Telemediengesetz tritt in Kraft – Vorratsspeicherung von Nutzerdaten bleibt unzulässig
Heute ist das Telemediengesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. In Kraft tritt es morgen – am 1. März 2007 – gemeinsam mit dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Teledienstegesetz, Teledienste-Datenschutzgesetz und Mediendienste-Staatsvertrag fallen weg.
Wichtig ist, dass die geplante Vorratsdatenspeicherung keine Auswirkungen auf Telemedien (also Betreiber von Internet-Seiten und -Diensten) hat. Der Gesetzentwurf des Justizministeriums zur Vorratsdatenspeicherung soll nur das TKG ändern, nicht das Telemediengesetz.
Betreiber von Internetdiensten dürfen also jetzt und auch zukünftig keine personenbezogenen Daten auf Vorrat speichern (§ 15 Telemediengesetz). Dazu gehört insbesondere die Speicherung des Nutzungsverhaltens mitsamt der IP-Adresse oder des Loginnamens. Dies gilt für Webserver (Hosting) genauso wie z.B. für Foren. Abweichende Einwilligungsklauseln sind meiner Ansicht nach unwirksam nach § 307 BGB („mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren“).
Wer seine Website andernorts hosten lässt, bleibt trotzdem Anbieter (§ 11 BDSG) und muss sicherstellen, dass der von ihm beauftragte Anbieter keine Nutzerdaten auf Vorrat speichert (insbesondere IP-Logging).
Was auch oft übersehen wird: Bei der Registrierung für einen Dienst dürfen keine personenbezogenen Daten abgefragt werden, die nicht zur Bereitstellung des Dienstes erforderlich sind (§ 14 Telemediengesetz). Wenn ein Dienst also auch ohne Name oder E-Mail-Adresse bereit gestellt werden kann, dürfen diese Daten nicht abgefragt werden.
Datenschutzverstöße können Geldbußen und Unterlassungsklagen, bei gewerblichen Angeboten auch Abmahnungen nach sich ziehen.
Update vom 1.3.07:
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