Schützt der Bundesdatenschutzbeauftragte vor der Aufzeichnung des Internet-Nutzungsverhaltens? [2. Ergänzung]

E-Mail an den Bundesdatenschutzbeauftragten:

Sehr geehrte Damen und Herren,

laut Auskunft der Bundesregierung speichert das Bundeskriminalamt die IP-Adressen und weitere Daten der Besucher bestimmter öffentlicher Informationsseiten, etwa über terroristische Vereinigungen (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/068/1606884.pdf). Als Rechtsgrundlage werden §§ 161, 163 StPO genannt.

Ich habe bereits Zweifel, ob das BKA überhaupt zuständig ist, zum Zweck der Strafverfolgung Daten zu erheben. Jedenfalls gibt es dafür materiell keine Rechtsgrundlage. In § 15 TMG ist ja bereits im Wortlaut festgelegt und auch in der Gesetzesbegründung festgehalten, dass die Norm die Verarbeitung von Nutzungsdaten abschließend regelt. In § 12 Abs. 1 TMG heißt es nunmehr ausdrücklich: „Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.“ Dass sich die von der Bundesregierung als Ermächtigungsgrundlage genannten Vorschriften der Strafprozessordnung „ausdrücklich auf Telemedien bezieh[en]“, kann niemand ernsthaft behaupten.

Aus diesem Grund bitte ich Sie, das Bundeskriminalamt zu veranlassen, die Speicherung einzustellen.

Dasselbe gilt für die weiteren öffentlichen Internetangebote des Bundes, die nach Auskunft der Bundesregierung ebenfalls IP-Adressen speichern. Die Rechtfertigung dieser Praxis mit Sicherheitsargumenten findet ausweislich der einschlägigen Rechtsprechung (http://www.daten-speicherung.de/?p=197#ag) im Gesetz keine Stütze und wird im Übrigen auch durch diejenigen Angebote widerlegt, die problemlos ohne Speicherung personenbeziehbarer Daten bereitgestellt werden, etwa das Internetportal des Bundesjustizministeriums.

In diesem Zusammenhang möchte ich auch darauf hinweisen, dass Ihre eigenen Internetseiten unzulässig IP-Adressen erfassen. Auch für kurze Zeit ist dies nicht zulässig. Im einschlägigen Urteil des Amtsgerichts Berlin heißt es: „Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, die nachfolgend aufgelisteten personenbezogenen Daten des Klägers, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internetportals ‚http://www.bmj.bund.de‘ übertragen wurden, über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern“. Es gibt also keine Löschungsfrist, sondern diese Daten dürfen von vornherein nicht einzelfallunabhängig in Protokolle aufgenommen werden.

Bitte teilen Sie mir mit, ob und welche Verfahren Sie aufnehmen wollen und mit welchem Ziel. Im Übrigen müssten gegebenenfalls wieder die Gerichte angerufen werden, um das geltende Recht zum Schutz der Privatsphäre und der unbefangenen Informationsnutzung durchzusetzen. Dies ist gerade vor dem Hintergrund essenziell, dass IP-Adressen künftig sechs Monate lang rückverfolgbar sein sollen.

Mit freundlichem Gruß,

Ergänzung vom 03.02.2008:

Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat auf das Schreiben bis heute nicht geantwortet. Florian hat allerdings eine Antwort erhalten, wonach die IP-Speicherung durch das BKA überprüft werde. Die personenbezogene Erfassung des Nutzungsverhaltens auf seiner eigenen Seite hat der Bundesdatenschutzbeauftragte beibehalten, jedoch die Speicherfrist auf 32 Stunden verkürzt.

2. Ergänzung vom 22.02.2008:

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