Fünf-Broschüren-Urteil des Bundesgerichtshofs zur Postzensur kommunistischer Briefe
Mit Urteil vom 08.04.1952 hat der Bundesgerichtshof die Einziehung von fünf Broschüren aus der damaligen sowjetischen Besatzungszone Deutschland angeordnet (Az. St E 3/52). Infolge dieses Urteils wurde der Briefverkehr mit der DDR jahrzehntelang massenhaft durchsucht und Millionen von Druckschriften, die an Westdeutsche adressiert waren, beschlagnahmt. Das Urteil wurde nicht veröffentlicht und war der Öffentlichkeit damals auch nicht bekannt.
Die Entscheidung ist dafür kritisiert worden, dass Informationen von kommunistischen Organisationen generell als „Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens“ und damit strafbar eingestuft wurden, ganz unabhängig von ihrem Inhalt. In einer Broschüre wurde etwa die Wiedervereinigung Deutschlands gefordert. Der Versand dieser Broschüre wurde verboten, weil Ziel der Verfasser letztlich die Errichtung einer kommunistischen Gesellschaftsordnung in Gesamtdeutschland sei. Staatsanwalt in dem Verfahren war übrigens der spätere Verfassungsschutzpräsident Schrübbers, der in der NS-Zeit u.a. Juden strafrechtlich verfolgt hatte.
Zum Hintergrund: Der damalige Bundesjustizminister Thomas Dehler (FDP) sah die „Notwendigkeit einer alliierten Zensur“ als gegeben an. Später ließ die Bundesregierung die Zensur durch 220 Postbeamte selbst vornehmen. Diese seien kraft ihrer Treuepflicht gehalten, strafbares Material anzuzeigen. Auf diese Weise wurden jährlich bis zu 17,2 Millionen „staatsgefährdende“ Broschüren aus dem Verkehr gezogen. Nach 1971 wurden jährlich immer noch über 1 Mio. Postsendungen vom Bundesnachrichtendienst kontrolliert.
Ich veröffentliche dieses Urteil hier erstmals im Internet (pdf, leider keine bessere Qualität verfügbar).
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veri — 18. August 2013 @ 22.46 Uhr
Ich habe kein Problem mit diesem Urteil. Fakt ist, dass die DDR unseren Staat zersetzen wollte, um in Gesamtdeutschland eine kommunistische Diktatur unter Sowjeteinfluss zu errichten. Man konnte damals eben einfach noch nicht ausschließen, dass die Kommunisten zur ernsthaften Gefahr für die Demokratie werden könnten: Die BRD war noch nicht einmal drei Jahre alt. Die Demokratie in Deutschland war sehr weit entfernt davon gefestigt zu sein. Es ist davon auszugehen, dass große Teile der deutschen Bevölkerung nach antidemokratisches Gedankengut anhingen. Daher war es auch richtig die zweite deutsche Demokratie zur wehrhaften Demokratie zu machen.
Man muss solche Urteile daher auch im historischen Kontex sehen:
Damals war das Urteil richtig und nicht zu beanstanden. Heute wäre so ein Urteil wohl eher falsch. Es besteht keine Gefahr mehr für unsere Demokratie in solchem Umfang, dass solch ein Grundrechtseingriff verhältnismäßig wäre.
Webmaster — 19. August 2013 @ 9.52 Uhr
Das mag ja alles sein, aber das ist doch kein Grund dafür, Informationen unabhängig von ihrem Inhalt zu zensieren, nur weil sie von der „falschen Seite“ kommen. Wir hatten auch damals ein Recht auf Informationsfreiheit.
Postzensur — 18. September 2013 @ 4.55 Uhr
hallo,
da das gerichtsurteil zur zensur niemsls veröffentlicht wurde,
wären die ganzen amtshandlungen illegal/ verfassungswidrig.
Vergl.: veröffentlichungen der BFH in steuersachen
best regards
nerdsingetorix
p.s: oder wir nehmen einfach die praxis von 1952 auch für die
steuerwiderspruchsverfahren, und atestieren diebstahl.
2. Strafsenat BGH zu Zersetzung — 27. November 2013 @ 10.43 Uhr
Der Verfasser/in des Beitrags „5-Broschüren-Urteil“ hätte das von ihm ins Netz gestellten BGH-Urteil samt Begründung erst einmal selbst lesen (… und verstehen …) sollen, bevor er solchen Bockmist behauptet. Aber darum geht es wohl nicht! Es geht um Systemkritik nach dem Motto:
Die roten Socken als Fahne hissen und bei dem Gestank behaupten, das wäre der Duft der Freiheit!
Entschuldigung! Aber auf einen groben Klotz gehört ein grober Keil!