Archiv des Monats November 2007

Grüne als alternative Verfassungsschützer?

Aus einer E-Mail an ein Mitglied der Grünen:

der Beschluss auf eurem Parteitag zum Thema Bürgerrechte ist gut. Allerdings ist er weitgehend auf die Ablehnung einzelner Vorhaben beschränkt. Was mir noch sehr fehlt ist erstens die rote Linie für künftige Vorhaben, zweitens Alternativen und drittens die verfahrensmäßigen Sicherungen. Solange das fehlt, befürchte ich, wird es nicht anders laufen als mit Schily, wenn ihr mal wieder an der Regierung beteiligt seid. (Übrigens finde ich es gut, dass der neue Beschluss erstmals anfängt, selbstkritisch mit den rot-grünen Sicherheitsgesetzen umzugehen.)

En Detail:

Erstens ist eine klar definierte rote Linie erforderlich, an der man zukünftige Vorhaben messen kann. Ideal wäre natürlich unsere Forderung, überhaupt keine weiteren Grundrechtseingriffe auf dem Gebiet der inneren Sicherheit mehr zu beschließen. Etwas abgeschwächt könnte es heißen, dass ihr die anlassunabhängige Registrierung und Kontrolle des Verhaltens beliebiger Menschen gegen deren Willen ablehnt. Das würde die meisten Vorhaben der Massenüberwachung ausschließen und auch zukünftige Pläne abdecken (z.B. Facial Recognition).

Zweitens fehlt eine alternative Sicherheitspolitik, also Konzepte, wie man ohne Grundrechtseingriffe mehr Sicherheit schaffen kann. Hier bräuchte man einen ganz klaren Plan, wieviel Geld in welche Präventionsprojekte gesteckt werden soll, in eine Kampagne gegen die überzogene Kriminalitätswahrnehmung, in bessere personelle Ausstattung der Sicherheitsbehörden usw. Man braucht alternative Angebote, mit denen man Forderungen nach dem nächsten „Anti-Terror-Paket“ kontern kann.

Drittens muss das Verfahren der Sicherheitsgesetzgebung umorganisiert und rationaler gestaltet werden. Wir brauchen eine unabhängige Evaluierung und Wirkungsforschung der bereits beschlossenen Sicherheitsgesetze auf breiter Ebene (Grundrechteagentur). Wir brauchen die Möglichkeit, Gesetzentwürfe schon vor ihrem Beschluss auf ihre Grundrechtskonformität überprüfen zu lassen (z.B. Gutachten des Verfassungsgerichts, Vorlagerecht des Bundespräsidenten, Überprüfung durch eine Grundrechteagentur…).

Es wäre schön, wenn ihr so ein Konzept ausarbeiten könntet, möglichst auch unter Einbeziehung externen Sachverstands.

[…]

PS: Last but not least ist unser Wunsch natürlich, dass euer erster personeller Anspruch dem Innen- und Justizministerium gelten sollte. Von diesen Minister/innen haben wir wirklich zuviel erdulden müssen in den letzten Jahren.

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Verfassungsrichter: Mäßigung statt Ausnahmezustand [aktualisiert]

Grundrechte sind Abwehrrechte, die der Bürger staatlichen und gesellschaftlichen Interessen entgegen halten kann. Staatsinteresse und Gemeinwohl haben nicht immer Vorrang vor diesen Rechten, sondern müssen umgekehrt im Regelfall hinter die verbürgten Grundrechte eines jeden Menschen zurücktreten. Regierung und Abgeordnete jedoch kennen heute zumeist keine roten Linien, keine definierten Grenzen für staatliche Grundrechtseingriffe mehr, insbesondere im Vorgehen gegen Kriminalität. In Wort und Tat wird die Berechtigung und Bedeutung des Grundrechtsschutzes zunehmend in Frage gestellt.

Nun hat sich der (konservative) Verfassungsrichter Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio in die Diskussion eingeschaltet. In einer Rede vor der Bundesakademie für Sicherheitspolitik, die in der Welt abgedruckt ist, hat er unter dem Titel „Westen muss Westen bleiben“ zentrale Aspekte in Erinnerung gerufen.

Die „intellektuelle Lust am antizipierten Ausnahmezustand ist kein guter Ratgeber“, kritisiert der Jurist kaum verhohlen Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble. „Sie verfehlt auch ihr erklärtes Ziel, durch harte Maßnahmen mehr Sicherheit für die Freiheit zu schaffen. Der amerikanische ‚Krieg gegen den Terror‘ wird durch die Schaffung von Sonderrecht auf Guantánamo oder durch eigenwillige Interpretationen des Völkerrechts nicht effektiver gemacht, sondern à la longue geschwächt: So kann der Westen von vornherein nicht gewinnen, er verliert in dem Maße, in dem er nicht Westen bleibt. Wer die Identitätsmerkmale der Humanität und Rechtsstaatlichkeit aufgibt, opfert sich selbst und kann in unserer Rechtsordnung schwerlich Opfer von den Bürgern verlangen.“

Auch übergeordnete Gesichtspunkte forderten die Respektierung der Menschenrechte: „Der freiheitliche Staat und seine Diener müssen dem Anspruch auf Sittlichkeit genügen. Sie sind deshalb durch Recht und Moral bei der Wahl der Mittel wie auch in ihren Zuständigkeiten begrenzt. Es geht insofern auch um die Selbstachtung, ja um die Würde eines Gemeinwesens, das wir alle verkörpern: Den anderen als Subjekt achten ist die Bedingung für Selbstachtung, auch im Bösen des Feindes findet sich ein letztes Stück von einem selbst. Dies lehrt nicht nur das christliche Gebot der Liebe, sondern auch die humanistische Idee der unverlierbaren Würde des Gattungszugehörigen.“ Auch für Terroristen müssen die allgemeinen Garantien und Schutzmechanismen gelten. Ein ‚Feindrecht‘ finde „im Grundgesetz keine Stütze. Hier sind alle vor dem Gesetz gleich, der Rechtsstaat fahndet nach jedem Mörder in gleicher und angemessener Weise.“

Di Fabio scheut vor Kritik an der aktuellen Sicherheitspolitik, an deren Speerspitze zurzeit Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble steht, nicht zurück: „Viele meinen, jeden denkbaren Grenzfall noch gesetzlich regeln oder rechtlich antizipierend schon diskutieren zu müssen. Dieser Hang zur Rechtsperfektion will vollständige juristische Beurteilungsgewissheit, die es – schon weil der Ernstfall dann doch anders ist – so nicht geben kann. Man sollte nicht den Versuch unternehmen, das Recht in einen Ausnahmezustand hinein zu veralltäglichen oder vom Ausnahmezustand her konzeptionell zu denken.“ Mit einer ständigen Bedrohungssituation zu argumentieren, erinnere an den NS-Kronjuristen Carl Schmitt, so der Verfassungsrichter. Die Vertreter dieser Lehre wollten sich „nicht mit den Grenzen des Rechts abfinden“. „Man kann mit Blick auf die Extremlage den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beliebig verschieben, nach dem Motto, die Sicherung des Landfriedens und des Lebensschutzes soll ‚falls möglich mit milden Mitteln, aber zur Not-Wende auch mit härteren, geeigneten und erforderlichen Mitteln‘ (Brugger) bis hin dann womöglich zu absolut unerlaubten Mitteln erfolgen dürfen. Eine Gesellschaft sollte sich nicht hysterisch in eine ‚Not-Wende-Zeit‘ hineinreden, in der jedes Mittel recht scheint, um zu überleben. Wer heute so katastrophenfixiert formuliert, könnte morgen eine solche Wirklichkeitswahrnehmung herbeigeredet haben.“ „Der eine oder andere“ frage sich, ob „der freiheitlichen Ordnung im Kampf gegen den Terrorismus jedes geeignete Mittel recht sein könne.“ Trotz der zentralen Bedeutung von Sicherheit und innerem Frieden wolle der freiheitliche Verfassungsstaat aber „nicht Frieden um jeden Preis, sondern einen Frieden im Einklang mit unseren Wertegrundlagen, den Frieden für freie Menschen. Keiner hat Anspruch auf absolute Sicherheit, so wie es keine absolute Freiheit gibt. Wer einen Pol dieser Beziehung absolut setzt, zerstört unweigerlich den anderen.“

Anders als viele Innenpolitiker kennt der Verfassungsjurist die rote Linie für Sicherheitsmaßnahmen: Bei „neuen massiven Bedrohungen“ dürften Staaten „alle Maßnahmen zum Kampf gegen diese Gefahren ergreifen, sofern sie damit nicht den Kerngehalt der Freiheitsrechte beschädigen und die Maßnahmen auch tatsächlich geeignet sind und nicht außer Verhältnis zum angestrebten Sicherheitsgewinn stehen.“ In der Tat erfordert eine Analyse der tatsächlichen Wirksamkeit von Sicherheitsgesetzen eine unabhängige Untersuchung ihrer positiven und negativen Auswirkungen, der sich die Exekutive bislang stets entzogen hat.

In der Öffentlich herrscht indes ein Gefühl von Unsicherheit vor. „Eine Bedrohung vor Augen, scheint vielen Menschen Sicherheit wichtiger als Freiheit. Aber tiefere Einsicht gebietet hier nicht Vorrang, sondern Symmetrie.“ Sicherheit und Freiheit seien von „gleichem Gewicht“. Freiheit setze Sicherheit voraus, aber auch Sicherheit sei ohne Freiheit nicht denkbar. „Wer von einer überlegenen Gewalt gleich welcher Quelle um seine Freiheit gebracht wird, kann zu keinem Zeitpunkt wirklich sicher sein. Die Versprechen der Diktatoren, Ordnung und Befriedung zu schaffen, waren entweder pure Propaganda oder die Verheißung von Friedhofsruhe.“

Gerade auf internationaler Ebene werden Freiheitsrechte zunehmend eingeschränkt. Anders als innerhalb eines Staates können Regierungen und Sicherheitsbehörden hier weitgehend hinter verschlossenen Türen und ohne demokratische Kontrolle agieren. Di Fabio: „Da der überstaatliche Bereich kooperativ und exekutiv dominiert ist, kann es zu einem präventionstechnischen Überbietungswettbewerb kommen, wenn man nicht mit der Idee begrenzter Einzelermächtigung und einer klaren Kompetenzordnung gegensteuert.“ In der Kompetenzordnung eine Lösung zu suchen, dürfte allerdings kaum erfolgversprechend sein, weil die Verlagerung der Politik auf die internationale Ebene unausweichlich und im Grundsatz auch erwünscht ist. Stattdessen müssen die Möglichkeiten und Rechte der Parlamente und Gerichte gestärkt und Regierungen an die Vorgaben der Volksvertreter gebunden werden.

Dem vor allem in CDU und CSU vorherrschenden Wunsch, die Bundeswehr im Inland einzusetzen, tritt Di Fabio entgegen. „Zwischen Polizei und Militär verläuft jedenfalls eine Grenze zwischen innen und außen, deren Wahrung man durchaus als zivilisatorische Errungenschaft betrachten kann: Das Militär ist auf den Kampfeinsatz geschult, der in einer befriedeten Innenrechtsordnung nur an der Schwelle zum Bürgerkrieg oder als Mittel bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen gefragt ist.“

Di Fabio plädiert für eine vernünftige, aufgeklärte Sicherheitspolitik: „Wer mehr Sicherheit in Freiheit will, sollte den Pragmatismus mehr lieben als das intellektuelle Spiel mit dem Grenzfall.“ Politiker, die „regelmäßig schärfere Gesetze“ verlangen, lenkten „davon ab, dass sie sich in ihrer Budgetverantwortung zögerlich zeigen, Polizei oder Militär personell oder sachlich angemessen auszustatten.“ Die Verteidiger der Freiheit und die Protagonisten des Sicherheitsstrebens werden gleichermaßen ermahnt, einen Mittelweg einzuschlagen: „Wer jede neue Sicherheitsmaßnahme als Weg in den Überwachungstotalitarismus brandmarkt, überzieht und verliert Glaubwürdigkeit. Wer aber die vielleicht schwindende pragmatische Alltagsvernunft durch den harten Lehrmeister des gesetzlosen Ausnahmezustandes und die Reanimation des verklärten Opfertodes zu ersetzen gedenkt, setzt – wenngleich vielleicht in bester Absicht – doch das zivilisatorische Niveau des Westens aufs Spiel. Zwischen diesen beiden ins Abseitige führenden Pfaden müssen pragmatische Politik und das Verfassungsrecht steuern, den Einzelfall wägen und die Prinzipien rechtsstaatlicher Freiheit und völkerrechtlicher Friedensordnung achten.“

Die prägnanteste Kritik formulierte Di Fabio mündlich: Es sei eine „Krankheit, dass ständig unser System infrage gestellt“ werde. Und weiter: „Die Bürger wollen nicht den totalen Überwachungsstaat, sie wollen eine effektive Polizei“. Wer dort Stellen kürze und gleichzeitig das Recht verschärfe, handle nicht im Interesse der Wähler (Quelle).

Zum Weiterlesen sei der Artikel „Überwachung statt Freiheit“ von Kai Biermann empfohlen.

1. Ergänzung vom 01.12.2007:

Nun hat auch der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht Prof. Dieter Grimm auf die Thesen des Bundesinnenministers erwidert:

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Zehn Gebote zum Schutz der Privatheit

I. Privatsphäre im Internet

Die folgenden „Zehn Gebote“ richten sich an Internet-Zugangsanbieter und Diensteanbieter im Internet. Sie wurden im Jahr 2000 von der Internationalen Arbeitsgruppe zum Datenschutz in der Telekommunikation vorgestellt mit dem Ziel, dass Staaten ihren Bürgern diese Rechte und Freiheiten international garantieren sollen:

  1. Informationelle Gewaltenteilung: Netzwerk- und Diensteanbieter dürfen keine Inhalte abhören oder beeinträchtigen, außer wenn ausdrückliche gesetzliche Regelungen es verlangen. Dort, wo Netzwerk- oder Diensteanbieter selbst Inhalte anbieten, müssen die Verantwortlichkeiten für die jeweiligen Funktionen getrennt werden.
  2. Telekommunikationsgeheimnis: Netzwerk- oder Diensteanbieter dürfen Informationen über Inhalte oder Datenverkehr nicht weitergeben, außer für Zwecke der Telekommunikation oder wenn ausdrückliche gesetzliche Regelungen dies verlangen.
  3. Datensparsamkeit: Die Telekommunikationsinfrastruktur muss so aufgebaut sein, dass so wenig personenbezogene Daten wie technisch möglich zum Betrieb der Netzwerke und Dienste genutzt werden.
  4. Recht auf Anonymität: Netzwerk- und Diensteanbieter müssen jedem Nutzer die Möglichkeit zur Nutzung des Netzwerks oder den Zugang zu Diensten anonym oder unter Pseudonym anbieten. Pseudonyme, die für diese Zwecke genutzt werden, dürfen nicht aufgedeckt werden, außer wenn gesetzliche Bestimmungen dies ausdrücklich verlangen.
  5. Virtuelles Recht, in Ruhe gelassen zu werden: Niemand darf gezwungen werden, seine personenbezogenen Daten in Verzeichnissen oder anderen Registern veröffentlichen zu lassen. Jedem Nutzer muss das Recht gegeben werden, der Erhebung seiner Daten durch eine Suchmaschine oder andere Agenten zu widersprechen. Jedem Nutzer müssen das Recht und die technische Möglichkeit gegeben werden, das Eindringen externer Programme in seine eigenen Endgeräte zu verhindern.
  6. Recht auf Sicherheit: Jedem Nutzer müssen das Recht und die technische Möglichkeit eingeräumt werden, seine Inhalte vertraulich unter Nutzung geeigneter Methoden wie Verschlüsselung zu übertragen.
  7. Beschränkung zweckfremder Nutzung: Verbindungsdaten dürfen ohne die ausdrückliche Einwilligung des Nutzers nicht für andere Zwecke außerhalb der Notwendigkeit zum Betreiben des Netzwerkes oder Dienstes genutzt werden.
  8. Transparenz: Netzwerk- und Diensteanbieter müssen alle notwendigen Erklärungen, die zum Verständnis der Struktur des Netzwerks oder Dienstes, der diesbezüglichen Verantwortlichkeiten, des Umfangs der verarbeiteten personenbezogenen Daten und der geplanten Übermittlungen notwendig sind, in angemessener Weise veröffentlichen.
  9. Recht auf Auskunft: Jedem Nutzer muss das individuelle Recht gewährt werden, über alle personenbezogenen Daten, die über ihn zum Betrieb des Netzwerks oder Dienstes online verarbeitet werden, Auskunft zu erhalten.
  10. Internationale Konfliktlösung: Angesichts der internationalen Aspekte aller Netzwerk- und Diensteaktivitäten muss jedem Nutzer das Recht gewährt werden, sich an eine Einrichtung mit grenzüberschreitenden Befugnissen zur Untersuchung und Durchsetzung zu wenden, wo nationale Gesetzgebung zur Garantie seiner Rechte nicht ausreichend ist.

II. Staatliche Eingriffe

Staatliche Eingriffe in die private Telekommunikation, insbesondere durch Abhören, sollen der Arbeitsgruppe zufolge nur unter den folgenden Bedingungen zulässig sein:

  1. vorherige richterliche Anordnung,
  2. (nachträgliche) Benachrichtigung der Betroffenen,
  3. Beschränkung der Nutzung,
  4. Verpflichtung zur Protokollierung
  5. Überwachung und Kontrolle sowie
  6. öffentliche Rechenschaftspflicht.

Aus meiner Sicht sind folgende weitere Garantien erforderlich:

  1. Beschränkung der Nutzung und Weitergabe der Daten auf den Zweck, zu dem sie erhoben wurden oder hätten erhoben werden dürfen, und Löschung der Daten nach Erledigung dieses Zwecks
  2. Schutz engster Vertrauensbeziehungen vor staatlichen Zugriffen
  3. Kontrolle der Einhaltung der Schutzmechanismen durch eine unabhängige Stelle, insbesondere Datenschutzbeauftragte
  4. Eröffnung des Rechtswegs zu unabhängigen Gerichten

III. Internationale Zusammenarbeit

Eine Übermittlung personenbezogener Daten darf nur in solche ausländischen Staaten erfolgen, in denen diese Schutzprinzipien gewährleistet sind (siehe § 4b BDSG, § 14 BKAG, § 33 BPolG, § 57 BZRG, §§ 23d und 34 ZFdG). Dies ist außerhalb Europas meist nicht der Fall, etwa in den USA (Details). Hier kommt eine Übermittlung personenbezogener Daten nur ausnahmsweise zur Verhinderung konkret bevorstehender Straftaten gegen Leib oder Leben in Frage.

Ein angemessenes Datenschutzniveau setzt nach Ansicht der EU-Datenschutzgruppe die Gewährleistung der folgenden Schutzprinzipien voraus:

  1. Grundsatz der Beschränkung der Zweckbestimmung: Daten sind für einen spezifischen Zweck zu verarbeiten und dementsprechend nur insofern zu verwenden oder weiter zu übermitteln, als dies mit der Zweckbestimmung der Übermittlung nicht unvereinbar ist. Die einzigen Ausnahmen von dieser Regel sind die in einer demokratischen Gesellschaft aus einem der in Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG aufgeführten Gründe notwendigen Fälle.
  2. Grundsatz der Datenqualität und -verhältnismäßigkeit: Daten müssen sachlich richtig und, wenn nötig, auf dem neusten Stand sein. Die Daten müssen angemessen, relevant und im Hinblick auf die Zweckbestimmung, für die sie übertragen oder weiter verarbeitet werden, nicht exzessiv sein.
  3. Grundsatz der Transparenz: Natürliche Personen müssen Informationen über die Zweckbestimmung der Verarbeitung und die Identität des im Drittland für die Verarbeitung Verantwortlichen sowie andere Informationen erhalten, sofern dies aus Billigkeitsgründen erforderlich ist. Ausnahmen sind lediglich im Einklang mit den Artikeln 11 Absatz 2 und 13 der Richtlinie 95/46/EG möglich.
  4. Grundsatz der Sicherheit: Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen für die Risiken der Verarbeitung zu treffen. Alle unter der Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen tätigen Personen, darunter auch Verarbeiter, dürfen Daten nur auf Anweisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeiten.
  5. Rechte auf Zugriff, Berichtigung und Widerspruch: Die betroffene Person muss das Recht haben, eine Kopie aller sie betreffender Daten zu erhalten, die verarbeitet werden, sowie das Recht auf Berichtigung dieser Daten, wenn diese sich als unrichtig erweisen. In bestimmten Situationen muss sie auch Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden Daten einlegen können. Die einzigen Ausnahmen von diesen Rechten haben mit Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG im Einklang zu stehen.
  6. Beschränkungen der Weiterübermittlung an andere Drittländer: Weitere Übermittlungen personenbezogener Daten vom Bestimmungsdrittland in ein anderes Drittland sind lediglich zulässig, wenn das zweite Drittland ebenfalls ein angemessenes Schutzniveau aufweist. Die einzigen zulässigen Ausnahmen haben mit Artikel 26 der Richtlinie 95/46/EG im Einklang zu stehen.
  7. Sensible Daten: Sind „sensible“ Kategorien von Daten betroffen (die in Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG aufgelistet sind), so haben zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen wie das Erfordernis zu gelten, dass die betroffene Person ausdrücklich in die Verarbeitung einwilligt.
  8. Direktmarketing: Werden Daten zum Zwecke des Direktmarketings übermittelt, so muss die betroffene Person die Möglichkeit haben, sich jederzeit gegen die Verwendung ihrer Daten für derartige Zwecke zu verwehren.
  9. Automatisierte Einzelentscheidung: Erfolgt die Übermittlung mit dem Ziel, eine automatisierte Einzelentscheidung im Sinne von Artikel 15 der Richtlinie zu treffen, so muss die natürliche Person das Recht haben, die dieser Entscheidung zugrunde liegende Logik zu erfahren, und andere Maßnahmen müssen getroffen werden, um die berechtigten Interessen der natürlichen Person zu schützen.
  10. Verfahrens- und Durchführungsmechanismen:
  • Gute Befolgungsrate der Bestimmungen (kein System kann 100 %ige Einhaltung garantieren, einige sind aber besser als andere). Ein gutes System zeichnet sich im allgemeinen dadurch aus, dass sich die für die Verarbeitung Verantwortlichen ihrer Pflichten und die betroffenen Personen ihrer Rechte und der Mittel für deren Durchsetzung sehr stark bewusst sind. Die Existenz wirksamer, abschreckender Sanktionen ist wichtig, um die Einhaltung der Bestimmungen sicherzustellen; ebenso wichtig sind natürlich Systeme der direkten Überprüfung durch Behörden, Buchprüfer oder unabhängige Datenschutzbeauftragte.
  • Unterstützung und Hilfe für einzelne betroffene Personen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. Jeder Einzelne muss seine Rechte rasch und wirksam ohne zu hohe Kosten durchsetzen können. Dazu muss es einen institutionellen Mechanismus geben, der eine unabhängige Prüfung von Beschwerden ermöglicht.
  • Angemessene Entschädigung für die geschädigte Partei, wenn die Bestimmungen nicht eingehalten werden. Für dieses Schlüsselelement muss es ein System unabhängiger Schlichtung geben, das die Zahlung einer Entschädigung und gegebenenfalls die Auferlegung von Sanktionen ermöglicht.

IV. Gemeinsame Grundprinzipien des Datenschutzes

In Europa gelten die folgenden gemeinsamen Grundprinzipien des Datenschutzes:

  1. Legitimität: Die Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn die verarbeitende Stelle damit bestimmte, legitime und nicht missbräuchliche Zwecke verfolgt.
  2. Zweckbindung: Die jeweils verfolgten Zwecke sind festzulegen. Dies gewährleistet die Vorhersehbarkeit der Datenerhebung und -verarbeitung und ermöglicht es, sie an den verfolgten Zwecken zu messen. Das Gebot, die verfolgten Zwecke festzulegen, hat auch eine Zweckbindung in dem Sinne zur Folge, dass die Verarbeitung von Daten zu anderen als den festgelegten Zwecken unzulässig ist. Zugleich folgt aus dem Festlegungsgebot, dass eine „Sammlung nicht anonymisierter Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken“ unzulässig ist.
  3. Eignung: Jede Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten muss geeignet sein, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Zwecke beizutragen.
  4. Minimalisierung: Die Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten darf nicht über das zur Erreichung der angestrebten Zwecke erforderliche Maß hinaus gehen.
  5. Alternativlosigkeit: Unter mehreren gleichermaßen zur Erreichung der angestrebten Zwecke geeigneten Mitteln muss das für die Betroffenen mildeste gewählt werden.
  6. Verhältnismäßigkeit: Die tatsächlichen und möglichen Vorteile der Datenerhebung oder -verarbeitung im Hinblick auf die angestrebten Zwecke dürfen nicht außer Verhältnis zu den tatsächlichen und möglichen Nachteilen der Datenerhebung oder -verarbeitung für die Betroffenen stehen.
  7. Information: Die Betroffenen sind über die Erhebung ihrer Daten und über die damit verfolgten Verarbeitungszwecke zu informieren.
  8. Auskunftsrecht: Betroffene können Auskunft über die jeweils über sie gespeicherten Daten verlangen.
  9. Durchsetzung: Betroffenen muss es möglich sein, die rechtswidrige Verarbeitung ihrer Daten wirksam zu unterbinden.
  10. Aufsicht: Unabhängige, staatliche Aufsichtsstellen zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sind einzurichten.

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Vorratsdatenspeicherung und Grundgesetz

Aus einer E-Mail vom 03.10.2007 an den Berichterstatter der SPD zur Vorratsdatenspeicherung, den Rechtsanwalt Klaus Uwe Benneter:

Sehr geehrter Herr Benneter,

mit großem Interesse habe ich Ihre gestrige Stellungnahme auf Abgeordnetenwatch zur Vorratsdatenspeicherung gelesen. Es freut mich sehr, dass Sie sich persönlich und intensiv mit den verfassungsrechtlichen Fragen der Vorratsdatenspeicherung auseinandersetzen.

Ihrer Antwort zufolge steht jetzt die Auswertung der öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf an. Es würde mich freuen, wenn Sie in diese Auswertung die folgenden Gesichtspunkte mit einbeziehen könnten:

1. Sie schreiben, die Zwecke der Vorratsdatenspeicherung seien hinreichend bestimmt. Dies ergebe sich aus der Rasterfahndungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Es ist richtig, dass das Gericht die gesetzliche Rasterfahndungsermächtigung in dieser Entscheidung für hinreichend bestimmt erklärt hat. Die entscheidende Aussage des Bundesverfassungsgerichts ist aber, dass die Rasterfahndung aus verfassungsrechtlichen Gründen eine konkrete Gefahr voraussetzt, wie es das Landesgesetz auch vorsah. Das Bundesverfassungsgericht führt aus: „Die für die Feststellung einer konkreten Gefahr erforderliche Wahrscheinlichkeitsprognose muss sich auf Tatsachen beziehen. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen ohne greifbaren, auf den Einzelfall bezogenen Anlass reichen nicht aus“ (Rn. 145). Eine abstrakte Gefahrenlage reicht dieser Entscheidung zufolge also gerade nicht aus.

Eine allgemeine Vorratsdatenspeicherung, die auch ohne konkrete Gefahr dauerhaft erfolgen soll, ist nach dieser Entscheidung unverhältnismäßig. Das Problem liegt insoweit nicht in der Bestimmtheit der Norm, sondern in der materiellen Unverhältnismäßigkeit.

Auch aus weiteren Gründen kann man aus der Zulässigkeit der Rasterfahndung nicht auf die Zulässigkeit einer Vorratsdatenspeicherung schließen:

a) Die Rasterfahndung greift nur in die Grundrechte derjenigen ein, die in ein konkretes Raster fallen. Die Vorratsdatenspeicherung greift demgegenüber in die Grundrechte der gesamten Bevölkerung ein.

b) Die Rasterfahndung erfolgt nur aus konkretem Anlass auf besondere Anordnung. Die Vorratsdatenspeicherung soll permanent erfolgen.

c) Die Rasterfahndung erhebt Daten zum Zweck eines bestimmten Ermittlungsverfahrens. Die Vorratsdatenspeicherung erfolgt dagegen unabhängig von jedem Ermittlungsverfahren zu noch unbestimmten Zwecken. Es ist im Zeitpunkt der Speicherung vollkommen offen, ob und im Rahmen welcher Verfahren die Daten jemals gebraucht werden. Statistisch werden nur 0,0004% der gesammelten Verkehrsdaten jemals benötigt und abgefragt.

Auch dürfen die grundsätzlichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Rasterfahndungsentscheidung nicht aus dem Blickfeld geraten:

„Je gewichtiger die drohende oder erfolgte Rechtsgutbeeinträchtigung und je weniger gewichtig der Grundrechtseingriff ist, um den es sich handelt, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung des Rechtsguts geschlossen werden kann, und desto weniger fundierend dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die dem Verdacht zugrunde liegen (vgl. BVerfGE 100, 313 <392>; 110, 33 <60>; 113, 348 <386> ). Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad und die Tatsachenbasis der Prognose dürfen
allerdings nicht beliebig herabgesenkt werden, sondern müssen auch in angemessenem Verhältnis zur Art und Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung und zur Aussicht auf den Erfolg des beabsichtigten Rechtsgüterschutzes stehen. Selbst bei höchstem Gewicht der drohenden Rechtsgutbeeinträchtigung kann auf das Erfordernis einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht verzichtet werden. Auch muss als Voraussetzung eines schweren Grundrechtseingriffs gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen besitzen (vgl. BVerfGE 113, 348 <386>).“

„Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit führt dazu, dass der Gesetzgeber intensive Grundrechtseingriffe erst von bestimmten Verdachts- oder Gefahrenstufen an vorsehen darf (vgl.BVerfGE 100, 313 <383 f.>; 109, 279 <350 ff.> ). So ist eine gesetzliche Befugnis zum Verbot oder zur Auflösung von Versammlungen nur dann verhältnismäßig, wenn eine unmittelbare, aus erkennbaren Umständen herleitbare Gefährdung der geschützten Rechtsgüter gegeben ist (vgl.BVerfGE 69, 315 <353 f.> ). Ob ein Grundrechtseingriff zur Abwehr künftig drohender Rechtsgutbeeinträchtigungen auch im Vorfeld konkreter Gefahren verhältnismäßig sein kann, hängt nicht nur davon ab, ob eine hinreichende Aussicht darauf besteht, dass der Eingriff Erfolg verspricht (zum Erfordernis der Erfolgseignung BVerfGE 42, 212 <220>; 96, 44 <51> ; BVerfG, NJW 2006, S. 976 <982>), sondern auch davon, welche Anforderungen die Eingriffsnorm hinsichtlich der Nähe der betroffenen Personen zur fraglichen Rechtsgutbedrohung vorsieht (vgl.BVerfGE 100, 313 <395>; 107, 299 <322 f., 329>; 110, 33 <60 f.>; 113, 348 <385 ff., 389> ). Verzichtet der Gesetzgeber auf begrenzende Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts sowie an die Nähe der Betroffenen zur abzuwehrenden Bedrohung und sieht er gleichwohl eine Befugnis zu Eingriffen von erheblichem Gewicht vor, genügt dies dem Verfassungsrecht nicht.“

Dass eine systematische, verdachtslose Speicherung der Kommunikations- und Bewegungsdaten der gesamten Bevölkerung diesen Anforderungen nicht entspricht, ist bislang unstreitig geblieben. Es hat noch niemand darzulegen vermocht, wie sie mit diesen Vorgaben in Einklang zu bringen sein soll.

2. Sie schreiben, Deutschland sei zur Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet.

Dass ich diese Auffassung für unzutreffend halte, ergibt sich aus meiner Stellungnahme. Die Begründung soll hier nicht wiederholt werden.

Unabhängig davon möchte ich aber daran erinnern, dass Deutschland gegenwärtig laut Kommission mit der Umsetzung einer zweistelligen Zahl von EU-Vorgaben in Verzug ist. Dem Europäischen Gerichtshof liegt sogar ein Verfahren vor wegen der Verletzung der Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 1995. Auch die Umsetzung der Richtlinie zur Tabakwerbung ist jahrelang aufgeschoben worden.

Vor diesem Hintergrund ist aus meiner Sicht nicht begründbar, weshalb gerade bei der Vorratsdatenspeicherung ein Abwarten um ein Jahr nicht möglich sein soll. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs wird in wenigen Monaten vorliegen, und der Bundestag hat selbst deutlich gemacht, dass im Rahmen der Ersten Säule keine Rechtsgrundlage für die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung besteht. Die Vorratsdatenspeicherung ist zudem, wie ich meine, offensichtlich mit den Vorgaben des Grundgesetzes unvereinbar. Da ein Vertragsverletzungsverfahren auch keine finanziellen Konsequenzen hat, kann dieser Gesichtspunkt ebenfalls nicht gegen ein Umsetzungsmoratorium angeführt werden. Umgekehrt bedeutet ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung, das wenig später wieder gekippt wird, nutzlose Kosten für Wirtschaft und Verbraucher in Millionen- bis Milliardenhöhe.

Wie ich schon in der Anhörung sagte, freut es mich sehr, dass die SPD-Fraktion bei der Onlinedurchsuchung ein Moratorium bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durchgesetzt hat. Es entspricht politischer Klugheit, diesen Weg auch bei der Vorratsdatenspeicherung zu beschreiten. Auf Dauer gefährdet die Serie der verwerfenden Urteile aus Karlsruhe nämlich das Vertrauen der Menschen in die Fähigkeit des Gesetzgebers, Gesetze erlassen zu können, die auch Bestand haben. Nachdem im Grunde alle Seiten (Medien, Juristenverbände, Wirtschaft, sonstige Berufsverbände, wissenschaftlicher Dienst des Bundestags, Generalanwältin am EuGH) zumindest gravierende verfassungsrechtliche Zweifel angemeldet haben und für eine Aussetzung plädieren, ist es politisch geboten, nach dem Vorsichtsprinzip vorzugehen und diesen Teil des Gesetzentwurfs auszuklammern, um größeren Schaden zu verhindern.

Insofern appelliere ich nochmals an Sie, sich für ein Umsetzungsmoratorium einzusetzen, zumal Sie zutreffend die Erforderlichkeit der Maßnahme in Frage stellen. Die SPD-Fraktion hat sich wiederholt und mit guten Gründen gegen eine systematische Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen. Eine Richtlinie ohne Rechtsgrundlage sollte kein Grund sein, von dieser Haltung abzuweichen. Dass dies auch innerhalb Ihrer Fraktion so gesehen wird, zeigt die Antwort Ihres Kollegen Prof. Thießen: http://www.abgeordnetenwatch.de/prof_joern_thiessen-650-5798–f65976.html#frage65976

Bei Rückfragen stehe ich jederzeit gerne zu Ihrer Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Herr Benneter hat dem Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung zugestimmt und ihn in seiner Rede vor dem Bundestag verteidigt.

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Bundesverfassungsgericht verhandelt über Kfz-Massenabgleich [5. Ergänzung]

Pressemitteilung der Beschwerdeführer vom 19.11.2007:

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am morgigen Dienstag (20. November) über Verfassungsbeschwerden gegen den verdachtslosen Abgleich von Kfz-Kennzeichen mit polizeilichen Fahndungsdateien. Die Beschwerden richten sich gegen das hessische und das schleswig-holsteinische Polizeigesetz, die beide den dauerhaften Einsatz automatischer Kennzeichenlesegeräte erlauben, um Fahrzeuge zu melden, nach denen gefahndet wird. Zur Fahndung ausgeschrieben sind zurzeit 2,8 Mio. Fahrzeuge. Es handelt sich vor allem um gestohlene und unversicherte Fahrzeuge.

Die Beschwerdeführer bemängeln, dass der automatisierte Kfz-Kennzeichenabgleich ungezielt und ohne Anlass erfolgt. Ein solches massenhaftes Stochern im Nebel behandelt jeden Autofahrer wie einen potenziellen Straftäter und legt den Grundstein für einen immer umfangreicheren maschinellen Abgleich der Bevölkerung mit polizeilichen Datenbanken. Konkrete mit den Geräten erzielte Erfolge sind kaum zu vermelden. Vielmehr ist die Zahl gestohlener Kraftfahrzeuge zwischen 1993 und 2006 auch ohne Kfz-Massenabgleich um 83% zurückgegangen. Im praktischen Einsatz sind bis zu 40% der gemeldeten „Treffer“ fehlerhaft. Die schon heute eingesetzten Geräte sind in der Lage, pro Stunde mehrere tausend Fahrzeuge informationell abzugleichen. Auch wenn die Polizei versichert, sie habe kein Interesse an den Daten der Verkehrsteilnehmer, für die keine Fahndungsnotierung vorliegt, so werden zunächst doch alle Verkehrsteilnehmer durchgesiebt. Die Beschwerdeführer haben kein Vertrauen, dass nicht doch schon in naher Zukunft, wie es gegenwärtig mit dem Mautsystem Toll-Collect zu erleben ist, die Bewegungsdaten aller Verkehrsteilnehmer aufgezeichnet und Bewegungsprofile erstellt werden. Die Beschwerdeführer bemängeln auch, dass nur wenig Transparenz darüber besteht, wer in den polizeilichen Fahndungsdateien gespeichert ist. Allein durch die Möglichkeit automatischer Verkehrsüberwachung wird nach Ansicht der Beschwerdeführer psychischer Druck erzeugt, der geeignet ist, die allgemeine Handlungs- und Bewegungsfreiheit zu beschränken.

Zur Rasterfahndung nach dem 11. September 2001 urteilte das Bundesverfassungsgericht im letzten Jahr: „Insbesondere lässt die Verfassung grundrechtseingreifende Ermittlungen ‚ins Blaue hinein‘ nicht zu“. Die Beschwerdeführer sehen in einem systematischen Massenabgleich von Kfz-Kennzeichen eine solche Ermittlung „ins Blaue hinein“. Der Kfz-Kennzeichenabgleich stellt ihrer Ansicht nach im Kern einen Präzedenzfall einer allgemeinen, vorsorglichen Überwachung der Bevölkerung dar. Erlaubte man eine generelle, verdachtslose Kennzeichenüberwachung, dann würde der Überwachung der gesamten Bevölkerung durch permanenten Abgleich mit allen polizeilichen Fahndungsdatein der Weg eröffnet, etwa einer automatischen Überprüfung aller Inhaber eingeschalteter Mobiltelefone, einer permanenten, kontaktlosen Fahndung anhand von RFID-Chips in mitgeführten Ausweispapieren oder einer generellen biometrischen Gesichtserkennung an jeder Straßenecke.

Die Beschwerdeführer, die durch den Freiburger Datenschutzexperten und Rechtsanwalt Dr. Kauß vertreten werden, wollen einen massenhaften Kfz-Kennzeichenabgleich nur im Einzelfall zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben und nur mit richterlicher Genehmigung hinnehmen.

Diese Pressemitteilung mit weiterführenden Links im Internet:
http://www.daten-speicherung.de/?p=206

Weiterführende Links:

Update vom 20.11.2007

Fernsehberichte über den Verlauf der mündlichen Verhandlung:

2. Update vom 25.11.2007

Zusammenstellung des wichtigsten Schriftverkehrs in dem Verfahren:

  1. Beschwerdeschrift vom 06.05.2007
  2. Verfügung des schleswig-holsteinischen Landespolizeiamts über den Probeeinsatz der Kfz-Scanner vom 14.08.2007
  3. Erwiderung für die schleswig-holsteinische Landesregierung vom 31.08.2007
  4. Erwiderung für die hessische Landesregierung vom 04.09.2007
  5. Fragen des Bundesverfassungsgerichts
  6. Antwort für das Land Schleswig-Holstein vom 16.10.2007
  7. Schriftsatz für das Land Schleswig-Holstein vom 17.10.2007
  8. Antwort für das Land Hessen vom 23.10.2007
  9. Schriftsatz für die Beschwerdeführer vom 12.11.2007

3. Ergänzung vom 29.01.2008:

Im Auftrag des ADAC hat der Datenschutzexperte Prof. Dr. Roßnagel ein Gutachten erstellt, das die Verfassungswidrigkeit eines anlasslosen Kfz-Scannings bestätigt. Weitere Informationen:

4. Ergänzung vom 15.02.2008:

Am 11. März wird das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden verkünden. Die Urteilsverkündung ist öffentlich. Nähere Hinweise finden sich in der Mitteilung des Gerichts.

5. Ergänzung vom 19.02.2008:

Verfügbar ist nun auch der Schriftsatz für die Beschwerdeführer vom 09.01.2008 (anonymisierte Fassung).

Kommentare (1)

Schützt der Bundesdatenschutzbeauftragte vor der Aufzeichnung des Internet-Nutzungsverhaltens? [2. Ergänzung]

E-Mail an den Bundesdatenschutzbeauftragten:

Sehr geehrte Damen und Herren,

laut Auskunft der Bundesregierung speichert das Bundeskriminalamt die IP-Adressen und weitere Daten der Besucher bestimmter öffentlicher Informationsseiten, etwa über terroristische Vereinigungen (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/068/1606884.pdf). Als Rechtsgrundlage werden §§ 161, 163 StPO genannt.

Ich habe bereits Zweifel, ob das BKA überhaupt zuständig ist, zum Zweck der Strafverfolgung Daten zu erheben. Jedenfalls gibt es dafür materiell keine Rechtsgrundlage. In § 15 TMG ist ja bereits im Wortlaut festgelegt und auch in der Gesetzesbegründung festgehalten, dass die Norm die Verarbeitung von Nutzungsdaten abschließend regelt. In § 12 Abs. 1 TMG heißt es nunmehr ausdrücklich: „Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.“ Dass sich die von der Bundesregierung als Ermächtigungsgrundlage genannten Vorschriften der Strafprozessordnung „ausdrücklich auf Telemedien bezieh[en]“, kann niemand ernsthaft behaupten.

Aus diesem Grund bitte ich Sie, das Bundeskriminalamt zu veranlassen, die Speicherung einzustellen.

Dasselbe gilt für die weiteren öffentlichen Internetangebote des Bundes, die nach Auskunft der Bundesregierung ebenfalls IP-Adressen speichern. Die Rechtfertigung dieser Praxis mit Sicherheitsargumenten findet ausweislich der einschlägigen Rechtsprechung (http://www.daten-speicherung.de/?p=197#ag) im Gesetz keine Stütze und wird im Übrigen auch durch diejenigen Angebote widerlegt, die problemlos ohne Speicherung personenbeziehbarer Daten bereitgestellt werden, etwa das Internetportal des Bundesjustizministeriums.

In diesem Zusammenhang möchte ich auch darauf hinweisen, dass Ihre eigenen Internetseiten unzulässig IP-Adressen erfassen. Auch für kurze Zeit ist dies nicht zulässig. Im einschlägigen Urteil des Amtsgerichts Berlin heißt es: „Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, die nachfolgend aufgelisteten personenbezogenen Daten des Klägers, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internetportals ‚http://www.bmj.bund.de‘ übertragen wurden, über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern“. Es gibt also keine Löschungsfrist, sondern diese Daten dürfen von vornherein nicht einzelfallunabhängig in Protokolle aufgenommen werden.

Bitte teilen Sie mir mit, ob und welche Verfahren Sie aufnehmen wollen und mit welchem Ziel. Im Übrigen müssten gegebenenfalls wieder die Gerichte angerufen werden, um das geltende Recht zum Schutz der Privatsphäre und der unbefangenen Informationsnutzung durchzusetzen. Dies ist gerade vor dem Hintergrund essenziell, dass IP-Adressen künftig sechs Monate lang rückverfolgbar sein sollen.

Mit freundlichem Gruß,

Ergänzung vom 03.02.2008:

Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat auf das Schreiben bis heute nicht geantwortet. Florian hat allerdings eine Antwort erhalten, wonach die IP-Speicherung durch das BKA überprüft werde. Die personenbezogene Erfassung des Nutzungsverhaltens auf seiner eigenen Seite hat der Bundesdatenschutzbeauftragte beibehalten, jedoch die Speicherfrist auf 32 Stunden verkürzt.

2. Ergänzung vom 22.02.2008:

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