Verwaltungsgericht: Entschädigungslose Überwachungspflichten verfassungswidrig [ergänzt am 18.11.2009]
Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die entschädigungslose Verpflichtung von Telekommunikationsunternehmen, Vorkehrung für Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen vorzuhalten, mit der Berufsfreiheit und Eigentumsgarantie des Grundgesetzes vereinbar ist. Der Beschluss vom 02.07.2008 (Az. VG 27 A 3.07) könnte den Beginn einer allgemeinen Entschädigung von TK-Anbietern für die Einrichtung und Vorhaltung von Überwachungsvorrichtungen markieren.
Meine Leitsätze:
- Art. 10 GG und § 88 TKG gewährleisten den anonymen, abhörfreien Telekommunikationsverkehr.
- Die sich aus § 110 TKG ergebende Pflicht eines Telekommunikationsunternehmens, auf eigene Kosten bestimmte Vorrichtungen zur Telekommunikationsüberwachung vorzuhalten, ist verfassungswidrig und verstößt gegen Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG. Die Frage wird dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Die Bereitstellung von Abhörmöglichkeiten für vermittelte Telekommunikation ist eine genuin hoheitliche Aufgabe und unternehmensfremd.
- Ein Telekommunikationsanbieter ist weder als Störer noch als Zweckveranlasser verantwortlich, wenn seine Dienste zu rechtswidrigen Zwecken genutzt werden.
Wichtige Passagen des Beschlusses:
- Das Verfahren wird gemäß Art 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt zur Entscheidung über die Frage, ob die sich aus § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 lit. c, Abs. 9 Satz 2 TKG ergebende Pflicht, auf Kosten des Telekommunikationsunternehmens an den sog. „Auslandsköpfen“ seines Telekommunikationsnetzes Vorrichtungen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten, mit Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG vereinbar ist.
- Das Klageverfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt. […]
Das vorlegende Gericht hält die sich [aus] § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs 2 Nr 2c, Abs. 9 Satz 2 TKG ergebende Pflicht, auf Kosten des Telekommunikationsunternehmens an den sog. „Auslandsköpfen“ seines Telekommunikationsnetzes Vorrichtungen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten, für verfassungswidrig, da sie gegen Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG verstößt. […]
Mit der Inpflichtnahme der Telekommunikationsanbieter für Sicherheits- und Strafverfolgungsmaßnahmen zugunsten des Schutzgüterkomplexes der öffentlichen Sicherheit werden dieser Berufsgruppe genuin hoheitliche Aufgaben übertragen, die Allgemeinbezug aufweisen […]. Der Tatsache, dass es sich um der Allgemeinheit dienende Schutzgüter handelt, korrespondiert das verfassungsrechtlich garantierte Generalprinzip der Steuerstaatlichkeit […]. Dessen Durchbrechung zulasten einzelner oder einzelner Gruppen ist nur zulässig, sofern normative Zurechnungskriterien eine Belastung eben dieser Einzelnen oder Gruppen anstelle der Allgemeinheit und des von ihr aufgebrachten Steueraufkommens rechtfertigen. […]
Bei einer inhaltlichen Betrachtungsweise stellt sich die Bereitstellung von Abhörmöglichkeiten für vermittelte Telekommunikation als das genaue Gegenteil der dem Telekommunikationsanbieter gegenüber dem Kunden obliegenden Verpflichtung dar: Art. 10 GG, § 88 TKG und der mit dem Kunden bestehende Vertrag gebieten die abhörsichere Weitergabe der Telekommunikation […]. Die hier dem Telekommunikationsanbieter auferlegte Verpflichtung stellt sich in inhaltlicher Hinsicht weder als mit dem unternehmerischen Handeln identisch noch als an dieses angelehnt, sondern als unternehmensfremd dar. […]
Eine solche Sach- und Verantwortungsnähe vermag das vorlegende Gericht indes nicht zu erkennen. Der Dienst des Telekommunikationsanbieters ist neutral. Er stellt lediglich die Netze zur Verfügung, die zur Übermittlung von Kommunikation erforderlich sind. Verantwortlich für den Inhalt der Kommunikation sind die Nutzer. Die Anknüpfung der Zurechnung an die Zurverfügungstellung einer neutralen Leistung wurde, wollte man sie als Zurechnungskriterium gelten lassen, den Kreis der danach Verantwortlichen unüberschaubar weit ziehen; denn vergleichbare Missbrauchsmöglichkeiten wohnen einer Vielzahl von Produkten oder Leistungen der Industriegesellschaft inne, beispielhaft seien Waffen und Automobile genannt […]. Im bloßen Zurverfügungstellen liegt daher kein normatives Element, das die Heranziehung des Telekommunikationsanbieters rechtfertigen könnte […]. Insofern ist der Betreiber des Telekommunikationsnetzes auch weder Störer – denn der Missbrauch des Netzes erfolgt durch die für den Inhalt der Kommunikation verantwortlichen Nutzer – noch Zweckveranlasser; denn dieser Rechtsgedanke lässt sich nicht auf einen beliebig großen Kreis von Unternehmen erweitern […].
Das Zurverfügungstellen des Netzes fordert auch für sich genommen keinen Missbrauch heraus […]. Das „Tarnkappenargument“ führt schon insofern in die Irre, als es den Eindruck erweckt, die Gefährlichkeit und damit Überwachungsbedürftigkeit von Telekommunikation ergebe sich aus der durch die Telekommunikationsanbieter ermöglichten Nichtidentifizierbarkeit von Rufnummern. Die Telekommunikationsüberwachung knüpft jedoch vielmehr am vermuteten straf- oder sicherheitsrechtlich relevanten, nutzerverantworteten Inhalt von Telekommunikation an. Es stellt zudem „die Funktion der Grundrechte auf den Kopf“ […], denn Art. 10 GG und seine einfachgesetzliche Umsetzung in § 88 TKG gewährleisten den anonymen, abhörfreien Telefonverkehr. Der Rechtfertigung bedarf nicht derjenige, der in Umsetzung des grundgesetzlichen Auftrages diesen ermöglicht […].
Nachdem das Verwaltungsgericht zunächst die Pflicht zur Überwachbarmachung von Auslandsverbindungen im Eilverfahren ausgesetzt hatte, hat es nun darauf hingewiesen, dass die Vorratsdatenspeicherung ähnlich zu beurteilen sein dürfte. Es wird daher voraussichtlich dem Antrag eines Unternehmens auf Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung stattgeben. Vor diesem Hintergrund ist allen Unternehmen zu empfehlen, ebenfalls einen Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung vor dem Verwaltungsgericht in Betracht zu ziehen.
Bei dem Bundesverfassungsgericht steht ein Antrag auf Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung gegenwärtig zur Entscheidung an. Falls er Erfolg hat, würde die Aussetzung für alle Anbieter und Kunden gelten. Falls nicht, muss jeder Anbieter selbst klagen.
Weitere Informationen:
- Der Beschluss vom 02.07.2008 im Volltext (pdf)
- Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 02.07.2008
- Gericht: Entschädigungsanspruch für Überwachungs-Hilfsdienste (10.12.2007)
- Dissertation zur Vereinbarkeit der Kostenabwälzung mit der Verfassung (ab Seite 357)
Ergänzung vom 18.11.2009:
Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage als unzulässig zurückgewiesen (Az. 1 BvL 7/08). Das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend ermittelt, welche Kosten dem Unternehmen durch die Umsetzung der Überwachungspflicht tatsächlich entstünden.
Das Verfahren ist nun wieder bei dem Verwaltungsgericht Berlin anhängig. Dieses wird vermutlich die dem Unternehmen drohenden Kosten genau ermitteln und das Bundesverfassungsgericht danach erneut befassen.
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