen Aussperrung sämtlicher Kunden der Beklagten rechtliche Schritte ergreifen können. Es steht im Widerspruch zum öffentlichen Auftrag von Behörden, ihre Informationen Millionen von Menschen vorzuenthalten, nur weil einige wenige den Zugang missbrauchen. Der Versand von Schadsoftware lässt sich durch Sperrung von IP-Adressen nicht verhindern, weil dazu wechselnde Botnetze eingesetzt werden, die Millionen verschiedener IP-Adressen kontrollieren können. Einen wirksamen Schutz bietet einzig eine Einrichtung von Computersystemen, die einen Befall mit Schadsoftware unmöglich macht (Härtung) und eine regelmäßige Prüfung auf ungewollte Veränderungen (Integritätsprüfung).

§ 100 TKG ist im Einklang mit der Richtlinie 2002/58/EG europarechtskonform dahin auszulegen, dass er eine Datenspeicherung nur in Fällen der Manipulation von Kommunikationssystemen erlaubt, nicht aber in Fällen, in denen die Systeme nur zu rechtswidrigen Zwecken (aber technisch ordnungsgemäß) eingesetzt werden. Damit rechtfertigen Missbrauchsfälle wie Trojaner/Botnetze, Spamversand per E-Mail, Versand von Schadsoftware per E-Mail, DDoS-Angriffe allesamt keine Datenspeicherung, weil sie keine Manipulation des Kommunikationsnetzes – des Internet – darstellen. Es werden weder Passwörter für fremde Computer verschafft noch wird fremden Computern eine falsche Identität vorgespiegelt. Das Internet wird ordnungsgemäß genutzt, nur eben zu rechtswidrigen Zwecken. Spam, der Versand von Viren, Botnetze und DDoS-Angriffe sind allesamt keine Störungen im Sinne des § 100 Abs. 1 TKG, denn sie beeinträchtigen die Funktionsfähigkeit der TK-Anlagen der Beklagten nicht, wie die tägliche Praxis und auch die der nicht speichernden Internet-Zugangsanbieter beweist. Außerdem müssen jedenfalls die Daten des Klägers nicht zur Spambekämpfung usw. gespeichert werden, weil der Kläger keinen Spam versendet und seinen Zugang nicht missbraucht. Dass sie die Daten gerade des Klägers benötige, behauptet nicht einmal die Beklagte.

Es ist jedenfalls unverhältnismäßig, die Speicherung sämtlicher Nutzerdaten zu erlauben, nur weil die Daten eines kleinen Bruchteils der Nutzer einmal benötigt werden. T-Online hat selbst ausgerechnet, dass nur auf 0,0004% aller gespeicherten IP-Adressen jemals zugegriffen wird (Uhe/Herrmann, Überwachung im Internet, 161, http://ig.cs.tu-berlin.de/…). Wenn aber nur ein Kunde von 250.000 rechtswidrig handelt, ist es grob unverhältnismäßig, alle Kunden unter Generalverdacht zu stellen. 99,9% der T-Online-Kunden missbrauchen ihren Zugang nicht. Ausführlich zur Unverhältnismäßigkeit einer – auch „freiwilligen“ – Vorratsdatenspeicherung: Breyer (2005), 150 ff., http://www.vorratsspeicherung.de.vu/

Wie eine Speicherung von IP-Adressen irgend einen Zusammenhang mit Störungen des Fakturierungssystems der Beklagten aufweisen könnte, hat der Senat nicht auch nur ansatzweise festgestellt.

Seite 35 UA: Prozessual grob fehlerhaft ist es, dass der Senat nicht dem Beweisangebot nachgegangen ist, „dass es zumutbare technische Mittel zur unwiderbringlichen Anonymisierung von Datenbeständen (gebe), deren Einsatz gleichwohl die Nutzbarkeit der Daten“ im Sinne der Netzsicherheit gewährleiste. Es handelt sich dabei keinesfalls um einen Ausforschungsbeweis. „Von einer Ausforschung kann nur die Rede sein, wenn die beweisbelastete Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürliche Behauptungen aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein aufstellt, um durch die Beweisaufnahme beweiserhebliche Tatsachen erst zu erfahren und sie dann zur Grundlage ihres Parteivortrags zu machen“ (BGHZ 168, 368). Das ist hier erkennbar nicht der Fall.

Soweit der Senat darauf abstellt, nicht speichernde Internet-Zugangsanbieter hielten keine „zusätzlichen Dienstangebote“ vor, ist nicht festgestellt, dass zusätzliche Dienstangebote Gegenstand des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger seien. Wenn die Beklagte nicht anders als Nicht-Telekommunikationsanbieter Nicht-Telekommunikationsdienste (z.B. Telemediendienste) anbietet, kann sie nicht von Regelungen wie § 100 TKG profitieren, die ausschließlich Telekommunikationsanbieter begünstigen.

Seite 36 UA: Mit § 156 ZPO unvereinbar ist die Nichtberücksichtigung der Tatsache, dass die Inanspruchnahme von Premium-Content-Telemedien der Beklagten [Deutsche Telekom] nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses zum Kläger ist, sondern den Abschluss eines gesonderten Vertrags voraus setzt. Dieses Vorbringen kann nicht verspätet sein, weil schon im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung niemand behauptet hatte, die Inanspruchnahme von Premium-Content-Telemedien der Beklagten sei Gegenstand des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger. Der Senat hat derartiges nicht festgestellt. Im Tatbestand heißt es nur, die Beklagte stelle die Inanspruchnahme solcher Dienste gesondert in Rechnung (Seite 3 f.), aber nicht, dass das Angebot dieser Dienste Gegenstand des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger sei. Umgekehrt nimmt der Tatbestand auf die vereinbarte Preis- und Leistungsbeschreibung Bezug, in welcher Premium Content oder Telemediendienste gerade nicht als Vertragsbestandteil aufgeführt sind.

Wenn der Senat beklagt, die vom Kläger in Bezug genommenen AGB seien nicht vorgelegt worden, verkennt er, dass der Kläger mit den AGB der Beklagten eben die im Prozess vorgelegte Preis- und Leistungsbeschreibung meint, bei welcher es sich unzweifelhaft um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.

Das Urteil widerspricht der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe, MMR 2009, 412: „Der Internetprovider V. Süd-Deutschland GmbH konnte der Polizei über die Zuordnung der IP-Nummern nur deshalb Auskunft erteilen, weil er die entsprechenden Daten zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung am 29.8.2006 … gespeichert hatte. Diese Speicherung war unzulässig. Der Internetprovider verstieß mit der Speicherung gegen § 96 TKG. […] Eine Speicherung der genannten Daten für Abrechnungszwecke (§ 97 TKG) ist nach Beendigung einer bestimmten TK-Verbindung grds. nicht erforderlich (vgl. LG Darmstadt, a.a.O. und die dort zit. Stellungnahme des BfD). Dies gilt insb. dann, wenn der Internetnutzer – wie vorliegend der Bekl. – eine sog. Flatrate vereinbart hat, bei welcher ein Pauschalpreis für die Vermittlung der Kommunikationsvorgänge bezahlt wird, ohne dass es auf Art und Dauer der einzelnen Kommunikationsvorgänge ankäme. Schließlich rechtfertigt auch § 100 TKG (Störungen von TK-Anlagen und Missbrauch von TK-Diensten) im vorliegenden Fall keine Speicherung der Zuordnung von IP-Nummern und konkreten Personen, da eine solche Speicherung gem. § 100 Absatz 3 TKG nur zur Abwehr konkreter Störungen erfolgen darf, und zwar nur i.R.d. Erforderlichkeit. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass auf Grund bestimmter Vorfälle eine Speicherung der Verbindungsdaten durch den Internetprovider erforderlich gewesen wäre (vgl. zu den Voraussetzungen einer Speicherung gem. § 100 Absatz 1 TKG LG Darmstadt, a.a.O.; Dietrich, GRUR-RR 2006, Seite 145).“

Auch der BGH hat inzwischen ein „Recht des Internetnutzers auf Anonymität“ anerkannt (NJW 2009, 2888). Da sich deutsche Telemedienanbieter verbreitet nicht an das Speicherverbot des Telemediengesetzes halten und ausländische Anbieter wie Google dazu auch nicht verpflichtet sind, kann das „Recht des Internetnutzers auf Anonymität“ nur auf der Ebene des Zugangsanbieters gewährleistet werden.

Insgesamt habe ich den Eindruck, dass dem Senat die Brisanz der Vorratsspeicherung der Zuordnung von IP-Adressen nicht bewusst war. Der Tatbestand erwähnt sie mit keinem Wort. Gegenüber dem Bundesgerichtshof sollte man dies nachholen:

1. Die Vorratsspeicherung der Zuordnung von IP-Adressen erhöht die Gefahr, unschuldig einer Straftat verdächtigt zu werden oder Abmahnungen zu erhalten.

  • So wurde die Wohnung eines deutschen Professors durchsucht und seine Computer beschlagnahmt, weil er Kinderpornografie über das Internet verbreitet haben soll. Erst später stellte sich heraus, dass sein Internet-Zugangsanbieter der Polizei eine falsche Auskunft erteilt hatte (http://www.lawblog.de/…).
  • Im Jahr 2008 drang die britische Polizei in ein Haus ein und nahm einen Mann fest, der beschuldigt wurde, Kinder einem Ring von Pädophilen zuführen zu wollen. Später stellte sich heraus, dass der Mann unschuldig war und lediglich eine Internet-Protokolladresse wegen unterschiedlicher Zeitzonen falsch zugeordnet worden war (http://www.official-documents.gov.uk/…).
  • In Schweden gab es Fälle, in denen unschuldige Personen im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Netzkriminalität festgenommen wurden. Später stellte sich heraus, dass die wirklichen Straftäter den Internet-Zugangscode der festgenommenen Personen ohne deren Kenntnis missbraucht hatten (http://www.statewatch.org/…).

Derartige Fehler kommen immer wieder vor. IP-Adressen sind besonders fehleranfällig. Die gesammelten Kommunikationsdaten beziehen sich stets nur auf den Inhaber eines Anschlusses. Wird der Anschluss von anderen Personen genutzt, dann kann der Inhaber leicht unschuldig in einen falschen Verdacht geraten.

2. Risiko von Datenpannen und des Missbrauchs durch Private: Die Aufzeichnung der Zuordnung von IP-Adressen schafft unvermeidbare Risiken eines gesetzwidrigen Missbrauchs dieser Informationen.

Im Jahr 2008 ist bekannt geworden, dass die Deutsche Telekom AG als größter Anbieter von Telekommunikationsdiensten in Deutschland in den Jahren 2005 und 2006 über einen Zeitraum von insgesamt anderthalb Jahren missbräuchlich die Telefonverbindungsdaten von Journalisten sowie von Arbeitnehmer-Aufsichtsräten und Managern des Unternehmens ausgewertet hat, um undichte Stellen im Unternehmen aufzudecken. Ziel der Operation war die Auswertung der Festnetz- und Mobilfunk-Verbindungsdatensätze der wichtigsten über die Telekom berichtenden deutschen Journalisten und deren privater Kontaktpersonen. Ausgewertet wurden nicht weniger als 250.000 Verbindungen. Anhand von Handy-Standortdaten wurden selbst die Bewegungen der Betroffenen nachverfolgt, um mögliche Zusammentreffen zu ermitteln.

Bereits im Jahr 1997 hatte die Telekom Verbindungsdaten und Kommunikationsinhalte mutmaßlicher „Hacker“ ausgewertet. Später stellte sich heraus, dass der Verdächtigte ein legal tätiger Mitarbeiter des Tochterunternehmens T-Mobile war (http://www.spiegel.de/…).

Das Risiko eines derartigen Missbrauchs ist mit der Vorratsspeicherung von IP-Adressen notwendig verbunden und lässt sich nicht ausschließen. Dies zeigt sich bereits daran, dass das Vorgehen der Deutschen Telekom AG gegen Telekommunikationsgesetz und Strafgesetzbuch verstieß und dennoch stattgefunden hat. Nach Auskunft der Bundesregierung sind bei Kontrollen der Deutschen Telekom AG durch die Aufsichtsbehörden keine Auffälligkeiten festgestellt worden; das Sicherheitskonzept war nicht zu beanstanden. Dies zeigt, dass Sicherungsvorkehrungen auch in Zukunft weitere Fälle von Datenmissbrauch nicht werden verhindern können. Einen wirksamen Schutz vor Missbrauch ermöglicht somit alleine die Unterbindung der Protokollierung des Verhaltens selbst entsprechend dem Gebot der Datensparsamkeit. Nur nicht gespeicherte Daten sind sichere Daten.

Eine Vorratsspeicherung von IP-Adressen begründet im einzelnen das Risiko von

  • illegalen Zugriffen des speichernden Unternehmens
  • illegalen Zugriffen einzelner Mitarbeiter des speichernden Unternehmens
  • illegalen Zugriffen staatlicher Stellen
  • illegalen Zugriffen einzelner Mitarbeiter staatlicher Stellen
  • illegalen Zugriffen Dritter wie etwa Hacker
  • versehentlicher Offenlegung durch das speichernde Unternehmen
  • versehentlicher Offenlegung durch einzelne Mitarbeiter des speichernden Unternehmens
  • versehentlicher Offenlegung durch staatliche Stellen
  • versehentlicher Offenlegung durch einzelne Mitarbeiter staatlicher Stellen.

3. Abschreckungswirkung: Da mit der Aufzeichnung der Zuordnung von IP-Adressen in Verbindung mit der im Internet verbreiteten Surfprotokollierung notwendig das Risiko verbunden ist, dass dem Betroffenen aus dem Bekanntwerden seines Surfverhaltens, seiner Kontakte und Interessen Nachteile entstehen können, entfaltet die Speicherung der Zuordnung von IP-Adressen eine Abschreckungswirkung. Sie schreckt in bestimmten Situationen davon ab, E-Mail oder Internet zu nutzen. Dies hat teilweise schwere Nachteile für Einzelne und für unsere Gesellschaft insgesamt zur Folge.

  • So berichtet […] aus Niedersachsen, sie schränke sich stark in der E-Mail-Kommunikation mit ihrer Familie in Marokko ein, weil sie befürchtet, durch ihre Kontakte in diesen Staat verdächtig zu erscheinen. Anna T. (Name geändert) ist Opfer sexuellen Missbrauchs und tauschte sich früher in entsprechenden Foren und Chatrooms aus. Seit anhand ihrer IP-Adresse ihre Identität ermittelt werden kann, hat sie sich aus diesem Austausch zurückgezogen und somit keine Möglichkeit mehr, sich mit anderen anonymen Opfern auszutauschen.
  • Die Vorratsdatenspeicherung schreckt weiters Informanten davon ab, vertrauliche Informationen an die Presse weiterzugeben, weil ihr Kontakt und ihre Identität anhand der Telekommunikationsdaten nachvollzogen werden kann. Selbst wenn eine „anonyme“ E-Mail-Adresse registriert wird, ermöglicht die in jeder E-Mail enthaltene IP-Adresse gleichwohl die Identifizierung von Informanten, die Kunden der Beklagten sind. Ohne Informanten kann die Presse öffentliche Missstände nicht aufdecken und ihrer Kontrollfunktion gegenüber dem Staat nicht mehr nachkommen. Die Rundfunkjournalistin […] aus Thüringen schrieb dem Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, sie recherchiere die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Thüringen, habe aber seit Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung Probleme, per E-Mail Auskunft über sensible Daten wie illegale Flüchtlinge, Namen und Adressen zu erhalten. Der Journalist […] aus Nordrhein-Westfalen befasst sich im Rahmen seiner Arbeit unter anderem mit Menschenrechtsverletzungen der EU-Agentur Frontex. Schon in den ersten Wochen nach Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung lehnten zwei Kontaktpersonen den Informationsaustausch via E-Mail ab.
  • Kommunikationsstörungen treten auch im Bereich der wirtschaftlichen und rechtlichen Beratung auf, wo oftmals schon der Kontakt zu einem – möglicherweise auf ein bestimmtes Gebiet wie Steuerstrafrecht spezialisierten – Berater vertraulich bleiben muss. Der Rechtsanwalt und Notar Dr. […] aus Hessen hat wegen der Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen Mandanten ernsthaft davor gewarnt, durch E-Mail mit ihm Kontakt aufzunehmen oder Schriftstücke zu übermitteln. Dies habe zu einem Rückgang von Anfragen geführt, weil persönliche Besuche mit höherem Aufwand verbunden sind.
  • Im Bereich der Wirtschaft bringt die Vorratsspeicherung von IP-Adressen ebenfalls schwere Probleme mit sich. Bei Vertragsverhandlungen und Geschäftsbeziehungen ist absolute Vertraulichkeit schon der Kommunikationsbeziehung oftmals essentiell. Unternehmen kommunizieren beispielsweise anonym, um Wirtschaftsspionage im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen zu verhindern, aber auch um sich selbst bei Wettbewerbern zu informieren, ohne ihre Identität preisgeben zu müssen. […] aus Bayern berichtet, Kunden oder Interessenten hätten technische Zeichnungen oder sicherheitsrelevante Beschreibungen, die für die Fertigung von Prototypen benötigt werden, früher per E-Mail oder Telefax übersandt. Seit Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung werde dies zunehmend verweigert und müssten die Unterlagen persönlich bei den Geschäftspartnern in ganz Europa abgeholt werden. Dies sei oftmals nicht zu leisten. Das Unternehmen habe deswegen bereits einen Großkunden verloren, von dem 2-3 Arbeitsplätze abhingen. Der Betriebsrat […] aus Bayern berichtet, dass sich Mitarbeiter nicht mehr per E-Mail an ihn wenden, obwohl einige arbeitsrechtlich relevante Fälle möglichst unverzüglich geklärt werden müssten.
  • Schließlich sind Menschen in besonderen Situationen (z.B. Notlagen, Krankheiten) zur Suche nach Informationen, zur Inanspruchnahme von Beratung und Hilfe sowie zum Austausch untereinander (z.B. Chatrooms für Opfer sexuellen Missbrauchs) nur bereit, wenn dies anonym und nicht rückverfolgbar möglich ist. Oftmals lässt sich bereits aus dem Kontakt zu einer bestimmten Beratungsstelle oder zu einem bestimmten Arzt auf die zugrunde liegende Erkrankung, Abhängigkeit o.ä. schließen.

4. Bedeutung von Anonymität für unsere Gesellschaft

Gary Marx nennt insgesamt 15 Funktionen von Anonymität in unserer Gesellschaft, welche die IP-Protokollierung der Beklagten beeinträchtigt:

  1. Erleichterung des Informations- und Kommunikationsflusses über öffentliche Angelegenheiten durch Schutz des Informationsgebers (z.B. Hotlines zur anonymen Anzeige von Problemen oder Verstößen durch Whistle Blower, anonyme Informanten der Presse).
  2. Ermöglichung der wissenschaftlichen Erforschung von Sachverhalten, über die nur im Schutz der Anonymität Auskunft gegeben wird (z.B. Telefonstudien über Sexualverhalten, strafbares Verhalten, Gesundheit).
  3. Zu verhindern, dass die Offenlegung des Urhebers einer Nachricht die Wahrnehmung ihres Inhalts verhindert oder beeinflusst (z.B. wegen Vorurteilen gegen den Autor).
  4. Förderung des Meldens, Informierens, Kommunizierens, Austauschs und der Selbsthilfe im Hinblick auf Zustände oder Handlungen, die stigmatisieren, nachteilig sind oder intim (z.B. Hilfe für und Austausch der Betroffenen von Drogenmissbrauch, Gewalt in der Familie, abweichender sexueller Identität, psychischer oder physischer Krankheiten, AIDS oder anderer Sexualkrankheiten, Schwangerschaft; Kauf von Verhütungsmitteln, Medikamenten oder bestimmten Magazinen).
  5. Ermöglichung von Hilfe trotz Strafbarkeit oder gesellschaftlicher Verachtung (z.B. anonyme Beratung von Drogenabhängigen, anwaltliche Beratung von Beschuldigten).
  6. Schutz der Unterstützer unbeliebter Handlungen vor Verpflichtungen, Forderungen, Vorverurteilung, Verwicklungen oder Rache (z.B. Schutz der Identität verdeckter Ermittler oder von Polizist/innen oder von Menschenrechtsorganisationen).
  7. Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen durch Einschaltung von Mittelsmännern/-frauen, um zu vermeiden, dass der Hintergrund einer geschäftlichen Transaktion bekannt wird (z.B. anonyme Testkäufe, anonyme Versteigerungen).
  8. Schutz der eigenen Zeit, des eigenen Raums und der eigenen Person vor unerwünschtem Eindringen (z.B. durch Stalker, Fans oder Werbetreibende).
  9. Dafür zu sorgen, dass Entscheidungen ohne Ansehung der Person getroffen werden (z.B. anonyme Bewerbung).
  10. Schutz der eigenen Reputation und Ressourcen vor Identitätsdiebstahl (Handeln anderer unter dem eigenen Namen).
  11. Verfolgten Personen die sichere Teilnahme am öffentlichen Leben ermöglichen (z.B. sich illegal aufhaltende Flüchtlinge).
  12. Durchführung von Ritualen, Spielen und Feiern, welche das Verbergen der eigenen Identität oder das Annehmen einer fremden Identität zum Gegenstand haben und denen eine förderliche Wirkung auf die Persönlichkeitsentwicklung und psychische Gesundheit zugeschrieben wird (z.B. Rollenspiele).
  13. Förderung des Experimentierens und Eingehens von Risiken ohne Furcht vor Konsequenzen, Scheitern oder Gesichtsverlust (z.B. Auftreten unter dem anderen Geschlecht in einem Chatroom).
  14. Schutz der eigenen Persönlichkeit, weil die eigene Identität andere schlichtweg nichts angeht.
  15. Erfüllung traditioneller Erwartungen (z.B. die traditionelle Möglichkeit, nicht rückverfolgbare und anonyme Briefe schreiben zu können).

In all diesen Situationen kann eine freie, unbefangene und im allem vertrauliche Kommunikation nur im Schutz fehlender Rückverfolgbarkeit erfolgen und verhindert die Vorratsspeicherung von IP-Adressen das Gebrauchmachen von grundrechtlich geschützten Freiheiten.

Ich gehe davon aus, dass der Bundesgerichtshof oder spätestens das Bundesverfassungsgericht die nicht rechtskräftige Fehlentscheidung des OLG Frankfurt aufheben und die gegenteilige Rechtsprechung der 25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (Az. 25 S 118/2005) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 4 U 86/07) bestätigen wird.

Siehe auch:

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13 Kommentare »


  1. Abrechnungserforderlichkeit — 3. Juli 2010 @ 14.28 Uhr

    Es stimmt gar nicht, dass Hansenet (wenn es denn wahr ist, dass sie derzeit nicht speichern), den Internetkunden keine Zusatzfunktionen anbietet. Unter anderem werden Webspace und E-Mail angeboten. Gegen Bezahlung kann über DSL außerdem ferngesehen werden. Soweit T-Online im Kundenbereich noch weiteren Premium-Content anbietet (z.B. Klingeltöne, Erotik, Filme), muss man sich dazu separat anmelden, wovon ich mich eben in meinem T-Online-Account nochmals überzeugt habe. Man wird dann nochmals dazu aufgefordert, sich zu registrieren. Das ist schon wegen der zusätzlichen Entgeltpflicht unentbehrlich, bei Erotikangeboten außerdem aus Jugendschutzgründen (bei der T-Online-Hauptanmeldung wird nämlich das Alter nicht verifiziert, bei mir jedenfalls nicht). Man müsste prüfen, ob der betreffende Kunde sich dort jemals angemeldet hätte. Wenn nein, würde dieser Grund wegfallen.

    Selbst wenn, nimmt T-Online die Abrechnung solcher Premiumdienste nachweislich nicht über die IP-Adresse vor, ich konnte die Dienste eben auch über Hansenet sowie einen anonymen VPN-Server mit ausländischer IP einwandfrei nutzen, wobei T-Online eine zuordenbare IP überhaupt nicht vorliegt. Würde die Abrechnung über IPs erfolgen, müsste T-Online entweder im eigenen Interesse die Nutzung über Fremd-IPs sperren oder jeder Kunde könnte die Entgeltpflicht dadurch umgehen, beides ist nicht der Fall. Anscheinend erfolgt die Identifizierung per Cookie, wenn man nämlich die Cookies löscht, wird man automatisch aus dem Kundenbereich ausgeloggt.

    Davon unabhängig rechnet T-Online ja nicht alle 7 Tage ab, sondern monatlich; würden die IPs zur Abrechnung benötigt, weil der Kunde sich für Premiumcontent angemeldet hätte, dies kein separates Vertragsverhältnis darstellte und eine Abrechnung anhand der IP überhaupt möglich wäre, müssten die IPs nicht nur 7 Tage gespeichert werden.


  2. Vorsicht bei Alice: — 3. Juli 2010 @ 19.20 Uhr

    Vorsicht bei Alice:
    Alice ist ein amerikanisch Unternehmen, auf meine explizite Anfrage bei verschiedenen Mitarbeiter der Hotline, mit der ich Zeitweise viel Kontakt hatte, speichert Alice IP-Adressen? gab es für mich keine befriedigende Antwort, ganz im Gegenteil, man druckste um eine klare Aussage herum, (mit dem Verweise auf ein in Hamburg gelaufenen Prozess usw.), das mich zu dem Entschluss kommen lies,
    das Alice speichert
    und wenn es in den USA
    dschei


  3. Zu "Vorsicht bei Alice" — 4. Juli 2010 @ 13.09 Uhr

    Zu „Vorsicht bei Alice“: Alice ist nicht amerikanisch, sondern gehört O2, die wiederum gehört der spanischen Telefonica.

    Die Billigarbeiter bei Hotline und Kundenbetreuung wissen fast nie so etwas Spezielles wie „wie lange werden IP-Adressen gespeichert“. Hansenet will ja keine gute Kundenbetreuung, sondern eine billige, und dem stehen qualifizierte Mitarbeiter im Weg. Fragt man dort, erhält man falsche, widersprüchliche oder überholte Angaben oder sie verwechseln die IPs des Internetzugangs mit denen des Internetportals und verweisen auf die dortige Datenschutzpolicy o.ä., das gilt aber auch für andere ISPs. Darum steht auch im Text, dass man sich ausdrücklich an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten wenden soll. Nicht verkehrt ist – bei Hansenet generell – auch ein Rückschein-Einschreiben. Bei meiner letzten Auskunft hat Hansenet die gesetzte Frist deutlich überzogen und 6 Wochen gebraucht, aber es kam etwas. Obwohl meiner Ansicht nach Anbieter nach § 34 BDSG nicht wie oben aufgeführt verpflichtet sind, allgemeine Speichergrundsätze zu beauskunften, wohl aber die konkreten gespeicherten IPs des Kunden, aus denen sich bei täglicher Einwahl ja die Speicherdauer ergibt.


  4. Alice specihert 5 Tage die IPs — 16. Juli 2010 @ 11.27 Uhr

    Nach Hotline von Alice speichern diese 5 Tage die IPs
    Gibt es einen Anbieter der das nicht macht?


  5. 7 Tage? — 18. Juli 2010 @ 15.21 Uhr

    Ich habe gestern eine Abmahnung erhalten.

    Angebliche Tatzeit 19.04.2010 19:41 Uhr
    IP: xxxxxxxxxxx
    Geladene Datei: Top100……

    Als Anlage ein Beschluss.

    …. am 22.06.2010 hat die .. Zivilkammer durch …..

    beschlossen:

    Auf Antrag vom 22.04.2010 wird der Beteiligten gestattet, dem Antragsteller unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne de §3 Nr. 30 Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt1
    des Beschlusses vom 23.04.2010 aufgeführten IP-Adressen zu dem jeweiligen Zeitpunkt zugewiesen waren.

    Den Rest spare ich mir.

    Man beachte aber das Datum 19.4.2010 zum rechtkräftigen Beschuss
    vom 22.6.2010.

    Nana …. Telekom das sind aber mehr als 7 Tage.

    Webmaster: Das bedeutet nicht zwingend, dass die Telekom alle IP-Adressen länger als sieben Tage speichere. Es kann sein, dass sie vom Rechteinhaber in deinem Fall aufgefordert worden ist, deine Daten aufzubewahren, bis das Gericht entschieden hat.


  6. 7 Tage? — 18. Juli 2010 @ 16.47 Uhr

    Danke Webmaster, das stimmt auch wieder.

    Das Problem allerdings. Jetzt hat die Telekom aber die Daten angeblich gelöscht und ich kann die genannte IP nicht verifizieren.

    Also werde ich ‚gezwungen‘ als Störer aufzutreten.

    Hier müßte zumindest das Gericht die selben Daten nochmals erhalten.
    Ich wurde auch nicht wie das BGH Urteil vorschreibt ‚Informiert‘.
    Dann hätte ich die IP prüfen können.

    Wo ist da das Recht ?


  7. IP-Adressenspeicherung Alice/HanseNet — 22. Juli 2010 @ 13.13 Uhr

    Ich habe Bei Alice/HanseNet per Mail (die Hotline kann man eh vergessen) nachgefragt, wie lange im Rahmen der Internetnutzung jeweils zugeteilte IP-Adressen und das Volumen der übertragenen Daten gespeichert werden. Antwort Alice HanseNet (Zitat): „IP-Adressen werden unmittelbar nach Ende einer Internetsitzung gelöscht, da deren Speicherung für die Abrechnung nicht erforderlich ist.“

    Etwas anderes gilt für Verkehrsdaten aus Telefonaten (Zitat Alice/HanseNet): „Die Verkehrsdaten aus Telefongesprächen werden zum Zwecke der Abrechnung gespeichert. Die abrechnungsrelevanten Daten werden frühestens 8 Wochen, spätestens 6 Monate nach Rechnungsversand gelöscht.“
    Es wird grade gefordert, die Daten unmittelbar nach Rechnungsversand zu löschen (wie dies vor Einführung der Vorratsdatenspeicherung auch online auswählbar war). Mal sehen, was dabei herauskommt.


  8. IP-Adressenspeicherung Alice/HanseNet — 22. Juli 2010 @ 13.14 Uhr

    Ich habe Bei Alice/HanseNet per Mail (die Hotline kann man eh vergessen) nachgefragt, wie lange im Rahmen der Internetnutzung jeweils zugeteilte IP-Adressen und das Volumen der übertragenen Daten gespeichert werden. Antwort Alice HanseNet (Zitat): \IP-Adressen werden unmittelbar nach Ende einer Internetsitzung gelöscht, da deren Speicherung für die Abrechnung nicht erforderlich ist.\

    Etwas anderes gilt für Verkehrsdaten aus Telefonaten (Zitat Alice/HanseNet): \Die Verkehrsdaten aus Telefongesprächen werden zum Zwecke der Abrechnung gespeichert. Die abrechnungsrelevanten Daten werden frühestens 8 Wochen, spätestens 6 Monate nach Rechnungsversand gelöscht.\
    Es wird grade gefordert, die Daten unmittelbar nach Rechnungsversand zu löschen (wie dies vor Einführung der Vorratsdatenspeicherung auch online auswählbar war). Mal sehen, was dabei herauskommt…


  9. Rechtsanwalt Ritz » Muster Auskunft nach § 34 BDSG und § 93 TKG über den Umfang der Datenspeicherung beim Provider — 3. August 2010 @ 11.47 Uhr

    [...] Ausführliche weitere Informationen zum Thema gibt es hier. [...]


  10. Update: Verkehrsdaten aus Telefonaten — 4. August 2010 @ 0.41 Uhr

    Nachdem Alice/HanseNet bei einem von zwei Anschlüssen auf die sofortige Löschung der Telefon-Verkehrsdaten umstellte, verweigerten sie dies zunächst bei dem anderen Anschluss mit der Begründung, die Daten würden für alle Kunden sechs Monate gespeichert, deswegen sei eine Änderung nicht möglich und es wurde gebeten, von weiteren Anfragen zu diesem Thema abzusehen. Einleuchtend und freundlich, freundlich, wie so oft…
    Was folgte war die Drohung, die Löschung nach Rechnungsversand auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Und – es geschehen noch Zeichen und Wunder!!! – es wurde tatsächlich auch bei dem anderen Anschluss nunmehr auf die sofortige Löschung umgestellt.
    Alice/HanseNet scheint den Service also tatsächlich verbessert zu haben. Während früher ohne Mahnbescheid oder Klage gar nichts ging, ist es derzeit offenbar möglich, auch außergerichtlich zum Ziel zu kommen. 🙂

    Bei dem Ganzen frage ich mich allerdings, wer denn auf die zum Download zur Verfügung gestellten Rechnungen mit Einzelverbindungsnachweis so alles Zugriff hat. Denn in der sog. Alice Lounge finden sich ja bloß Links, die auf die Rechnungsdateien verweisen…


  11. Webmaster — 4. August 2010 @ 15.00 Uhr

    Jemand hat den Musterbrief an seinen Provider 1&1 gesandt und auch prompt eine Antwort erhalten:

    „Sehr geehrter Herr xxxxxxxxx,

    vielen Dank für Ihre Nachricht.

    Die 1&1 Internet AG speichert im betreffenden RADIUS-Server die zu Ihrem DSL-Anschluss angefallenen Verkehrsdaten bis zu 7 Tage.
    Rechtsgrundlage der Speicherung ist § 100 TKG.

    Die Auskunft kann nur Verkehrsdaten enthalten, die beim betreffenden RADIUS-Server der 1&1 Internet AG anfallen. Soweit aus technischen Gründen eine Einwahl über einen anderen RADIUS-Server des Netzbetreibers erfolgt, können wir hierzu keine Auskunft erteilen; insoweit erfolgt auch keine Speicherung durch die 1&1 Internet AG. Die Auskunft beinhaltet IP-Nummern, soweit diese durch den Netzbetreiber der 1&1 Internet AG zur Verfügung gestellt werden.

    Bitte beachten Sie, dass durch das Urteil des BVerfG keine Daten in der sog. Vorratsdatenspeicherung mehr gespeichert werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    xxxxxxxxx xxxx
    Datenschutz
    1&1 Internet AG“


  12. Webmaster — 4. August 2010 @ 15.04 Uhr

    Arcor/Vodafone hat am 13.07.2010 geantwortet:

    „Sehr geehrter Herr XXX,

    vielen Dank für Ihre Mail vom 03.07.2010. Darin fragen Sie an, wie lange dynamisch vergebene IP-Adressen in unserem Hause gespeichert werden.

    Diesbezüglich können wir Ihnen folgendes mitteilen:

    Die Zuordnung Ihres Accounts zu einer dynamisch vergebenen IP-Adresse bei der DSL-Einwahl wird nicht zur Abrechnung benötigt. Weiterhin sind zur Zeit die Speicherverpflichtungen der sog. Vorratsdatenspeicherung durch das Bundesverfassungsgericht außer Kraft gesetzt worden.

    Demgemäß wird die Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse zu einem DSL-Nutzeraccount bereits kurz nach Beendigung der DSL-Verbindung gelöscht.

    Wir hoffen Ihnen mit dieser Information weitergeholfen zu haben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Datenschutzbeauftragter“


  13. Daten-Speicherung.de – minimum data, maximum privacy » Bundesgerichtshof hebt Urteil zur Vorratsspeicherung von IP-Adressen auf — 14. Januar 2011 @ 16.40 Uhr

    [...] vergangenen Jahr sorgte ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 13 U 105/07) für Aufruhr, demzufolge die Deutsche Telekom berechtigt sei, eine Woche lang auf Vorrat zu speichern, unter […]

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