Datenschutz-Grundverordnung: Zukünftig kein Datenschutz mehr für Internet-“Metadaten“? [ergänzt am 24.12.2013]

Die veraltete US-Verfassung schützt die Bürger nicht vor einer Sammlung und Auswertung ihrer Verbindungs- und sonstigen „Metadaten“. Wozu dies führt, zeigt der aktuelle Prism-Skandal.

Mit der geplanten Datenschutz-Grundverordnung der EU, die unter anderem das strenge deutsche Internetdatenschutzrecht (TMG) aushebeln würde, drohen Protokolle der Internetkonzerne über unser Surfverhalten nun auch aus unserem Datenschutzrecht herauszufallen. Die Konzerne dürften dann eine völlig ungehemmte Aufzeichnung unseres Surfverhaltens vornehmen mit der Behauptung, „aller Voraussicht nach“ lasse sich der Surfer nicht anhand seiner IP-Adresse identifizieren.

Ich habe heute den zuständigen Berichterstatter im Europaparlament alarmiert:

der Kommissionsentwurf der Datenschutzgrundverordnung weist gravierende Übersetzungsunterschiede auf, wo der Begriff der „betroffenen Person“ und damit der Anwendungsbereich des Datenschutzes definiert wird (Art. 3 Abs. 1):

Die deutsche und die englische Fassung wollen bei der Frage der Identifizierbarkeit nur diejenigen Mittel berücksichtigen, die eine Person „nach allgemeinem Ermessen aller Voraussicht nach einsetzen würde“ oder (in englischer Fassung) „wahrscheinlich einsetzen würde“.

Dagegen berücksichtigt die französische Fassung richtigerweise alle Mittel, die „vernünftigerweise eingesetzt werden könnten“.

Auch bisher sind nach Erwägungsgrund 26 der Datenschutzrichtlinie alle Mittel zu berücksichtigen, die „vernünftigerweise … eingesetzt werden könnten, um die betreffende Person zu bestimmen“.

Vor dem Hintergrund des massiven Lobbydrucks der US-Internetkonzerne, die ungehemmt unser Internet-Nutzungsverhalten aufzeichnen und weiterstreuen wollen, muss eine Aufweichung des Anwendungsbereichs der Richtlinie unbedingt verhindert werden.

Kannst du mal mit dem Übersetzungsdienst sprechen, ob sich dieser Fehler noch reparieren lässt oder ob ein Änderungsantrag nötig ist?

Die massiven Folgen einer Protokollierung unseres Surfverhaltens erklärt „Wir speichern nicht!“.

Ergänzung vom 07.10.2013:

In der englischen Sprachfassung des aktuellen Verordnungsentwurfs heißt es in Erwägungs 23, es seien alle Mittel zu berücksichtigen, deren Einsatz „hinreichend wahrscheinlich“ („reasonably likely“) sei. In der bisherigen Fassung der Datenschutzrichtlinie wird dieselbe Formulierung verwendet. Die übrigen Sprachfassungen sind nicht verfügbar.

Ergänzung vom 24.12.2013:

In der deutschen Sprachfassung des aktuellen Verordnungsentwurfs und auch des Berichts des parlamentarischen Berichterstatters setzt sich der oben genannte Übersetzungsfehler fort. Ich habe deswegen dem Berichterstatter erneut geschrieben:

dein Bericht zur Datenschutzgrundverordnung (A7-0402/2013) weist wieder gravierende Übersetzungsunterschiede auf, wo der Begriff der „Bestimmbarkeit“ und damit der Anwendungsbereich des Datenschutzes definiert wird (Erwägungsgrund 23):

Die französische und die englische Fassung wollen bei der Frage der Identifizierbarkeit all diejenigen Mittel berücksichtigen, deren Einsatz „hinreichend wahrscheinlich“ oder „vernünftigerweise in Betracht zu ziehen“ ist („reasonably likely“, „raisonnablement susceptible“). Damit lehnen sich diese Sprachfassungen an den bisherigen Erwägungsgrund 26 an („likely reasonably“, „susceptibles d‘être raisonnablement mis en oeuvre“).

Dagegen wählt die deutsche Sprachfassung deines Berichts einen komplett anderen Maßstab als die anderen Sprachfassungen und als der bisherige Erwägungsgrund 26: Die deutsche Übersetzung des Berichts will nur Mittel
berücksichtigen, die „nach allgemeinem Ermessen aller Voraussicht nach zum unmittelbaren oder mittelbaren Identifizieren oder Herausgreifen der Person genutzt werden“. Der Maßstab „aller Voraussicht nach“ bedeutet so
viel wie „höchst wahrscheinlich“ und ist viel zu eng. „reasonably likely“ umfasst im anglo-amerikanischen Rechtskreis alles, was schon einmal geschehen ist oder womit sonst vernünftigerweise zu rechnen ist, keineswegs nur, was „aller Voraussicht nach“ geschehen wird.

Richtig wäre es daher, wie der bisherige Erwägungsgrund 26 auf diejenigen Mittel abzustellen, „die vernünftigerweise entweder von dem Verantwortlichen für die Verarbeitung oder von einem Dritten eingesetzt werden könnten, um die betreffende Person zu bestimmen oder auszusondern“. Alternativ könnte man auf diejenigen Mittel abstellen,
„mit deren Einsatz durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eine andere Person vernünftigerweise zu rechnen ist, um die betreffende Person unmittelbar oder mittelbar zu bestimmen oder auszusondern“.

Die deutsche Sprachfassung deines Berichts liegt komplett neben dem Inhalt der übrigen Sprachfassungen und ist inhaltlich eine große Gefahr für den Datenschutz. Wie vom Bundesinnenministerium und der Industrielobby beabsichtigt, würde sie zu einer massiven Aufweichung des Anwendungsbereichs der Verordnung führen. Das muss unbedingt verhindert werden.

Bitte spreche mit dem Übersetzungsdienst, um diesen Fehler reparieren zu lassen. Es ist zwar richtig, dass schon der Verordnungsvorschlag der Kommission so übersetzt worden war, aber schon diese Übersetzung war falsch. Das muss jetzt im Verfahren korrigiert werden, bevor es zu spät ist.

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1 Kommentar »


  1. SSL Zertifikat — 6. September 2014 @ 17.35 Uhr

    Bitte repariert doch das SSL Zertifikat von https://www.daten-speicherung.de denn ich bekomme:

    „The certificate is only valid for the following names: *.kasserver.com, kasserver.com“

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