Auskunft über vorratsgespeicherte Kommunikationsdaten [ergänzt am 01.04.2012]

Seit 2008 müssen die Anbieter von Telefon-, Handy-, E-Mail-, Internetzugangs- und Anonymisierungsdiensten aufzeichnen, wer mit wem an welchem Standort in Kontakt gestanden hat (Vorratsdatenspeicherung). Zurzeit wird kontrovers diskutiert, ob man als Inhaber eines Telefon- oder Handyanschlusses, eines E-Mail-Kontos, eines Internetzugangsvertrags oder eines Anonymisierungsdienst-Zugangs von seinem Anbieter Auskunft über die auf Vorrat gespeicherten Kommunikationsdaten verlangen kann.

Auskunft auch über Vorratsdaten

Im Grundsatz gibt § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) jeder Person einen Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten (siehe Auskunftsrecht). § 93 Telekommunikationsgesetz (TKG) sieht eine Informationspflicht des TK-Anbieters vor und bestimmt: „Das Auskunftsrecht nach dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt davon unberührt.“ Das Auskunftsrecht nach § 34 BDSG besteht also im Grundsatz auch gegenüber TK-Anbietern.

Teilweise wird die Auskunft über Verkehrsdaten, die auf Vorrat gespeichert werden (§ 113a TKG), verweigert mit dem Argument, die Verwendung dieser Daten sei gesetzlich nur für bestimmte staatliche Zwecke erlaubt, zu denen die Auskunfterteilung an den Betroffenen nicht gehöre (§ 113b TKG). Eine gesetzliche Verwendungsbeschränkung steht der Auskunfterteilung an den Betroffenen aber nicht entgegen. Es ist Voraussetzung jedes Eingriffs in unsere Privatsphäre, dass der Zweck der Daten verbindlich festgelegt wird. Eine solche Festlegung findet sich in jedem Gesetz über persönliche Daten, ohne dass damit der gesetzliche Auskunftsanspruch ausgeschlossen wäre. Dass in gesetzlichen Zweckbestimmungen nicht immer auch die Auskunfterteilung an den Betroffenen ausdrücklich erwähnt wird, schließt diese nicht aus.

Teilweise wird der Auskunft über vorratsgespeicherte Verkehrsdaten entgegen gehalten, Vorratsdaten seien nur aufgrund gesetzlicher Anordnung gespeichert, und eine Auskunfterteilung würde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern (§§ 34 Abs. 4, 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG). Die Auskunfterteilung über Verkehrsdaten kann aber schon deshalb keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, weil Deutschlands Telekommunikationsanbieter täglich über 100mal Verbindungsdaten an Staatsbehörden weitergeben. Wenn dem Staat routinemäßig Auskunft erteilt wird, können solche Auskünfte auch an den Betroffenen keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. – Im Übrigen verstößt §§ 34 Abs. 4, 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG gegen Art. 12 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG. Die Richtlinie befreit bei Unverhältnismäßigkeit nur von der Initiativbenachrichtigung (Art. 11 Abs. 2), nicht aber von dem Auskunftsanspruch (Art. 12, siehe auch die Begründung des Gesetzentwurfs auf S. 45).

Schutz von Mitbenutzern und anonymen Anrufern

Die einzige Einschränkung des Auskunftsanspruchs über Vorratsdaten, die – auch nach Ansicht des Bundesdatenschutzbeauftragten – besteht, betrifft Daten, die wegen eines überwiegenden Interesses anderer Personen geheim gehalten werden müssen (§§ 34 Abs. 4, 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BDSG). Wo die Vorratsdaten andere Personen neben dem Anschlussinhaber betreffen, können sie diesem nicht ohne Weiteres mitgeteilt werden.

Als andere Personen sind erstens die Mitbenutzer des Anschlusses zu berücksichtigen. Nach § 99 TKG kann der Inhaber eines Anschlussinhaber einen Einzelverbindungsnachweis nur verlangen, wenn er vor dem maßgeblichen Zeitraum alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat, dass ihm die Verkehrsdaten bekannt gegeben werden. Bei Anschlüssen in Betrieben und Behörden sind die Mitarbeiter zu informieren und der Betriebsrat zu beteiligen. Anrufe bei Beratungseinrichtungen wie der Telefonseelsorge dürfen in keinem Fall mitgeteilt werden, um vor dem Bekanntwerden der zugrunde liegenden Notlage zu schützen. Auf die Auskunft über Vorratsdaten übertragen bedeutet dies: Wenn der Anschlussinhaber bereits einen Einzelverbindungsnachweis erhält oder seinen Anschluss alleine nutzt, ist ihm umfassend Auskunft zu erteilen. Andernfalls erhält er Auskunft nur mit Einwilligung aller Mitbenutzer. Kontakte mit Beratungseinrichtungen sind von dem Auskunftsanspruch ausgenommen, wenn der Betroffene nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an der Mitteilung gerade solcher Verbindungen hat.

Andere Personen, deren Geheimhaltungsinteresse das Auskunftsinteresse des Anschlussinhabers überwiegen kann, sind dessen Kommunikationspartner. Die vom Anschluss aus gewählten Rufnummern sind nicht geheimhaltungsbedürftig, weil sie der Anschlussnutzer selbst gewählt hat. Auf Vorrat gespeichert werden jedoch auch Informationen über eingegangene Verbindungen (§ 113a TKG). Die Rufnummern, von denen aus der Anschluss des Auskunft ersuchenden Kunden angewählt worden ist, unterliegen dem Fernmeldegeheimnis. Man kann die Anzeige der eigenen Rufnummer bei dem Angerufenen aus gutem Grund verhindern (§ 102 TKG), um anonym anzurufen (z.B. bei der Presse). Diese wichtige Möglichkeit darf nicht unterlaufen werden, indem der Angerufene nachträglich eine Auskunft seines Anbieters über die eingegangene Verbindung einholt. Allerdings kann im Einzelfall das Auskunftsinteresse des Angerufenen höher zu bewerten sein als das Geheimhaltungsinteresse, insbesondere bei klar rechtswidrigen oder sogar strafbaren Anrufen. Der Telekommunikationsanbieter darf die Rufnummern eingehender Verbindungen also nicht beauskunften, solange nicht der Kunde ein besonderes Interesse daran glaubhaft macht. Andere Daten über eingehende Verbindungen sind dagegen ausnahmslos offenzulegen, etwa die Zeit eingehender Verbindungen und die Funkzelle des angerufenen Mobiltelefons.

Zusammenfassung

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass jeder Inhaber eines Telefon- oder Handyanschlusses, eines E-Mail-Kontos, eines Internetzugangsvertrags oder eines Anonymisierungsdienst-Zugangs einen Anspruch auf Auskunft über die darüber ein- und ausgegangenen Verbindungen hat, wenn er 1. einen Einzelverbindungsnachweis erhält oder 2. seinen Zugang alleine benutzt oder 3. die Einwilligung aller Mitbenutzer vorlegt. Mitzuteilen sind ihm alle zu seinem Zugang gespeicherten Daten einschließlich der auf Vorrat gespeicherten Informationen nach § 113a TKG. Verbindungen zu Beratungsstellen und die Rufnummern eingehender Verbindungen dürfen im Normalfall nicht mitgeteilt werden.

Ergänzung vom 09.04.2009:

Eine Muster-Auskunftanforderung ist nun im Netz aufgetaucht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich mache hiermit von meinem Auskunftsrecht (nach Artikel 34 Bundesdatenschutzgesetz und insbesondere Artikel 93 Telekommunikationsgesetz (TKG)) Ihnen gegenüber Gebrauch. Bitte senden Sie mir alle, insbesondere auch die nach Artikel 113a des TKG (also im Rahmen der sogenannten Vorratsdatenspeicherung), zu meiner Person gespeicherten Daten. Ich nutze den Account XXX alleine, die Einwilligung eventueller Mitnutzer entfällt also.

Vielen Dank für Ihren Aufwand,

XXX

2. Ergänzung vom 19.04.2009:

OVG Münster, Urteil vom 11. 12. 1974 – IV A 1340/73, NJW 1975, 1335:

Daher haben die tatsächlichen Beteiligten eines Telefonats gegen die Post einen Anspruch darauf, daß das Fernmeldegeheimnis auch gegenüber dem Inhaber des Fernsprechanschlusses gewahrt bleibt, wenn dieser nicht selbst Gesprächsteilnehmer war. Die Post kann deshalb, wenn der Inhaber eines Fernsprechanschlusses Auskunft über sämtliche von seinem Anschluß aus geführte Telefongespräche begehrt, die Erteilung der Auskunft von dem Nachweis abhängig machen, daß in dem fraglichen Zeitraum nur der Anschlußinhaber selbst telefoniert hat oder daß sämtliche Mitbenutzer des Anschlusses die Post von der Wahrung des Fernmeldegeheimnisses entbinden. (Vgl. Aubert, aaO, S. 77.) Eine Ausnahme kann möglicherweise dann Platz greifen, wenn zwischen dem Anschlußinhaber und der Post Streit über die Höhe der Telefonrechnung entstanden ist, der nur durch die begehrte Auskunft ausgeräumt werden kann; ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben.

Ergänzung vom 01.04.2012:

Die Bundesnetzagentur meint, bei Verkehrsdaten bestehe kein Auskunftsanspruch. Die o.g. Gerichtsentscheidung war ihr offenbar nicht bekannt.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte meint, ein Auskunftsanspruch bestehe, jedoch mit Ausnahme der Anschlusskennung von Anrufern bei eingehenden Verbindungen, mit Ausnahme von Anrufen an Beratungsstellen und mit Ausnahme von Standortdaten.

Meiner Meinung nach kann bezüglich Daten, die nicht beauskunftet werden, jedenfalls abstrakt Auskunft verlangt werden, wie lange sie gespeichert werden.

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5 Kommentare »


  1. Werbeanrufe — 8. April 2009 @ 1.59 Uhr

    Es wäre mal spannend, ob sich auf diesem Wege endlich die unerwünschten Werbeanrufer verfolgen lassen, die noch immer die Rufnummer unterdrücken.


  2. eingehende verbindung — 8. April 2009 @ 11.03 Uhr

    „Verbindungen zu Beratungsstellen und die Rufnummern eingehender Verbindungen dürfen im Normalfall nicht mitgeteilt werden.“

    Da kann ich Ihnen sagen das dies trotzdem auf anfrage herausgegeben wir. Mein Mobil-Telefon hatte einen Defekt. Kurz zuvor erhielt ich eine SMS, welche ich aber nicht mehr lesen konto. Und da habe ich kurzerhand bei meinem Telefonanbierter angerufen (Vodafone) und gefragt ob sie mir nicht den Sender der letzten SMS geben könnten welche ich erhalten habe. Hatte eig. nicht damit gerechnet, aber wiedererwarten sagte mir die Mitarbeiterin am Tel. die Nummer. Natürlich musste ich mich mit meinem Persönlichen Kunden-Kennwort am Tel. ausweisen, aber ich denke die meisten Leute haben sehr einfache Passwörter, womit Missbrach tür und tor geöffnet wird.

    Mfg Andy


  3. Klangbüro » Auskunft über eigene Vorratsdaten — 8. April 2009 @ 21.04 Uhr

    [...] habe einen Artikel über die Hintergründe des Auskunftsanspruchs bei Telekommunikationsanbietern. Daraufhin habe ich [...]


  4. Datenspeicherung abfragen | chemblog — 13. April 2009 @ 19.33 Uhr

    [...] hier! [...]


  5. Digiprotect und Kornmeier wie weiter vorgehen? - Seite 282 - netzwelt.de Forum — 18. Mai 2009 @ 16.27 Uhr

    [...] [...]

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