Musterklage für abgemahnte WLAN-Betreiber [ergänzt am 17.05.2012]

Heise berichtet, Café-Besitzer plagten Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen über ihre offenen WLAN-Netze.

Nach meiner Überzeugung haften weder Privatpersonen noch Gewerbetreibende für Rechtsverletzungen anderer über offene WLAN-Netze. Dies habe ich in einem Aufsatz ausgeführt. Eine Identifizierung von WLAN-Nutzern ist bei kostenlosen Angeboten sogar rechtswidrig, weil dies nicht „für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste“ erforderlich ist (§ 95 TKG).

Wer als WLAN-Betreiber eine Abmahnung erhält, kann vielleicht die folgende Musterklage gebrauchen. Wer bereit ist, eine solche Klage durch die Instanzen durchzufechten, könnte endlich Rechtssicherheit für die vielen WLAN-Betreiber in Deutschland erreichen.

Klageschrift

Es wird Klage erhoben mit den Anträgen,

  1. festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Ansprüche aus einer angeblichen Urheberrechtsverletzung zustehen,
  2. festzustellen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet ist, Maßnahmen zur Vorbeugung oder Verhinderung etwaiger Verletzungen von Rechten der Beklagten durch Teilnehmer des öffentlichen Internetzugangsdienstes des Klägers (DSL-Anschluss-Nummer …) zu treffen.

Begründung

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche aus einer angeblichen Urheberrechtsverletzung zustehen.

Zum Sachverhalt

Der Kläger ist ein Unternehmer in … Im Rahmen seines Gewerbes betreibt er ein öffentliches Funknetz (WLAN), zu dem beliebige Nutzer Zugang haben. Eine Kontrolle übt er dabei nicht aus, diese ist auch technisch bei einem solchen offenen Netzzugang nicht möglich oder zumutbar. Über dieses Funknetz haben er und seine Kunden Zugang zum Internet. Der kabellose Anschluss ist dabei bewusst nicht durch ein Passwort geschützt, um der Öffentlichkeit einen unmittelbaren öffentlichen Zugang zu ermöglichen, wie er etwa auch bei Telefonzellen besteht.

Die Beklagte ist ein Unternehmen, das unter anderem die Verwertung fremder Urheberrechte betreibt.

Mit Schreiben vom … behauptete die Beklagte, Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Musikalbum „…“ der Band „…“ zu sein, welches am … in der Zeit von … Uhr bis … Uhr über den Internetanschluss des Klägers einer unbeschränkten Anzahl von Menschen zum Download bereitgestellt worden sei.

Beweis:                Vorlage des Schreibens vom … in Fotokopie als          – Anlage K1- 

Der Kläger wies daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom … die Forderung der Beklagten zurück. Darin rügte er das Fehlen einer Vollmacht, wies die behauptete Urheberrechtsverletzung zurück und berief sich zudem auf das Haftungsprivileg des § 8 Abs. 1 TMG.

Beweis:                Vorlage des Schreibens vom … in Fotokopie als          – Anlage K2- 

Hierauf erwiderte die Beklagte unter dem … und wiederholte ihre Forderung.

Beweis:                Vorlage des Schreibens vom … in Fotokopie als          – Anlage K3- 

Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom … forderte nunmehr der Kläger die Beklagte auf, rechtsverbindlich zu erklären, dass diese keine weiteren Ansprüche gemäß des Anforderungsschreibens vom … gegen den Kläger mehr gelten machen werde und setzte ihr hierzu eine Frist zum …

Beweis:                Vorlage des Schreibens vom … in Fotokopie als          – Anlage K4- 

Nachdem hierauf keinerlei Reaktion der Beklagten erfolgte, ist nunmehr Klage geboten.

Der Kläger kann aus eigener Kenntnis ausschließen, dass er selbst die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen hat. Außer dem Kläger hatten zum fraglichen Zeitpunkt nur Nutzer seines öffentlichen Funknetzes (WLAN) Zugang zu dem Telekommunikationsanschluss, über welchen die Rechtsverletzung begangen worden sein soll. Dass ein Dritter über dieses Funknetz eine Rechtsverletzung begangen haben könnte, kann der Kläger nicht ausschließen. Der Kläger kann allerdings auch nicht feststellen, wer wann und zu welchen Zwecken sein Funknetz genutzt hat, weil dies – wie auch bei einer Telefonzelle oder einem Briefkasten – nicht festgehalten wird. Dementsprechend ist es dem Kläger unmöglich, zur Identität eines etwaigen Rechtsverletzers näher vorzutragen.

II.        Zum Rechtlichen

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass dieser keinerlei Ansprüche aus der angeblichen Urheberrechtsverletzung vom … oder sonst aus ihren Rechten zustehen.

Die Beklagte berühmt sich mit ihrem Schreiben vom … eines Anspruchs auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatzansprüche in erheblicher Höhe, die nur durch Abgabe der Erklärung sowie einer zeitnahe Zahlung eines Betrages in Höhe von € … abgegolten werden könnten. Trotz entsprechender Aufforderung ist die Beklagte von ihrer angeblichen Forderung nicht abgerückt, so dass die Gefahr einer unberechtigten Inanspruchnahme konkret besteht. Damit ist das geltend Feststellungsinteresse des Klägers gegeben.

Der Feststellungsanspruch des Klägers ist zudem begründet, weil sowohl aus rechtlichen wie auch aus tatsächlichen Gründen kein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger besteht.

Der von der Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestünde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ungeachtet der fehlenden Täterschaft des Klägers dann, wenn der Kläger mit seinem Angebot eine Verkehrspflicht verletzt hätte. Das öffentliche und anonyme Angebot von Telekommunikationsdiensten, sei es eines Münztelefons oder eines drahtlosen Internetzugangs, stellt indes keine Verletzung einer Verkehrspflicht dar. Insbesondere ist der Kläger nicht verpflichtet, die Nutzung seines Angebots von einer Anmeldung oder ähnlichem abhängig zu machen, wie es auch bei Telefonzellen nicht gefordert wird. Die kostenfreie Zurverfügungstellung eines drahtlosen Internetzuganges bedarf auch nicht der Anmeldung bei der Bundesnetzagentur, ohne dass es darauf für den vorliegenden Rechtsstreit ankäme.

1. Unzulässigkeit richterrechtlicher Pflichten zur Hinderung Dritter an Rechtsverletzungen

Mit dem grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt des Art. 12 GG, des Art. 52 GRCh und, auf Seiten der betroffenen Teilnehmer, des Art. 5 GG bzw. Art. 10 EMRK ist es schon im Ausgangspunkt nicht in Einklang zu bringen, im Wege des nachkonstitutionellen Richterrechts ohne gesetzliche Grundlage weitreichende Verkehrspflichten wie eine Pflicht zur Hinderung oder Erschwerung der vorsätzlichen Begehung von Straftaten durch Dritte zu schaffen (vgl. BVerfG, NJW 1996, 3146; Breyer, MMR 2009, 14, 15). In einer freiheitlichen Demokratie darf grundsätzlich jeder auf die Rechtstreue seiner Mitmenschen vertrauen, selbst wenn er weiß, dass dieses Vertrauen mitunter missbraucht wird. Die Werteordnung des Grundgesetzes beruht auf der Überzeugung, dass die Freiheit des Menschen oberster Zweck allen Rechts (vgl. nur BVerfGE 7, 198, 205; 33, 1, 10; 72, 105, 115) und Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit ist (Art. 1 Abs. 2 GG). Ihr Nutzen für den Einzelnen und die Gesellschaft insgesamt übersteigt die damit verbundenen Schäden um ein Vielfaches. Dies gilt auch für die Freiheit der Telekommunikation. Einschränkungen und Präventionspflichten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Daran fehlt es hier.

2. Haftungsausschluss nach § 8 Abs. 1 TMG

Eine Haftung des Klägers ist auch deshalb ausgeschlossen, weil er im konkreten Fall lediglich als Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes für eventuelle Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich nicht haftet, ungeachtet der Frage, ob die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung überhaupt und wenn ja, ob sie vom Internetanschluss des Klägers aus begangen wurde.

Gemäß § 8 Abs. 1 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

  1. die Übermittlung nicht veranlasst,
  2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
  3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Dies gilt nur dann nicht, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Zum Kreis der Privilegierten gehört auch der Anbieter eines offene WLAN-Anschlusses (Mantz, Rechtsfragen offener Netze, 2008, S. 291 ff; Stang/Hühner, GRUR-RR 2008, 273, 275; Gietl, MMR 2007, 630, 631; Mantz/Gietl, MMR 2008, 606, 608).

Der Kläger hat weder die Übermittlung des angeblichen Angebotes in einer Tauschbörse angeboten, noch hat er den Adressaten der übermittelten Informationen ausgewählt oder die übermittelten Informationen ausgewählt oder verändert. Zudem ist er als Betreiber des offenen WLAN-Anschlusses Diensteanbieter im Sinne des TMG. Nach der Legaldefinition des § 2 Ziff. 1 TMG ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Der Kläger ist eine natürliche Person. Er vermittelt über das von ihm eingerichtete Funknetz den Zugang zur Nutzung fremder Telemedien. Auch hat er lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt und dabei weder die Übermittlung veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen ausgewählt noch die übermittelten Informationen ausgewählt oder verändert.

Somit greift das Haftungsprivileg des § 8 Abs. 1 des TMG ein mit der Folge, dass eine rechtliche Verantwortlichkeit für das Verhalten der Nutzer ausscheidet.

Gemäß § 7 Abs. 2 TMG ist er zudem nicht verpflichtet, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Daher greifen hier auch die Grundsätze der Störerhaftung nicht ein, so dass auch eine Haftung nach diesen Grundsätzen ausgeschlossen ist.

Soweit die Anwendung des § 8 Abs. 1 TMG auf Unterlassungsansprüche zuweilen ablehnt wird, führt dies zu einem Unterlaufen der Wertungen des Telemediengesetzes und ist abzulehnen. Der Gesetzgeber hat mehrfach erklärt, dass Zugangsvermittler für bloß durchgeleitete Inhalte nicht einzustehen haben (BT-Dr 13/7385, S. 20; BT-Dr 14/6098, S. 24). Die Auslegung eines Gesetzes hat vorrangig den zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers zu beachten, so dass eine Nichtanwendung des § 8 Abs. 1 TMG letztlich contra legem wäre.

Zudem schließt auch § 7 Abs. 2 TMG sämtliche Vorsorgepflichten von Diensteanbietern aus, weil solche Pflichten auch im Fall eines anlassbezogenen Vorgehens auf eine Überwachung oder Nachforschung im Sinne dieser Vorschrift hinausliefe. Auch würde auf diese Weise die Legaldefinition des Diensteanbieters (§ 8 TMG) ausgehebelt, die gerade voraussetzt, dass Informationen unkontrolliert durchgeleitet werden. §  7 Abs. 2 Satz 2 TMG lässt „Verpflichtungen […] nach den allgemeinen Gesetzen […] auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit“ nur insoweit unberührt, wie sie auf die „Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen“ gerichtet sind – und nicht etwa auf die Überprüfung von Informationen oder die Identifizierung von Nutzern. Es handelt sich dabei um eine abschließende Regelung. Der Gesetzgeber hat aus den möglichen Pflichten von Anbietern bewusst nur Entfernungs- und Sperrungspflichten unberührt gelassen und die Pflichten insoweit enger gezogen als es die E-Commerce-Richtlinie erlauben mag.

Die Beklagte hat sich vorgerichtlich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2010 („Sommer unseres Lebens“, BGHZ 185, 330) berufen und versucht, hieraus eine Haftung des Klägers entgegen der klaren gesetzlichen Regelung herzuleiten. Diese Entscheidung ist hier jedoch nicht einschlägig, weil sie einen Fall betraf, in dem das Funknetz ungewollt von Dritten genutzt worden war. Im vorliegenden Fall hingegen tritt der Kläger bewusst und gewollt als Diensteanbieter auf. Bewusst öffentliche, anonyme Zugänge zu Telekommunikationsnetzen bleiben im kommerziellen wie im nicht-kommerziellen Bereich zulässig.Dass Straftaten über ein privates öffentliches Netz begangen werden können, stellt entgegen der von der Beklagten sowie der gesamten Rechteverwertungsindustrie immer wieder vorgebrachten Behauptung im übrigen keine Besonderheit öffentlicher Funknetze dar, sondern gilt in weiten anderen Bereichen ebenso. Dabei muss schon die rechtliche Wertung des Gesetzgebers Geltung erlangen, wonach der bloß durchleitende Diensteanbieter gerade nicht für Rechtsverletzungen haften soll. Dies kann nicht einzig deshalb negiert werden, weil es den Interessen der Beklagten entgegenlaufen könnte.

Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das Rechtssystem eine Haftung für Straftaten anderer in keinem anderen vergleichbaren Rechts- und Sachgebiet kennt. Vorliegend vertritt die Beklagte die Auffassung, der Kläger hafte für eine Rechtsverletzung, die ein anderer begangen haben soll, nur deshalb, weil er diesem eine Kommunikations-Infrastruktur zur Verfügung gestellt hat, ohne zu wissen, dass darüber eine Rechtsverletzung begangen werden würde.

Hätte beispielsweise ein Dritter über ein öffentliches Münztelefon des Klägers einen Betrug begangen, würde hingegen niemand auf die Idee verfallen, den Kläger in Haftung zu nehmen. Eine Unterscheidung je nach Nutzungsart der angebotenen Infrastruktur ist jedoch weder angebracht noch gesetzlich begründet.

Auch gibt es bis heute soweit ersichtlich keine Stimmen in Literatur und Rechtsprechung, die eine Haftung etwa der Brief- oder Paketpostbetreiber für Rechtsverletzungen sehen, welche über deren zur Verfügung gestellte Infrastruktur begangen werden. Auf diesem Weg wurden in der Vergangenheit immer wieder Betrugstaten begangen, Erpressungsforderungen versandt oder Brief- und Paketbomben verschickt, ohne dass jemals der Ruf nach einer Haftung des Postbetreibers laut wurde, der die entsprechende Sendung ungeprüft ausgeführt hatte.

Gründe, die im vorliegenden Fall eine abweichende Beurteilung zulassen, sind keine ersichtlich, sie wären letztlich willkürlich und zudem mit der dargelegten Rechtslage schlicht unvereinbar. Diensteanbieter haben zudem aus rechtlichen Gründen keine Möglichkeit, eventuelle Rechtsverletzungen zu erkennen, da sie ohne richterliche Anordnung nicht berechtigt sind, Verkehrsdaten über die Nutzer ihres Netzes zu erheben (§ 96 TKG) oder gar das Nutzungsverhalten zu kontrollieren (§ 88 TKG).

Aus rechtlichen Gründen ist daher eine Haftung ausgeschlossen und die Klage begründet.

Sollte das Gericht § 8 TMG nicht anzuwenden beabsichtigen, so wird beantragt, nach Art. 267 AEUV dem EuGH die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

„Ist die Richtlinie 2000/31/EG oder die Europäische Grundrechtecharta dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedsstaaten verbietet, Anbieter öffentlich und anonym zugänglicher Internet-Zugangsdienste unabhängig von einer gegen sie gerichteten gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung und unabhängig von konkreten Anhaltspunkten für eine bestimmte drohende Rechtsverletzung zu verpflichten, allgemeine und permanente Maßnahmen zur Vorbeugung oder Verhinderung etwaiger zukünftiger Rechtsverletzungen seitens Teilnehmer des öffentlichen Internetzugangsdienstes zu treffen?“

Art. 14 RiL 2000/31 ist zu entnehmen, dass der Kläger für etwaige Rechtsverletzungen nicht verantwortlich ist und nur ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde von ihm verlangen darf, bei konkreten Anhaltspunkten eine bestimmte drohende Rechtsverletzung seitens Teilnehmern des öffentlichen Internetzugangsdienstes die Rechtsverletzung zu verhindern. Eine allgemeine Verkehrspflicht zu derartigen Maßnahmen, die unabhängig von einer gegen den Kläger gerichteten gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung und  unabhängig von konkreten Anhaltspunkten für eine bestimmte drohende Rechtsverletzung bestehen soll, ist damit unvereinbar (vgl. EuGH, MMR 2012, 174). Einer solchen Pflicht steht auch das in der Grundrechtecharta verankerte Recht der Anbieter auf Unternehmensfreiheit (Art. 16 GRCh) und das Recht der Teilnehmer auf ungehinderte und unbefangene Meinungsäußerung und Information (Art. 11 GRCh) entgegen, an welches Deutschland im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG gebunden ist (Art. 51 GRCh).

3. Keine Eröffnung einer Gefahrenquelle

Unabhängig von den obigen Erwägungen ist der Kläger nicht verkehrssicherungspflichtig, weil der Anbieter eines Telekommunikationszugangs keine Gefahrenquelle in seinem eigenen Verantwortungsbereich eröffnet und damit schon tatbestandlich nicht zur Verkehrssicherung verpflichtet sein kann. Der Austausch von Informationen ist der menschlichen Natur eigen, grundrechtlich besonders geschützt (Art. 5 GG) und kann für sich genommen daher nicht als „Gefahrenquelle“ angesehen werden (vgl. BGH, NJW 2000, 213, 214). Die Vermittlung von Telekommunikation erhöht das Risiko einer  Rechtsgutsverletzung nicht über das bei jeder Ware und Dienstleistung bestehende Risiko hinaus (vgl. OLG Frankfurt a. M., MMR 2008, 166, 167; LG Düsseldorf, MMR 2008, 349; LG Kiel, MMR 2008, 123, 124; VG Berlin, MMR 2008, 851, 853; Leistner, GRUR-Beil. 2010, 1, 31). Dass die scheinbare Anonymität, die Möglichkeiten des Fernabsatzes oder eine „herabgesetzte Hemmschwelle” Rechtsverletzungen im Internet besonders begünstigten (so für eBay BGHZ 173, 188), trifft im Vergleich zu mindestens ebenso anonymen und geschützten Wohnungen, Flohmärkten, Schulhöfen, Heim-CD-Brennern oder Kopierläden nicht zu. Verhinderungspflichten begründet ein Verhalten nur, wenn es pflichtwidrig ist, also schon als solches zu missbilligen ist (Schönke/Schröder, StGB, § 13 Rdnr. 35 m. w. Nachw.). Dritten den technisch gestützten Austausch von Informationen zu ermöglichen, ist nicht pflichtwidrig (Conradi, NStZ 1996, 472, 476). Umgekehrt liegt das möglichst flächendeckende Angebot von Internetzugängen im Interesse sämtlicher Nutzer und zugleich im öffentlichen Interesse. Berufstypische, sozialadäquate und daher erlaubte Lebensrisiken begründen keine Garantenstellung, die zum Einschreiten gegen eigenverantwortliche Handlungen Dritter wie Urheberrechtsverletzungen verpflichtete.

4. Einschränkung des öffentlichen Internetzugangs unzumutbar

Wollte man entgegen der vorstehenden Ausführungen dem Grunde nach eine Verantwortlichkeit des Klägers für die Handlungen von Teilnehmern seines Funknetzes annehmen, so wäre in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob und welche Maßnahmen Anbietern öffentlicher Internetzugänge zur Vorbeugung von Rechtsverletzungen möglich und zumutbar sind. Die Zumutbarkeit ist im Lichte des Grundgesetzes und dabei insbesondere mit Rücksicht auf die Grundrechte Dritter – hier: der Internetnutzer – zu beurteilen (vgl. BGHZ 42, 118). Die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht setzt stets voraus, dass die fragliche Maßnahme die Gefahr einer Rechtsverletzung ernsthaft mindert (BGHZ 88, 260) und weniger eingreifende, gleichermaßen geeignete Mittel nicht verfügbar sind. Auch dürfen wegen des aus Art. 3 GG  folgenden Gleichbehandlungsgebotes Zugangsanbietern keine Pflichten auferlegt werden, die Anbieter vergleichbarer Dienste außerhalb der Telekommunikation nicht treffen (näher Breyer, MMR 2009, 14).

Die Möglichkeit, einen Internetzugang durch Ausschluss Dritter von der Benutzung zu „sichern“, ist danach unzumutbar, und zwar auch dann, wenn der Internetzugangs-Anbieter von Rechtsverletzungen eines Nutzers weiß. Dass es gewerblichen Zugangsanbietern nicht zuzumuten ist, Kunden wegen ihres vor Kenntnisnahme geschützten (§ 88 TKG), eigenverantwortlichen Nutzungsverhaltens zu kündigen und dadurch an Wettbewerber zu verlieren, liegt auf der Hand (vgl. BGH, NJW 1984, 1106, 1107; BGHZ 42, 118). Ein Ausschluss von der Nutzung wäre zur Verhinderung vorsätzlicher Verletzungen schon nicht nennenswert geeignet, weil der Störer sein Verhalten über einen anderen Anbieter (z. B. Prepaidkarte) oder über öffentliche Telefonzellen und Internetterminals fortsetzen könnte (vgl. BGHZ 88, 260). Weder als Sanktion noch als Vorbeugemaßnahme ist es verhältnismäßig, einen Menschen wegen mittels Telekommunikation begangener Rechtsverletzungen insgesamt von der Internetnutzung auszuschließen (Vgl. BGHZ 42, 118; ebenso Frank La Rue, Besonderer UNO-Berichterstatter für Förderung und Schutz der Meinungsfreiheit, Bericht vom 16. Mai 2011, abrufbar unter http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/17session/A.HRC.17.27_en.pdf, Rn. 49). Die Rechtsordnung sieht für solche Fälle gezielte Maßnahmen etwa straf- und zivilrechtlicher Art gegen den Verletzer selbst vor. Dies stellt den Verletzten in der Praxis nicht schutzlos: Werden beispielsweise urheberrechtswidrig Werke im Internet zum Abruf bereit gehalten, kann die Staatsanwaltschaft auf Anzeige des Verletzten den betroffenen Anschluss in Echtzeit ermitteln und durch weitere Ermittlungen im Umkreis selbst bei drahtlosen, anonymen Verbindungen den Täter identifizieren lassen. Auch kann der Rechteinhaber das rechtswidrige Angebot löschen lassen. Hält der Gesetzgeber die bestehenden Möglichkeiten im Bereich von Urheberrechtsverstößen im Internet nicht für ausreichend, kann er für eine Entschädigung der Rechteinhaber sorgen, etwa im Wege einer Pauschalabgabe.

Haftet danach der gewerbliche, von der Nutzung profitierende Zugangsanbieter nicht für Handlungen seiner Kunden, so kann erst recht keine Haftung eines Gewerbetreibenden bestehen, der einen Zugang als nicht gesondert kostenpflichtige Zusatzdienstleistung Dritten zur Verfügung stellt. Öffentliche Internetzugänge bilden heutzutage einen wichtigen  Baustein der telekommunikativen Infrastruktur Deutschlands (z. B. „Freifunk“, Gastronomie- und Hotellerie-Hotspots; vgl. Ernst, MMR 2007, 539). Der Kläger erfüllt durch die Bereitsstellung des Internetzugangs eine verfassungsrechtlich gewünschte Aufgabe, er gewährleistet nämlich als Privatperson kommunikative Grundversorgung (Art. 87f GG).
Dass der konkrete Benutzer eines Anschlusses typischerweise nachträglich nicht festgestellt werden kann, ist jeder Fernkommunikation immanent (z. B. Telefonzellen, Hotspots, Internetcafés, Briefkästen).

Weil der Kläger sein öffentliches Funknetz Straftätern nicht vorenthalten muss, ist er auch nicht verpflichtet, die öffentliche Zugänglichkeit oder Unentgeltlichkeit seines Dienstes einzuschränken, eine Verschlüsselung oder Registrierungspflicht einzuführen o.ä. Dies würde das Geschäftsmodell von Gewerbetreibenden, zur Gewinnung neuer Kunden öffentlich unmittelbar zugängliche Internet-Zugangsdienste anzubieten, zerstören. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass im Rahmen der „Störerhaftung“ auferlegte Verkehrssicherungspflichten nicht das gesamte Geschäftsmodell des Anbieters in Frage stellen dürfen. Schützenswert sind dabei nicht nur kommerzielle Geschäftsmodelle, sondern auch nicht-kommerzielle Dienste. Auch letztere dürfen durch Verkehrspflichten nicht grundlegend in Frage gestellt werden.

Die Erhebung personenbezogener Daten von Teilnehmern durch den Kläger ist im Übrigen rechtlich unmöglich, weil unzulässig. Nach § 95 TKG dürfen Telekommunikationsanbieter wie der Kläger Bestandsdaten nur erheben und verwenden, soweit dieses für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erforderlich ist. Die Kenntnis der Identität der Teilnehmer des Funknetzes des Klägers ist weder für die Begründung noch für die inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erforderlich. Dabei verhält es sich nicht anders als bei anderen öffentlichen Telekommunikationseinrichtungen wie Telefonzellen. Einschränkungen des Rechts auf anonymes Angebot von Internetzugängen würde gegen das Grundrecht der Betroffenen auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) verstoßen, schon weil es an einer gesetzlichen Grundlage dafür fehlt. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit schließt das Recht ein, seine Meinung anonym äußern zu dürfen, auch im Internet. Wegen der vebreiteten, gegen § 15 TMG verstoßenden Erfassung der IP-Adresse von Internetnutzern durch Internet-Diensteanbieter ist eine anonyme Meinungsäußerung im Internet ohne Furcht vor Nachteilen in den meisten Fällen nur möglich, wenn anonyme Internetzugänge zur Verfügung stehen. Auf solche Zugänge sind Menschen in vielen Situationen angewiesen, etwa Whistleblower oder Menschen, die unter einer Krankheit oder psychischen Störung leiden.

Auch Versuche, die Nutzung von Tauschbörsensoftware durch Einschränkung des Internetzugangs (z.B. Portsperrung) technisch zu verhindern, lassen sich problemlos umgehen und mindern die Gefahr einer Rechtsverletzung daher nicht ernsthaft. Das Ergreifen von leicht umgehbaren Maßnahmen ist dem Anbieter unzumutbar (LG Hamburg MMR 2010, 488 m. Anm. Cichon GRURPrax 2010, 306). Angesichts der Vielzahl der existierenden Tauschbörsensoftware, die unterschiedlichste Ports benutzen und benutzen können, ist es unmöglich, “die für das Filesharing erforderlichen Ports” zu sperren. Solche Maßnahmen sind den Teilnehmern weiter auch nicht zumutbar, weil „peer-to-peer“-Software zu einem erheblichen Teil legal (Mantz, Rechtsfragen offener Netze, 2008, S. 251; Backu/Hertneck, ITRB 2008, 35, 38; Gietl, ZUM 2007, 407, 409; Grosskopf, CR 2007, 122; Sieber, in: Hoeren/Sieber, Kap. I Rn. 141; Raabe/Dinger/Hartenstein, K&R Beilage 1/2007, 1, 11), teilweise auch kommerziell und damit unter dem Schutz des Art. 12 GG, teilweise auch zur Meinungsäußerung und damit unter dem Schutz des Art. 5 GG eingesetzt wird. Eine Sperrpflicht besteht daher nicht (näher Gietl, MMR 2007, 630, 632).

5. Ergebnis

Es sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche der Beklagten ersichtlich. Dennoch beharrt sie auf auf das angebliche Bestehen vermeintlicher Forderungen. Folglich ist die Klage mit dem ersten Antrag begründet.

6. Zweiter Feststellungsantrag

Aus den oben angeführten Gründen ist der Kläger für die rechtswidrige Inanspruchnahme seines Funknetzes durch Dritte nicht verantwortlich und deswegen auch nicht verpflichtet, zu versuchen, dagegen einzuschreiten. Jede zukünftige Geltendmachung von Ansprüchen der Beklagten gegen ihn wegen der Inanspruchnahme seines öffentlichen Internetzugangs wäre unberechtigt und griffe rechtswidrig in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten  Gewerbebetrieb ein. Da die Beklagte ihre Ansprüche in Kenntnis des Betriebs eines öffentlichen Funknetzes über den Anschluss des Klägers aufrecht erhält, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der rechtskräftigen Feststellung, dass sein öffentlicher Internetzugang legal ist und wie bisher weiter betrieben werden darf. Nur diese Feststellung schafft Rechtssicherheit, auch für etwaige zukünftige Prozesse zwischen den Parteien.

Ergänzung vom 17.05.2012:

Ein finnisches Gericht hat nun auf der Grundlage der auch in Deutschland geltenden EU-Richtlinien entschieden, dass ein privater Betreiber eines offenen WLAN-Internetzugangs für darüber begangene Rechtsverletzungen nicht haftet und den offenen Zugang auch nicht einschränken muss. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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2 Kommentare »


  1. Lesezeichen vom 29.4.2012 | "Nun war er im Begriff ein Tagebuch anzulegen." — 29. April 2012 @ 14.08 Uhr

    [...] Daten-Speicherung.de: Musterklage für abgemahnte WLAN-Betreiber [...]


  2. Patrick Breyer » Freifunk statt Angst – Mein WLAN ist offen (Piratenpartei) - Klarmachen zum Ändern! — 28. Oktober 2012 @ 19.17 Uhr

    [...] Abmahnungen erhalte, werde ich mich – notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht – verteidigen, damit endlich klargestellt wird, dass private WLAN-Anbieter für Missbrauch ebenso wenig [...]

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