Kameraattrappen in der Regel unzulässig

Auf eine Beschwerde beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein wegen vermeintlicher Videoüberwachung im Inneren eines Zuges stellte sich heraus, dass die Kameras angeblich nicht aktiv sind. Das Datenschutzzentrum monierte sie gleichwohl und schrieb dem Unternehmen:

Aktenzeichen: LD4.2-93.41/11.005
Kiel, 11. März 2011
Aufsicht nach § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
hier: Videokameras in Ihrem Personenzug VT301

Sehr geehrte[…],

vielen Dank für Ihre Stellungnahme vom 07.03.2011. Darin teilen Sie dem ULD mit, dass Sie z. Zt. keine Videoüberwachung in Ihren Personenzügen betreiben. Die betreffenden Kameras stammen aus einem entsprechenden Versuch aus dem Jahre 2004, der seinerzeit aus Kostengründen schnell durch Deinstallation des Systems wieder eingestellt wurde. Die verbliebenen Kameras stellen jedoch ein erhebliches datenschutzrechtliches Problem dar, da Ihre Fahrgäste ja nicht wissen können, dass hinter den Kameras kein Beobachtungs- bzw. Aufzeichnungssystem mehr steckt. Ihre Kameras haben also den gleichen Effekt wie Attrappen, die ja gerade eine Videobeobachtung suggerieren bzw. vorgaukeln sollen. Attrappen erzeugen bei den Betroffenen den gleichen Beobachtungsdruck wie echte Kameras und sind daher in der Regel aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes unzulässig. Es geht mithin in letzter Konsequenz darum, dass Ihre Fahrgäste bezüglich einer tatsächlich durchgeführten Videobeobachtung nicht getäuscht werden. Nach meiner Auffassung bieten sich hierfür zwei Lösungsmöglichkeiten an:

  • Sie bauen die in dem betreffenden Zug verbliebenen Kameras ab oder Sie kleben sie mit geeigneten Materialien zu bzw. Sie decken sie so ab, sodass die Betroffenen die Kameras entweder gar nicht mehr sehen oder ihre fehlende Funktionsfähigkeit sofort erkennen können oder
  • Sie installieren ein Hinweisschild in unmittelbarer Nähe jeder Kamera mit folgendem Inhalt (Vorschlag): „Diese Kamera ist außer Funktion!“ oder „……. außer Betrieb!“.

Für eine kurze Mitteilung bis zum 15.04.2011, für welchen Lösungsweg Sie sich entschieden haben, wäre ich Ihnen dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Meine Beschwerde hatte wie folgt gelautet:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beschwere ich mich über die Videoüberwachung eines Zuges der […]Bahn mit Sitz in Kiel heute auf der Strecke […], Abfahrt 8.49 Uhr. In diesem Personenzug sind durchgehend Videokameras angebracht.

Ich hatte mich schon einmal bei der […] über die Videoüberwachung von Zugpassagieren beschwert. Damals hieß es, der videoüberwachte Zug sei nur ausnahmsweise als Ersatz zum Einsatz gekommen. Nachdem aber immer wieder auf derselben Strecke überwachte Züge eingesetzt werden, ohne dass die Videokameras abmontiert oder überklebt worden sind, ist eine Beschwerde nötig. Konkret wurden videoüberwachte Züge von der […] eingesetzt am 12.10.2009 um 8.46 Uhr ab […] Richtung […], ebenso am 25.02.2010 um 17.41 Uhr ab […] Richtung […], ebenso am 12.04.2010 um 8.49 Uhr ab […] Richtung […] und schließlich heute.

Diese private Videoüberwachung ist schon deswegen rechtswidrig, weil an keiner Stelle darauf hingewiesen wird. An den Türen befindet sich keine Kennzeichnung. Die hinter getöntem Plastik versteckten Kameras selbst sind nur für Kenner als solche erkennbar und erst nach Betreten des überwachten Bereichs. Bei einem anderen videoüberwachten Zug als dem heute eingesetzten war zwar ein Symbol auf den Türen angebracht, jedoch ohne die verantwortliche Stelle anzugeben, was gegen § 6b BDSG verstößt.

Aber auch im Falle eines Hinweises wäre die Überwachung rechtswidrig, weil unverhältnismäßig. Es ist nicht bekannt, dass in einem Zug der […] jemals erhebliche Straftaten vorgekommen wären und dass einzig eine Videoüberwachung deren Verhinderung oder Verfolgung ermöglicht hätte. Insbesondere ist kein Vorfall bekannt, in dem ein Videoband zur nachträglichen Identifizierung oder Überführung eines Straftäters erforderlich gewesen wäre. Viele Züge – auch die normalerweise auf den Strecken […] und […] eingesetzten Züge der […] selbst – werden nicht videoüberwacht. Die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit dieser Züge ist unzweifelhaft in vollem Umfang gewährleistet.

Selbst wenn es vereinzelt zu Straftaten gekommen sein sollte, ist es evident unverhältnismäßig, deswegen dauerhaft sämtliche auch vollkommen unschuldige und unverdächtige Fahrgäste flächendeckend zu überwachen. Von den Fahrgästen, die den überwachten Bereich betreten, geht praktisch durchweg keinerlei Gefahr für Dritte aus. Die Videoüberwachung erfasst nahezu ausschließlich Personen, die keinen Anlass für eine Überwachung geben (vgl. BVerfGK 10, 330). Eine gleichwohl permanent erfolgende Videoüberwachung der Passagiere muss in dieser Situation als exzessiv und unverhältnismäßig angesehen werden.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass private Flächen, die zu betreten Dritte (z.B. Mieter) berechtigt sind, nicht unter Berufung auf das Eigentum oder Hausrecht (vgl. § 6b BDSG) mit technischen Mitteln überwacht werden dürfen (BGH, NJW 1995, 1955: öffentlicher Zugangsweg zu Nachbargrundstück; OLG München, NZM 2005, 668: Zugangsweg zu anderen Wohneinheiten; OLG Düsseldorf, FGPrax 2007, 165, Rn. 17 ff.: Garagenhof in Gemeinschaftseigentum; KG, NZM 2009, 736: Mietshausaufzug). Die Rechtsprechung lässt zur Rechtfertigung einer Videoüberwachung insbesondere nicht die Möglichkeit, dass auf der Fläche eine Straftat oder sonstige Rechtsverletzung begangen werden könnte, genügen. Sie unterscheidet nicht zwischen Flächen, die wie Eingangsbereiche, Zugangswege (BGH a.a.O.; OLG München a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.) oder Fahrstühle (KG a.a.O.) dem öffentlichen Durchgangsverkehr dienen und Flächen, die dem längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind.

Im vorliegenden Fall sind Fahrgäste zum Betreten der Züge der […] berechtigt. In eine Videoüberwachung haben sie nicht eingewilligt. Die Züge dienen nicht nur dem Durchgang, sondern auch längerem Aufenthalt während der Fahrt. Gerade die Videoüberwachung von Aufenthaltsbereichen ist rechtswidrig, wie die Gerichte etwa zu öffentlichen Cafés entschieden haben (AG Hamburg, Urteil vom 22.04.08, 4 C 134/08). In Zügen kann es zu privatem bis intimem Verhalten kommen (z.B. Verabschiedung/Begrüßung von Paaren). Auch erfassen die Videokameras sensible Daten, wenn beispielsweise in der Bahn Briefe gelesen oder Handys/Laptops benutzt werden, deren Display die Kameras mitschneiden. Auf diese Weise können sogar Passwörter und PINs aufgezeichnet werden.

Für zulässig hält die Rechtsprechung eine Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Flächen ohne Einwilligung der Betroffenen einzig, wenn gerade auf der überwachten Fläche (KG a.a.O.: nicht auf Nachbargrundstücken) schwerwiegende Rechtsverletzungen, etwa Angriffe gegen eine Person oder ihre unmittelbare Wohnsphäre, begangen worden sind und ihnen ohne Videoüberwachung nicht zumutbar begegnet werden könnte (BGH, NJW 1995, 1955 m.w.N.); selbst in diesem Fall darf die Überwachungsmaßnahme nur zielgerichtet und zeitlich befristet zur Identifizierung des Täters dieser Handlungen und zur Durchsetzung der gegen ihn bestehenden Ansprüche eingesetzt werden. Demgegenüber wird eine rein vorsorgliche, „prophylaktische“ Überwachung, die nicht an bereits auf der Fläche begangene Taten anknüpft, ebenso wie eine dauerhafte Videoüberwachung über die Aufklärung einer konkret begangenen Tat hinaus für unzulässig erachtet (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O., Rn. 18: 2½ Jahre zurück liegende Tat ungenügend).

Im vorliegenden Fall ist eine dauerhafte Zugüberwachung durch die […] nach diesen Grundsätzen offensichtlich rechtswidrig.

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Überwachungskameras aktiviert sind, denn von einer Attrappe geht dieselbe Eingriffswirkung aus. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten immer dann, wenn Dritte eine Überwachung mittels einer Kamera ernsthaft befürchten müssen, unabhängig davon, ob die Videokamera tatsächlich zur Bildaufzeichnung, zur Bildübertragung oder nur als Attrappe eingesetzt wird (BGH, NJW 2010, 1533, Rn. 13; BGH, NJW 1995, 1955).

Ich bitte Sie vor diesem Hintergrund, die Entfernung der Videokameras zu veranlassen und ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die §§ 6b und 28 BDSG zu verhängen.

Mit freundlichem Gruß,

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  1. Praxisbeispiel Datenschutz: Kameraattrappen im Alltag Rechtsanwalt Ferner - Strafrecht, Verkehrsrecht, Wettbewerbsrecht - Städteregion Aachen — 24. März 2011 @ 13.35 Uhr

    [...] lesenswertes Angebot des Juristen Patrick Breyer, der sich dem Thema Datenschutz verschrieben hat) findet sich ein gelungenes Praxisbeispiel zum gelebten Datenschutz, das sich jeder Unternehmer in Ruhe durchlesen [...]


  2. Rechtsanwalt Ferner: "Praxisbeispiel Datenschutz: Kameraattrappen im Alltag" | Datenschutzrecht | Rechtsanwalt Ferner Alsdorf — 30. Juli 2017 @ 19.19 Uhr

    […] lesenswertes Angebot des Juristen Patrick Breyer, der sich dem Thema Datenschutz verschrieben hat) findet sich ein gelungenes Praxisbeispiel zum gelebten Datenschutz, das sich jeder Unternehmer in Ruhe durchlesen […]

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