EU-Grundsatzprozess: Streit um das deutsche Verbot der Surfprotokollierung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg verhandelte am heutigen Donnerstag über die Klage des Piratenpolitikers und Datenschützers Patrick Breyer gegen die Bundesregierung (Az. C-582/14). Klägeranwalt Meinhard Starostik und EU-Kommission diskutierten eine Stunde lang mit Richtern und Generalanwalt, ob Anbieter von Internetportalen flächendeckend auf Vorrat speichern dürfen, wer was im Internet liest, schreibt oder sucht, oder ob Internetnutzer ein Recht auf anonyme und nicht nachverfolgbare Internetnutzung haben.

Die Bundesregierung schickte überraschend keinen Vertreter zu der Gerichtsverhandlung – möglicherweise weil sich Bundesinnen- und Bundesjustizministerium nicht auf eine gemeinsame Position verständigen konnten. Schon beim IT-Sicherheitsgesetz hatte Bundesjustizminister Maas nach Protesten des AK Vorrat eine vom Bundesinnenminister geforderte Ermächtigung von Internetanbietern zur Protokollierung der Internetnutzung verhindert.

Vor Gericht bestand heute zwischen EU-Kommission und Kläger Einigkeit darüber, dass die beim Surfen übermittelten Kennungen der Internetnutzer (IP-Adressen) dem Datenschutz unterliegen – auch bei Stellen, die den Anschlussinhaber nicht selbst identifizieren können. Die EU-Kommission erklärte, der Datenschutz sei ein Grundrecht und der Anwendungsbereich von Grundrechten müsse objektiv feststehen. Würde man nur auf die subjektiven Möglichkeiten der jeweiligen Stelle abheben, entstünden Schutzlücken, weil eine schrankenlose Weitergabe der Internetdaten zulässig wäre.

Einig waren sich EU-Kommission und Kläger auch darin, dass die Speicherung des Surfverhaltens keine von den EU-Staaten alleine zu regelnde Frage der Strafverfolgung sei.

Weil das deutsche Telemediengesetz Anbietern von Internetportalen eine personenbezogene Protokollierung der Internetnutzung (z.B. gelesene Internetseiten, eingegebene Suchbegriffe, geschriebene Kommentare) nur zur Abrechnung kostenpflichtiger Angebote gestattet, äußerte die EU-Kommission heute jedoch überraschend und abweichend von ihrer schriftlichen Äußerung, dass die Erforderlichkeit einer Datenspeicherung nach EU-Recht nur im Einzelfall beurteilt werden könne. Es könne zwar durchaus sein, dass die von der Bundesregierung praktizierte flächendeckende Surfprotokollierung unzulässig sei. Nationale Gesetze dürften aber nicht generell und abschließend festlegen, wann es an einem „berechtigten Interesse“ des Verantwortlichen fehle oder wann das Interesse der Betroffenen schwerer wiege; dies sei von den Gerichten von Fall zu Fall zu entscheiden.

Mein Kommentar als Kläger: „Gut, dass die Richter in diesem Punkt kritisch nachgefragt haben. Wenn sich die Auffassung der Kommission durchsetzen sollte, sind weite Teile unseres Datenschutzrechts obsolet und entsteht ein Zustand der völligen Rechtsunsicherheit. Alleine auf der Grundlage einer schwammigen Generalklausel und weniger Gerichtsentscheidungen in Einzelfällen können weder Staat noch Unternehmen, weder Bürger noch Datenschutzbehörden eindeutig feststellen, was mit unseren Daten gemacht werden darf und was nicht. Diese Auffassung schafft nicht nur vollkommene Rechtsunsicherheit. Sie hebelt einen wirksamen Schutz unserer Daten aus, weil unsere Volksvertreter keine Regeln mehr setzen und erst jahrelange teure Gerichtsprozesse überhaupt noch Klarheit schaffen könnten. Im Interesse der Privatsphäre und Meinungsfreiheit hoffe ich inständig, dass Gerichtshof und EU-Parlament präzise Datenschutzregeln ermöglichen und auch selbst festlegen werden, die eine Aufzeichnung des Surfverhaltens jedes Internetnutzers ausschließen.“

Der vom Kläger beauftragte Berliner Rechtsanwalt Meinhard Starostik sprach in seinem Plädoyer von einem Grundsatzprozess: „Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung betont, dass die Internetnutzung nicht inhaltlich festgehalten und damit rekonstruierbar bleiben darf. Wer mit Nachteilen wegen des Inhalts seiner Internetnutzung rechnen muss, wird möglicherweise nicht mehr unbefangen von seiner Informations- und Meinungsäußerungsfreiheit im Internet Gebrauch machen. … In Anlehnung an Edward Snowden meint der Kläger: Niemand hat das Recht, alles, was wir im Netz sagen, und alles, was wir tun, aufzuzeichnen. Als Generation Internet haben wir das Recht, uns im Netz ebenso unbeobachtet und unbefangen informieren zu können, wie es unsere Eltern aus Zeitung, Radio oder Büchern konnten.“

Auf Anfrage des finnischen Berichterstatters der fünfköpfigen Kammer (Richter Rosas) erklärte der Vertreter der EU-Kommission, seines Wissens arbeite die EU-Kommission „nicht unmittelbar“ an einer Neuauflage der grundrechtswidrigen EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung.

Abschließend kündigte Generalanwalt M. Campos Sanchez-Bordona an, er werde seine Schlussanträge am 12. Mai vorlegen. Mit dem Urteil kann im Sommer gerechnet werden.

Mein Kommentar als Kläger: „Wenn der Europäische Gerichtshof in meinem Sinne entscheidet, hat das weitreichende Folgen für die gesamte Internetbranche: Die webseitenübergreifende Nachverfolgung (Tracking) unserer Internetnutzung durch Werbenetzwerke wie Doubleclick und Internetkonzerne wie Facebook wäre damit unterbunden. Die schwammige neue EU-Datenschutzverordnung droht jedoch alles wieder zunichte zu machen. Ich fordere die EU-Kommission deshalb auf, nachzubessern und ein eindeutiges Verbot der anlasslosen Protokollierung unseres Surfverhaltens vorzulegen!“

Zur Person: Der Kläger Patrick Breyer ist Bürgerrechtler, Datenschützer und Landtagsabgeordneter der Piratenpartei in Schleswig-Holstein. Er ist bereits gegen das Gesetz zur Vorratsspeicherung aller Verbindungsdaten erfolgreich vor das Bundesverfassungsgericht gezogen. Seit 2006 klagt er gegen die Surfprotokollierung durch Bundesbehörden.

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1 Kommentar »


  1. Datenschützer gegen Bundesregierung: Morgen EuGH-Grundsatzentscheidung zur Speicherung von IP-Adressen | netzpolitik.org — 18. Oktober 2016 @ 20.00 Uhr

    […] Für Breyer geht es dabei um Grundsätzliches: […]

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