EU-Gerichtshof: EU muss Grundrechte auch nach außen beachten
Der Europäische Gerichtshof hat am 3. September entschieden, dass EU-Maßnahmen auch dann mit den Grundrechten vereinbar sein müssen, wenn sie der Umsetzung internationaler Verträge oder Verpflichtungen dienen. Diese Entscheidung ist von grundsätzlicher Bedeutung, etwa auch für EU-Abkommen mit den USA über die Übermittlung personenbezogener Daten.
Aus der Urteilsbegründung des Europäischen Gerichtshofs:
Zudem sind nach ständiger Rechtsprechung die Grundrechte integraler Bestandteil der allgemeinen Rechtsgrundsätze, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Der Gerichtshof lässt sich dabei von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Hierbei kommt der EMRK besondere Bedeutung zu […].
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass die Achtung der Menschenrechte eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaft ist […] und dass Maßnahmen, die mit der Achtung dieser Rechte unvereinbar sind, in der Gemeinschaft nicht als rechtens anerkannt werden können […].
Aus alledem folgt, dass die Verpflichtungen aufgrund einer internationalen Übereinkunft nicht die Verfassungsgrundsätze des EG‑Vertrag beeinträchtigen können, zu denen auch der Grundsatz zählt, dass alle Handlungen der Gemeinschaft die Menschenrechte achten müssen, da die Achtung dieser Rechte eine Voraussetzung für ihre Rechtmäßigkeit ist, die der Gerichtshof im Rahmen des umfassenden Systems von Rechtsbehelfen, das dieser Vertrag schafft, überprüfen muss. […]
Wie bereits in den Randnrn. 281 bis 284 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist die Kontrolle der Gültigkeit einer jeden Handlung der Gemeinschaft im Hinblick auf die Grundrechte durch den Gerichtshof nämlich als Ausdruck einer Verfassungsgarantie in einer Rechtsgemeinschaft zu betrachten, einer Garantie, die sich aus dem EG‑Vertrag als autonomem Rechtssystem ergibt und durch ein völkerrechtliches Abkommen nicht beeinträchtigt werden kann.
Von grundsätzlicher Bedeutung ist auch die Begründung des Gerichtshofs, weshalb das System zur Überprüfung von UN-Maßnahmen gegen angebliche Terroristen keinen wirksamen Grundrechtsschutz sichert. Der Gerichtshof argumentiert mit dem Fehlen von Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte. Eben dieses Manko besteht auch bei jeder Zusammenarbeit mit den USA, in denen Maßnahmen auf dem Gebiet der „nationalen Sicherheit“ keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegen.
Der Gerichtshof:
Eine solche Nichtjustiziabilität, die eine erhebliche Abweichung von dem im EG‑Vertrag vorgesehenen System des gerichtlichen Rechtsschutzes der Grundrechte darstellen würde, erscheint nämlich in Anbetracht dessen, dass das betreffende Verfahren der Überprüfung offenkundig nicht die Garantien eines gerichtlichen Rechtsschutzes bietet, nicht gerechtfertigt. […]
Aus alledem ergibt sich, dass die Gemeinschaftsgerichte im Einklang mit den Befugnissen, die ihnen aufgrund des EG‑Vertrags zustehen, eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Gemeinschaft im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts gewährleisten müssen, und zwar auch in Bezug auf diejenigen Handlungen der Gemeinschaft, die wie die streitige Verordnung der Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der UN‑Charta dienen sollen.
Rechtslage in Deutschland
In Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht schon immer deutlich gemacht, dass Gesetze zur Umsetzung internationaler Verträge an den Grundrechten zu messen sind und gegebenenfalls für nichtig erklärt werden.
Schon 1957 hat das Gericht entschieden:
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, daß auch Zustimmungsgesetze zu Verträgen mit auswärtigen Staaten, sogenannte Vertragsgesetze, der verfassungsgerichtlichen Prüfung im Normenkontrollverfahren unterliegen […]. Die rechtliche Bedeutung solcher Gesetze erschöpft sich nicht darin, daß von ihrem Erlaß das verfassungsgemäße Zustandekommen des Vertrages abhängt. Sie transformieren zugleich den Inhalt des völkerrechtlichen Vertrages insoweit in innerstaatliches Recht, als sie ihn sowohl für die staatlichen Organe als auch – falls er sich auf das rechtliche Verhalten der Staatsbürger bezieht – für diese verbindlich machen. Über die Zustimmung zum Vertrag hinaus können – wie das hier geschehen ist – im Rahmen desselben Gesetzes unmittelbar Rechte und Pflichten des Einzelnen begründet werden. In beiden Fällen können durch das Vertragsgesetz Grundrechte verletzt werden. Deshalb unterliegen sie der verfassungsgerichtlichen Prüfung auch im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde, die dem Bürger einen wirksamen Grundrechtsschutz geben soll. Das gilt selbst dann, wenn die Bundesregierung einem völkerrechtlichen Vertrag zustimmt, der – wie hier – im Ausland zu vollziehen ist, denn die Grundrechte binden die deutsche öffentliche Gewalt auch, soweit Wirkungen ihrer Betätigung im Ausland eintreten.
Die verfassungsrechtliche Prüfung des Vertragsgesetzes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Vertrag inzwischen völkerrechtlich wirksam geworden ist.
Ebenso heißt es in der Entscheidung zum EU-Vertrag von Maastricht:
Insoweit gilt nichts anderes als bei einem herkömmlichen völkerrechtlichen Vertrag: Soweit dessen innerstaatliche Durchführung Grundrechte verletzen würde, ist sie verfassungsrechtlich untersagt.
Ausblick
Leider haben die EU und die Bundesregierung ihre internationalen Übereinkünfte der letzten Monate und Jahre (z.B. Rechtshilfeabkommen EU-USA, Fluggastdatenübermittlung und -sammlung, Vertrag von Prüm, Cybercrime-Konvention, deutsch-amerikanisches Abkommen zur Terrorismusbekämpfung) nicht an den Grundrechten ausgerichtet. Es ist daher zu erwarten, dass die Gerichte die Exekutiven noch öfters an ihre Pflichten werden erinnern müssen. Langfristig kann nur der Wähler Abhilfe schaffen, wenn er Politiker mit Respekt vor unseren Grundrechten an die Stelle der derzeit Verantwortlichen setzt.
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