Was änderte das SWIFT-Abkommen? [ergänzt am 17.02.2010]
Aus einer E-Mail vom 08.02.2010:
der Zugriff auf Bankdaten ist bisher in Art. 4 des US-EU-Rechtshilfeübereinkommens geregelt: eur-lex.europa.eu/…
Danach dürfen nur Bankdaten von Personen übermittelt werden, die in Straftaten „verwickelt“ sind. Die Übermittlung erfolgt nicht direkt durch eine Bank, sondern nur nach Prüfung des Ersuchens durch die europäische Rechtshilfestelle. Art. 9 sieht eine Zweckbindung vor und erlaubt es nicht, die erhobenen Daten in Massendatenbanken aufzunehmen (z.B. Terrorliste, No-Fly-Liste) oder an Drittstaaten weiterzugeben.Das SWIFT-Abkommen aus 2009 (register.consilium.europa.eu/…) dagegen beschränkt die Abfrage von Daten keineswegs auf Personen, die an Straftaten beteiligt waren, sondern erlaubt auch die Anforderung der Daten völlig unverdächtiger und ungefährlicher Personen, wenn die US-Behörden die Daten für ihre vagen Terror-Suchoperationen zu benötigen meinen. Außerdem erfolgt keine Prüfung durch eine Rechtshilfestelle. Die Verwendung der Daten ist nicht auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren wegen einer bestimmten Straftat beschränkt; das neue Abkommen erlaubt die Aufnahme der erhobenen Daten in Massendatenbanken (z.B. Terrorliste, No-Fly-Liste) und die Weitergabe an Drittstaaten.
Nimmt man dazu, dass das bisherige Rechtshilfeabkommen durch das neue Abkommen nicht abgelöst, sondern nur ergänzt würde, ist offensichtlich, dass die Ratifizierung des neuen Abkommens weniger Daten- und Grundrechtsschutz für uns bedeuten würde (es würden unvergleichlich viel mehr Daten bei weniger Prüfung und weniger Verwendungsbeschränkungen ausgeliefert).
Schon das Rechtshilfeübereinkommen aus 2003 enthält nicht die erforderlichen Grundrechtssicherungen.
Siehe auch:
Parlamentsdokumente zum SWIFT-Abkommen (englisch)
Ergänzung vom 17.02.2010:
Europarlamentarier haben einen Vergleich des SWIFT-Abkommens mit dem bestehenden US-EU-Rechtshilfeabkommen erstellt und im EP verteilt, um nachzuweisen, dass es keine von Rat und Kommission behauptete Verschlechterung des Datenschutzes gibt, wenn das SWIFT-Abkommen scheitert:
Rechtsschutz und Datenschutz bei der Kooperation mit den USA
Was passiert im Falle einer Ablehnung des SWIFT-Abkommens?
Im Vorfeld der Abstimmung über das Übergangsabkommen zur SWIFT-Bankdatenweitergabe kursiert u.a. in der Rats-Erklärung vom 9.2.20101 das Gerücht, das allgemeine Rechtshilfeabkommen zwischen der EU und den USA beinhalte ein geringeres Niveau an Datenschutz im Vergleich zum Interims-Abkommen über TFTP/SWIFT. Dies ist nicht der Fall.
Das Rechtshilfeabkommen2 erlaubt einen Zugriff auf weitere Datentypen als das SWIFT-Abkommen3, da es auch andere Arten von Finanztransaktionen behandelt. Die angefragten Daten sind aber hinsichtlich der Spezifizierung des Personenkreises, des nötigen Anfangsverdachtes, der Übertragung überschüssiger Daten unbeteiligter Dritter, der Zweckbindung und der Weitergabe der Daten an Drittstaaten und andere Behörden besser geschützt als nach dem SWIFT-Abkommen.
Da das Rechtshilfeabkommen durch das neue SWIFT-Abkommen nicht abgelöst, sondern ergänzt würde, ist offensichtlich, dass die Ratifizierung des neuen Abkommens weniger Daten- und Grundrechtsschutz für EU-Bürger bedeuten würde: Es würden mehr Daten bei weniger Prüfung und weniger Verwendungsbeschränkungen ausgeliefert.
Art der abgefragten Bankdaten: Der Zugriff auf Bankdaten ist in Art. 4 des Rechtshilfeabkommens geregelt. Dabei handelt es sich laut Abs. 1 um die Information, ob „eine Person Inhaber eines oder mehrerer Bankkonten ist“, erfragt werden können darüber hinaus auch „Informationen im Besitz von nicht dem Bankenwesen angehörenden Finanzeinrichtungen und nicht mit Bankkonten verbundene finanzielle Transaktionen. Übermittelt werden laut Abs. 6 „Aufzeichnungen über die (…) ermittelten Bankguthaben oder Transaktionen“. Das Bankgeheimnis ist mit Abs. 5 insofern aufgehoben. Damit ist es weiterhin möglich, Daten über Finanztransaktionen mit US-Strafverfolgungsbehörden auszutauschen. Dies kann über die SWIFT-Transaktionen hinausgehen und z.B. auch SEPA-Überweisungen, Kreditkartentransaktionen oder Transaktionen via Western Union betreffen. Insofern ist was die Datentypen betrifft ein Zugriff im Vergleich mit dem SWIFT-Abkommen möglicherweise erweitert. Dies lässt sich allerdings nicht mit Bestimmtheit sagen, da die betroffenen Finanzdienstleister laut Art. 3 des SWIFT-Abkommens nicht explizit genannt werden, sondern in einem geheimen Anhang spezifiziert werden, der sich der Kontrolle des Parlaments entzieht.
Betroffener Personenkreis: Nach Art. 4 des Rechtshilfeabkommens dürfen nur Bankdaten von Personen übermittelt werden, die „einer Straftat verdächtigt oder wegen einer solchen angeklagt“ sind, darüber hinaus Daten über „verurteilte oder in sonstiger Weise in Straftaten verwickelte“ Personen. Das SWIFT-Abkommen dagegen erlaubt auch die Anforderung der Daten völlig unverdächtiger und ungefährlicher Personen, wenn die US-Behörden die Daten für ihre Terror-Suchoperationen zu benötigen meinen. Damit ist mit dem Rechtshilfeabkommen eine deutlich engere Beschränkung des betroffenen Personenkreises als in dem SWIFT-Abkommen vorgesehen. Mit dem SWIFT-Abkommen können auch Daten über unverdächtige Personen ohne jeden Bezug zu einer Straftat abgefragt werden.
Begrenzung der Daten: Nach Art. 4 des Rechtshilfeabkommens müssen die Auskunftsersuchen sich auf bestimmte Personen beziehen, und nur über diese Personen dürfen Daten übermittelt werden. Eine überschüssige Datenweitergabe durch Pakete („Bulk“), die auch Daten über unbeteiligte Dritte beinhaltet, ist damit im Gegensatz zum Art. 4(6) des SWIFT-Abkommens ausgeschlossen.
Zweckbindung der Daten: Art. 9 des Rechtshilfeabkommens sieht eine Zweckbindung vor. Die Daten dürfen nur für kriminalpolizeiliche Ermittlungen, für Strafverfahren und zur Abwendung einer unmittelbaren und ernsthaften Bedrohung [der] öffentlichen Sicherheit“ verwendet werden. Beim SWIFT-Abkommen ist die Verwendung der Daten nicht auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren wegen einer bestimmten Straftat beschränkt. Die Daten können laut Art. 5(2)(b) abgefragt werden, solange aufgrund von „Informationen“ ein „Bezug“ zum Terrorismus angenommen wird. Damit ist besteht beim SWIFT-Abkommen eine wesentlich geringere Schwelle für Datenabfragen.
Weitere Verwendung und Weitergabe: Nach Art. 9 des Rechtshilfeabkommens ist es nicht erlaubt, die erhobenen Daten an andere Behörden oder an Drittstaaten weiterzugeben. Das SWIFT-Abkommen erlaubt dagegen in Art. 5(2)(h) die Weitergabe von aus den Daten gewonnenen „terroristischen Anhaltspunkte“. Diese beinhalten üblicherweise auch personenbezogene Daten. Diese können ohne weiteren Rechtsschutz und ohne eine Informationspflicht an die betroffenen Personen an „die für Strafverfolgung, öffentliche Sicherheit und Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden in den Vereinigten Staaten, in der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Verwendung für die Zwecke der Ermittlung, Aufdeckung, Verhütung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung“ weitergegeben werden. Damit ist eine Aufnahme personenbezogener Daten in Massendatenbanken (z.B. Terrorliste, No-Fly-Liste) möglich. Eine Kontrolle ihrer weiteren Verwendung in Drittstaaten, einschließlich Diktaturen, mit denen die USA bei der Terrorbekämpfung zusammenarbeiten, dürfte kaum möglich sein.
Fußnoten:
1 Council Presidency: Council of the European Union (COREPER): Draft Declaration on the EU-US-Agreement on the Transfer of Financial Messaging Data for Purposes of the Terrorist Finance Tracking Programme, 9.2.2010
2 Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe 19.7.2003, OJ L 181/34, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:181:0034:0042:DE:PDF
3 Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus, 30.11.2009, OJ L 8/11, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:008:0011:0016:DE:PDF
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