Das hat die Deutsche Telekom zu verbergen: Illegale Staatsauskünfte [ergänzt]

Gegen Vorwürfe, sie habe unter Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis und ungefragt Verbindungsdaten an staatliche Stellen übermittelt, verteidigte sich die Deutsche Telekom AG bislang mit dem Argument, die Bundesnetzagentur habe sie zur Herausgabe verpflichtet. Den Bescheid, der dies angeblich anordnet, wollte sie aber auf keinen Fall veröffentlicht wissen.

Illegale Herausgabe von Verbindungsdaten

Der geheimnisvolle Bescheid der Bundesnetzagentur liegt nun vor (PDF-Format) und bestätigt: Die Bundesnetzagentur hat die Telekom keineswegs verpflichtet, unter Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis und ungefragt Verbindungsdaten an staatliche Stellen zu übermitteln. Sie hat sie lediglich verpflichtet, nach § 113 TKG Auskunft über die Identität (Bestandsdaten, nicht Verbindungsdaten) von Internetnutzern zu erteilen, von denen IP-Adresse und Zeitstempel bekannt sind. Wie bereits ausführlich erklärt, entspricht dies dem Telekommunikationsgesetz, aber nicht dem Grundgesetz.

Der Bescheid bestätigt, dass die Telekom mit der unaufgeforderten Herausgabe von Verbindungsdaten ohne richterliche Anordnung das Fernmeldegeheimnis ohne Not gravierend verletzt hat. Es ist zu hoffen, dass diese inzwischen abgestellte Praxis spürbare Konsequenzen haben wird, um derartiges in Zukunft zu verhindern. Im Übrigen taugt der Bescheid der Bundesnetzagentur schon deswegen nicht als Rechtfertigung der Praxis, weil er erst nach der illegalen Herausgabe der Verbindungsdaten durch die Telekom ergangen ist.

Geheimniskrämerei

Der voran gegangene Versuch der Telekom, die Herausgabe des Bescheids gerichtlich zu verhindern, ist vermutlich daran gescheitert, dass ihr Widerspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz keine aufschiebende Wirkung hat und ihrem gerichtlichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls kein Erfolg beschieden war. Die Bundesnetzagentur hat das Dokument heute herausgegeben.

Freiwillige Vorratsdatenspeicherung

Es ist zwar zu begrüßen, dass sich die Telekom für die Privatsphäre ihrer Nutzer und gegen das verfassungswidrige Gesetz von Rot-Grün, das in § 113 TKG eine ausufernde Identifizierung von Internetnutzern ohne Eingriffsschwelle und ohne richterliche Anordnung vorsieht, mit einer Klage einsetzt. Warum aber speichert sie dann überhaupt, wann sie welche IP-Adressen zugewiesen hat? Verpflichtet ist sie dazu derzeit nicht (§ 150 TKG). Bis zum 01.01.2008 war sie dazu nicht einmal berechtigt.

Also, liebe Telekom: Mach es dir einfach und stoppe deine freiwillige siebentägige Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen, solange es noch möglich ist, dann musst du auch keine Auskünfte mehr erteilen. Erst ab 01.01.2009 wirst du zur sechsmonatigen Totalspeicherung verpflichtet sein, wenn das Bundesverfassungsgericht nicht noch in letzter Minute Abhilfe schafft.

Massenhafte Verfolgung von Kleinkriminalität

Auskünfte über die Identität von Internetnutzern werden schwerpunktmäßig zur Verfolgung von Kleinkriminalität eingesetzt. Nach Angaben der Deutschen Telekom AG holten Strafverfolgungsbehörden Auskünfte über Internetnutzer nach § 113 TKG im Jahr 2005 wegen der folgenden Ermittlungsverfahren ein:

  • Betrug und Computerbetrug 54,44 %
  • Beleidigung 6,19 %
  • Ausspähen von Daten 6,18 %
  • Urheberrechtsgesetz 3,94 %
  • Verbreitung pornographischer Schriften 3,15 %
  • Sexueller Missbrauch 1,31 %

Die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2008 hat an dieser Praxis nichts geändert. Erstens schränkt die Anordnung nur die Herausgabe von Verbindungsdaten ein. Zweitens betrifft sie nur auf Vorrat gespeicherte Verbindungsdaten. Die Telekom, andere Anbieter und der Bundesdatenschutzbeauftragte behaupten bis heute, die siebentätige Speicherung der Zuordnung dynamischer IP-Adressen durch Internet-Zugangsprovider sei keine Vorratsdatenspeicherung.

Die Telekom erteilte im Jahr 2006 Auskunft über die Personalien von 94.417 Internetnutzern. Für 2007 rechnete sie bereits mit 200.000 Auskünften. Die aktuellen Zahlen hält sie unter Verschluss.

Wer etwas gegen die ausufernde Internetüberwachung unternehmen möchte, sollte am 11. Oktober mit auf die Straße gehen (www.FreiheitStattAngst.de).

Ergänzung vom 18.12.2008:

Das Verwaltungsgericht Köln hat es vorläufig abgelehnt (Az. 21 L 1398/08), die Telekom von der Pflicht zur Identifizierung von Internetnutzern ohne richterlichen Beschluss (§ 113 TKG) zu entbinden (Az. 21 L 1398/08). Das Gericht hält die Rechtmäßigkeit dieses Identifizierungsverfahrens allerdings für „offen“ und will im Hauptsacheverfahren eine Klärung herbeiführen.

Schon seit 2004 ist eine Verfassungsbeschwerde gegen § 113 TKG anhängig.

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3 Kommentare »


  1. Demokratie ade — 6. Oktober 2008 @ 11.47 Uhr

    Für Nicht-Juristen etwas schwierig zu lesen. Hab’s aber doch verstanden und komme zur Demo. Die weiteren Auswirkungen dieser Speicher- und Herausgabethematik kann nicht schwarz genug ausgemalt werden: Demokratie ade.


  2. Stoppt diesen Mist! — 7. Oktober 2008 @ 19.27 Uhr

    Ich habe absolut kein Verständnis dafür, dass nach § 113 TKG überhaupt keine Eingriffsschwelle für die Übermittlung von Telekommunikationsdaten an Behörden besteht.

    Ich kann viele Details der Diskussion ehrlich gesagt nicht nachvollziehen. Für mich ist es recht praktisch und simpel: Wenn 2 Menschen über das Internet kommunizieren (und sei es auch, dass sie über eine Tauschbörse Daten austauschen oder der eine die Internetseite des anderen aufsucht), gehen sie selbstverständlich von einem gehörigen Maß an Anonymität aus. Nicht umsonst agieren nur die wenigsten im Internet (etwa in Diskussionsforen) unter ihrem wirklichen Namen. Die Identifizierung der Person auf Grundlage dynamischer IP-Adressen greift daher selbstverständlich in Kommunikationsgrundrechte und Persönlichkeitsrechte dieser Personen ein!

    Dann ist aber der Grundrechtsschutzbereich (sei es von Art. 10, sei es von Art. 2 I iVm 1 I) eröffnet. Und es gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Dieses aber schreit geradezu nach einer Erheblichkeitsschwelle und einem Richtervorbehalt. Natürlich müssen schwere Straftaten auch unter Eingriff in die genannten Grundrechte aufgeklärt werden können. Aber bei Bagatellkriminaltät bzw. Straftaten, die nicht § 100a II StpO unterfallen, sieht das ganz anders aus. Hier gewinnt der Schutz der Privatsphäre enorm an Bedeutung.

    § 113 TKG ist daher eindeutig verfassungswidrig.


  3. Arbeitskreis rät zu Anonymisierungsdiensten und verschenkt Zugangsdaten | — 25. Januar 2009 @ 14.25 Uhr

    [...] Fußnote: 1. http://www.daten-speicherung.de/index.php/das-hat-die-deutsche-telekom-zu-verbergen-illegale-staatsa… […]

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