Fehlinformationen zu WLAN-Urteil richtiggestellt

Mit Urteil vom 12.01.2012 (Az. 17 HK O 1398/11) hat das Landgericht München I entschieden, dass Anbieter kostenloser Hotspots ihre Nutzer nicht identifizieren müssen.

Über die Bedeutung des Urteils wird heute in Presse und Internet viel Falsches verbreitet, deshalb hier der Versuch einer Richtigstellung:

Bedeutet das Urteil, dass WLAN-Anbieter keine Daten zur Identifizierung ihrer Nutzer erheben müssen, dies aber (freiwillig) tun dürfen?

Nein. Anbietern kostenloser WLAN-Internetzugänge ist es verboten, persönliche Daten ihrer Nutzer zu erheben, weil dies nicht zur Bereitstellung des Dienstes erforderlich ist (§ 95 TKG).

Das Landgericht München schreibt in seinem Urteil zwar, es bestehe keine Pflicht zur Datenerhebung. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Recht dazu bestehe. Diese Frage war für die Gerichtsentscheidung schlichtweg unerheblich und ist in dem Urteil deswegen nicht thematisiert worden.

Aus dem Gesetz (§ 95 TKG) ergibt sich, dass nur betrieblich erforderliche Kundendaten erhoben werden dürfen. Dass zur Bereitstellung eines kostenlosen Internetzugangs keine Personendaten erforderlich sind, hat das Landgericht in seinem Urteil ausdrücklich festgestellt.

Können WLAN-Betreiber der „Störerhaftung“ für Rechtsverletzungen durch Nutzer entgehen, indem sie Kundendaten erheben?

Nein. Die Haftungsfrage hat mit der (Nicht-)Erhebung von Kundendaten nichts zu tun.

Kein Gericht hat jemals einen Internet-Zugangsanbieter verurteilt, weil er ein anonymes Netz angeboten hat. Die einzige Verurteilung ist erfolgt, weil eine Privatperson ein offenes, unverschlüsseltes WLAN-Netz angeboten hatte. Es ist in diesem Urteil keine Rede davon, dass Nutzerdaten hätten erhoben werden müssen oder künftig erhoben werden müssten.

WLAN-Nutzer zur registrieren ist also nicht hilfreich, es ist umgekehrt sogar verboten (siehe oben).

Haften Anbieter offener WLAN-Internetzugänge für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer?

Diese Frage ist umstritten und von den Gerichten bisher nicht abschließend geklärt. Die Haftung hängt jedenfalls nicht davon ab, ob eine Nutzeridentifizierung erfolgt oder nicht.

Die Gerichte urteilen bisher einhellig, dass kommerzielle Anbieter von Internetzugängen als rein technische Dienstleister nicht für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer haften und auch nicht dagegen einschreiten müssen. Sonst dürfte es auch keine Telefonzellen mehr geben, über die schließlich auch anonym Beleidigungen usw. begangen werden können.

Im Widerspruch dazu hat der Bundesgerichtshof 2010 einem Privatmann zur Last gelegt, dass er sein WLAN-Netz ungewollt für jedermann geöffnet hatte (Az. I ZR 121/08). Er hat den Betroffenen allerdings keineswegs zu Schadensersatz wegen der Urheberrechtsverletzung verurteilt. Der Betreiber musste bloß 229,30 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten zahlen und hätte eine Unterlassungserklärung unterschreiben können, um den Prozess zu vermeiden.

Schon deshalb geht man als Anbieter eines offenen WLAN-Internetzugangs kein großes Risiko ein. Im schlimmsten Fall zahlt man Anwaltskosten in der o.g. Größenordnung und unterschreibt eine Unterlassungserklärung. Man kann das Abmahnrisiko durch Zwischenschaltung eines Anonymisierungsdienstes von vornherein ausschalten.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs betraf im Übrigen ein versehentlich offenes WLAN-Netz. Der Bundesgerichtshof hat nicht entschieden, dass bewusst offene WLAN-Internetzugänge unzulässig seien. Wer deswegen eine Abmahnung erhält, sollte sich dagegen zur Wehr setzen. Eine Musterklage findet sich hier. Ich bin überzeugt, dass wenn kommerzielle Anbieter offene Zugänge anbieten dürfen, ohne dafür zu haften, dass dies ehrenamtlichen Anbietern erst recht möglich sein muss. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis das Urteil des Bundesgerichtshofs in diesem Sinne korrigiert/klargestellt wird.

Ein finnisches Gericht hat auf der Grundlage der auch in Deutschland geltenden EU-Richtlinien bereits entschieden, dass ein privater Betreiber eines offenen WLAN-Internetzugangs für darüber begangene Rechtsverletzungen nicht haftet und den offenen Zugang auch nicht einschränken muss. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Falls Anbieter offener WLAN-Internetzugänge dennoch für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer haftbar gemacht werden sollten, drohen ihnen hohe Geldbußen und Strafen?

Nein. WLAN-Betreiber müssen für Rechtsverletzungen von Nutzern in keinem Fall Schadensersatz zahlen oder strafrechtlich haften. Im schlimmsten Fall müssen sie überschaubare Anwaltskosten tragen und ihr (offenes) Angebot für die Zukunft einstellen.

Der Bundesgerichtshof hat den Anbieter eines versehentlich unverschlüsselten WLAN-Zugangs keineswegs zu Schadensersatz wegen der Urheberrechtsverletzung über sein Netz verurteilt. Der Betreiber musste bloß 229,30 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten zahlen und hätte eine Unterlassungserklärung unterschreiben können, um den Prozess zu vermeiden.

Verlangen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung die Identifizierung und Registrierung von WLAN-Nutzern?

Nein. Die Vorratsdatenspeicherung hat mit der (Nicht-)Erhebung von Kundendaten nichts zu tun.

Das verfassungswidrige Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtete nur zur Aufbewahrung ohnehin anfallender Daten (§ 113a TKG a.F.), nicht aber zur Erhebung zusätzlicher Daten. Während in Deutschland das verfassungswidrige Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung in Kraft war, durften anonyme WLAN-Internetzugänge ebenso angeboten werden wie heute. Auch wenn zukünftig noch einmal ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung beschlossen werden sollte, bliebe es dabei. Die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung schreibt keine Identifizierung von Teilnehmern vor. Die EU-Kommission hat sich letztes Jahr sogar ausdrücklich gegen einen Identifizierungszwang ausgesprochen.

In Deutschland regelt § 111 TKG, wann eine Identifizierung vorzunehmen ist. Dies ist nur bei der Zuteilung einer Rufnummer oder einer anderen physikalischen Anschlusskennung (z.B. DSL-Kennung) der Fall, nicht bei der Zuteilung einer IP-Adresse.

Wer war im Münchener Fall Kläger, wer Beklagter?

Klägerin war die The Cloud Networks Germany GmbH mit Sitz in München, Beklagte die Anacapa Holdings Ltd. mit Sitz in Irland (https://www.free-hotspot.com).

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2 Kommentare »


  1. Anmerkung, Datenschutz › Kurze Klarstellung: Dürfen Provider nun IP-Adressen speichern oder nicht? › Datenschutz › Rechtsanwalt Ferner - Alsdorf, Aachen — 17. Juli 2012 @ 12.06 Uhr

    [...] Breyer wirft mir vor, eine “Fehlinformation” zu verbreiten, wenn ich sage, dass Provider bei WLAN-Zugängen [...]


  2. Das CeBIT-Blog -  Freiheit den WLANs — 6. August 2012 @ 12.06 Uhr

    [...] http://www.daten-speicherung.de/index.php/fehlinformationen-zu-wlan-urteil-richtiggestellt/ […]

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