Innenministerium: Kein Schutz vor Ausweiszwang für Onlineangebote

E-Mail an das Bundesinnenministerium vom 10.07.2008:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte anregen, dass Sie bei der Einführung der Projekte „elektronischer Personalausweis“ und „Bürgerportale“ zum Schutz der Nutzer die folgenden Punkte implementieren:

  1. Es darf kein faktischer Zwang zur Beantragung von Personalausweis oder zertifiziertem Postfach geschaffen werden.
  2. Gesetzliches Koppelungsverbot: Staatliche und privatwirtschaftliche Angebote inner- und außerhalb des Internet dürfen nicht von einer Identifizierung per elektronischem Personalausweis oder von der Nutzung eines zertifizierten Postfachs abhängig gemacht werden.
  3. Obligatorische Ausweichmöglichkeit: Eine anonyme Nutzungsmöglichkeit muss gleichberechtigt angeboten werden, wo immer das möglich ist.
  4. Offenheit: Nichtstaatliche Signatur- und Verschlüsselungssysteme müssen gleichberechtigt zu den staatlichen Systemen eingesetzt werden können.
  5. Das Verbot der Verwendung von Personalausweisnummern als Personenkennziffer muss auch für den elektronischen Personalausweis gelten.
  6. Zertifizierte E-Mail-Postfächer müssen auch mit nicht-zertifizierten Postfächern kommunizieren können.
  7. Zertifizierte Postfächer dürfen nur die unbedingt erforderlichen Daten speichern und müssen nicht (mehr) erforderliche Daten sogleich löschen.

Eine kritische Begründung dieser Vorschläge finden Sie auf http://www.daten-speicherung.de/index.php?p=92 .

Mit freundlichem Gruß,

Antwort des Bundesinnenministeriums vom 15.08.2008:

Sehr geehrter Herr […],

wir haben uns mit Ihren Punkten/Fragen intensiv auseinandergesetzt. Ich darf Ihnen unsere Überlegungen dazu nachfolgend mitteilen.

Mit freundlichen Grüßen
[…]

1. Es darf kein faktischer Zwang zur Beantragung von Personalausweis oder zertifiziertem Postfach geschaffen werden.

Es besteht bereits heute Ausweispflicht für Deutsche ab 16 Jahren mit Hauptwohnsitz im Inland und damit ein rechtlicher Zwang einen Ausweis zu beantragen soweit keine der Ausnahmen vorliegt (insb. Besitz eines Passes). Es besteht keine Absicht dies zu ändern. Sollte Ihre Frage auf den elektronischen Identitätsnachweis abzielen besteht jedoch keine solche Pflicht. Sowohl hinsichtlich ihrer generellen Einschaltung als auch hinsichtlich ihrer Verwendung im Einzelfall ist diese Funktion für die Bürgerinnen und Bürger optional. Ein faktischer Zwang zur Nutzung könnte lediglich dann entstehen, wenn elektronische Verfahren (einschließlich des elektronischen Identitätsnachweises) herkömmliche Verfahren nicht ergänzen, sondern gänzlich ablösen würden. Angesichts der derzeitigen Internetdurchdringung der Gesellschaft dürfte eine gänzliche Ablösung schon aus faktischen Gründen in den nächsten Jahren nicht umsetzbar sein. Die Beantragung eines zertifizierten Bürgerportals und des damit enthaltenen zertifizierten elektronischen Postfachs erfolgt durch den Nutzer ohnehin immer freiwillig.

2. Gesetzliches Koppelungsverbot: Staatliche und privatwirtschaftliche Angebote inner- und außerhalb des Internet dürfen nicht von einer Identifizierung per elektronischem Personalausweis oder von der Nutzung eines zertifizierten Postfachs abhängig gemacht werden.

Angebote, die heute auf einer Identifizierung beruhen und nunmehr mittels des elektronischen Identitätsnachweises auch auf elektronischem Wege angeboten werden sollen, werden auch in Zukunft nicht ohne Identifizierung auskommen. Es wird deshalb Onlineangebote geben, die nur auf diesem Wege elektronisch durchgeführt werden können. Das Angebot einer Diensteerbringung auf herkömmlichen Wege (siehe Frage 1) bleibt davon aber unberührt. Die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit einer Datenerhebung zur Identitätsprüfung wird aber im Vergabeverfahren für Berechtigungen / Berechtigungszertifikate für den elektronischen Identitätsnachweis geprüft, so dass dem ungehemmten Einsatz desselben für alle denkbaren Angebote jenseits der Erforderlichkeit aktiv entgegengewirkt wird. Diese Methode ist nach hiesiger Ansicht im Einzelfall effektiver, als ein allgemeines gesetzliches Kopplungsverbot, wie es z.B. heute im Telemedienrecht besteht. Eine Abhängigkeit der Nutzung von Bürgerportalen entsteht nicht, da die Nutzung eines zertifizierten Bürgerportals nur eine zusätzliche Möglichkeit zu den schon vorhandenen elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten darstellt.

3. Obligatorische Ausweichmöglichkeit: Eine anonyme Nutzungsmöglichkeit muss gleichberechtigt angeboten werden, wo immer das möglich ist.

Für den Bereich der Telemedien ist dies bereits heute in § 13 Abs. 6 S. 1 Telemediengesetz vorgegeben. Darüber hinaus wird die Umsetzung durch die datenschutzrechtliche Erforderlichkeitsprüfung bei der Vergabe der Berechtigungen / Berechtigungszertifikate unterstützt: Wenn anonyme oder pseudonyme Nutzung möglich ist, besteht regelmäßig keine Erforderlichkeit personenbezogene Daten zu erheben. Die im Entwurf des Personalausweisgesetzes vorgesehene Möglichkeit der Übermittlung eines dienste- und kartenspezifischen Kennzeichens unterstützt die pseudonyme Nutzung von Diensten aktiv. Das Kennzeichen verfügt darüber hinaus über Mechanismen, die eine Auflösung des Pseudonyms erheblich erschweren. Ein diensteübergreifendes Tracking von Pseudonymen wird durch die Ausgestaltung unterbunden.

4. Offenheit: Nichtstaatliche Signatur- und Verschlüsselungssysteme müssen gleichberechtigt zu den staatlichen Systemen eingesetzt werden können.

Der elektronische Identitätsnachweis begibt sich als staatlich angebotene Infrastrukturlösung in den Markt der elektronischen Identifizierungsmöglichkeiten. Die Bundesregierung hält ihn sowohl aufgrund seiner datenschutzkonformen Ausgestaltung als auch im Hinblick auf seinen technisch-organisatorischen Sicherheitsstandard für ein sehr konkurrenzfähiges Produkt und wird deshalb bei seinen eigenen Angeboten auf diese Lösung setzen. Über die Verwendung darüber hinaus wird der Markt entscheiden.

5. Das Verbot der Verwendung von Personalausweisnummern als Personenkennziffer muss auch für den elektronischen Personalausweis gelten.

Der aktuelle Entwurf des Personalausweisgesetzes sieht für die Personalausweisnummer das gleiche rechtliche Schutzniveau vor, wie im geltenden Gesetz. Es wurde darüber hinaus auf neue, als eindeutige Kennzeichen verwendbare Zeichenfolgen ausgedehnt.

6. Zertifizierte E-Mail-Postfächer müssen auch mit nicht-zertifizierten Postfächern kommunizieren können.

Die Kommunikation zwischen zertifizierten Postfächern eines Bürgerportals und nicht-zertifizierten Postfächern (z. B. eines normalen E-mail-Anbieters) ist möglich und in der Konzeption der Bürgerportale auch vorgesehen.

7. Zertifizierte Postfächer dürfen nur die unbedingt erforderlichen Daten speichern und müssen nicht (mehr) erforderliche Daten sogleich löschen.

Nach der Konzeption der Bürgerportale ist gewährleistet, dass nur die unbedingt erforderlichen Daten des Nutzers eines Bürgerportals gespeichert werden und nicht (mehr) erforderliche Daten gelöscht werden. Im Rahmen der Zertifizierung der Bürgerportale stellt der Datenschutz einen eigenen Teilbereich dar.

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2 Kommentare »


  1. Abmeldung — 23. Juni 2013 @ 6.43 Uhr

    Mir fehlt immer wieder die Information, wie man einen angemeldeten DE-Mail-Account z.B. bei GMX wieder deaktivieren kann? Eine Hilfe in diese Richtung wäre angebracht, nicht nur die Warnung vor der Anmeldung. Ich hoffe mal, dass Sie hier bald Ratschläge veröffentlichen.


  2. Webmaster — 23. Juni 2013 @ 18.20 Uhr

    Hallo,

    mein Rat: Schreiben Sie an GMX und verlangen Sie Löschung des Postfachs.

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