Ein Grundrecht auf Sicherheit?

Der 11. Septemer 2001 verbreitete weltweit Schrecken und Hysterie; Angst und Lähmung machten sich breit. Die Welt taumelte; die Normalität eines geordneten Lebens in Freiheit war ihr zu einem kostbaren Gut geworden. Seit diesem Datum gilt als realitätsferner Nörgler aus dem Elfenbeinturm, wer sich für Freiheit und Rechtsstaatlichkeit ausspricht. Wahlen sind nur noch mit Sicherheitsversprechen, mithin Einschränkungen der Freiheit zu gewinnen. Dabei nimmt der Bürger die Inhalte der komplexen Sicherheitsgesetze nur schemenhaft wahr und kann ihre Folgen maximal erahnen.

In den letzten Jahren offenbarte sich der Gesetzgeber in seiner Maßlosigkeit beim Verabschieden neuer, teils evident verfassungswidriger Sicherheitsgesetze. Genannt seien hier nur:

  • Onlinekontenabfrage,
  • zentrale Steuernummer und Steuerdatei,
  • Erschießung unschuldiger Flugzeugpassagiere,
  • europaweite DNA-Datenbank,
  • Antiterrordatei,
  • Vorratsdatenspeicherung,
  • Übermittlung von Fluggastdaten in die USA,
  • Ausdehung der anlasslosen öffentlichen Videoaufzeichnung,
  • Lauschangriff in Privatwohnungen,
  • Onlinezugriff auf Melde-Passbilder,
  • präventive Telekommunikationsüberwachung oder
  • biometrische Reisepässe.

Einzelne Straftaten ersetzen zunehmend eine Begründung der Freiheitseinschränkungen. Es wird nicht mehr, wie verfassungsrechtlich geboten, gefragt, ob ein Gesetz zur Erreichung eines Ziels erforderlich ist, sondern es genügt bereits die abstrakte Behauptung, dass es dafür in unbekanntem Maß geeignet sein könnte. Nach Bundesminister Schily äußert nun auch Bundesminister Schäuble, Sicherheit sei Voraussetzung für Freiheit. Ist das so?

Freiheit kraft Menschenwürde

Im 18. Jahrhundert herrschte in Europa aus Sicht des Staats Sicherheit: die Sicherheit eines ungerechten Feudalsystems, das Wohlstand und Rechte verlässlich unter sich selbst verteilte, dem Bürger aber nichts gewährte. Die Sicherheit des Staats bedeutete für den Bürger Unsicherheit. Rousseau und Montesquieu kritisierten diesen Zustand und hielten ihm entgegen, der Mensch werde frei geboren. Dadurch, dass der Mensch ferner einen freien Willen habe und auch unbequeme Entscheidungen treffen könne, habe er eine eigene Würde. Diese Würde ende erst dort, wo die Würde des anderen beginnt. Dabei ist mit dem „anderen“ der anders Denkende, anders Lebende und anders Handelnde gemeint. Durch die gegenseitige Achtung der Würde und damit der Freiheit des anderen entsteht Montesquieu zufolge ein Band, das auch die Sicherheit beinhaltet, die jeder Mensch zu seiner freien Entfaltung benötigt. Sicherheit ist demnach die ausbalancierte Freiheit aller.

Kant geht sogar noch weiter und hält die Freiheit des Menschen für dessen einzigen Lebenszweck. Dabei ist diese Freiheit oft anstrengend und unbequem: Aus der Willensfreiheit der Menschen resultiere auch deren Verantwortlichkeit, bestehende Probleme miteinander zu lösen. Kant spricht hierbei von der „praktischen Vernunft“. Auch kein Staat sei berechtigt, die Menschen bei dieser Ausübung ihrer Freiheit zu hindern.

Natürlich kommt es dabei immer wieder zu Grenzüberschreitungen und Konflikten Einzelner, die nicht mit dem Recht des Stärkeren lösbar sind. Rousseau und Locke entwickelten daher die Idee des Gesellschaftsvertrags, wonach die Beteiligten eigene Gewaltmittel an einen neutralen Dritten, den Staat, zum Zweck der Konfliktbewältigung abtreten. Er stellt sicher, dass die Mittel zur Konfliktlösung gleich verteilt werden, und hat die Aufgabe, im Notfall die Freiheit des Einzelnen geregelt zu schützen und somit Sicherheit zu gewährleisten. So tritt der Mensch von einem anarchieähnlichen Naturzustand in einen Zustand des Rechts ein. Dabei legitimiert den Staat nach Kant ausschließlich menschliche Freiheit; er darf Gewalt nicht zu anderen Zwecken ausüben. Heute ist der Gesellschaftsvertrag nicht nur ein abstraktes Konstrukt, sondern findet Ausdruck in der Verfassung. Die dort normierten Grundrechte dienen zugleich als Abwehrrecht gegen den Staat, der als „Gewaltinhaber“ besonders in Ketten zu legen ist. Wie für alle Verträge gilt auch für den Gesellschaftsvertrag: pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten.

Der Staat ist demnach verpflichtet, gegen Freiheitsbedrohungen einzuschreiten. Die Handlungspflicht erstarkt, je mehr Individuen in ihren Rechten bedroht sind. Sie wird schwächer, je abstrakter die Bedrohung ist. Dabei ist immer zu bedenken, dass Eingriffe des Staats nur im Notfall erfolgen dürfen und stets dem Schutz der individuellen Freiheit dienen. Nur so lässt sich seine Macht und Gewalt – in Wirklichkeit die Macht und Gewalt des Menschen – legitimieren.

Verlust der Freiheit

So zerbrechlich diese Freiheit heute ist, so selbstverständlich war sie auch immer wieder nach schlimmen Erfahrungen mit ihrem Verlust, in Deutschland etwa nach dem Zweiten Weltkrieg oder nach dem Niedergang der DDR. Schon in der Weimarer Republik sorgten der Fortbestand kaiserlicher Eliten, gesellschaftliche Demokratiedefizite und Verfassungsschwächen für Instabilität. Mit „Notverordnungen“ versuchten die Regierungen Brüning, von Papen und von Schleicher, staatlichen Behörden einschließlich der Justiz mehr Befugnisse zwecks Sicherheitsgewinn im Sinne von Machterhalt zu sichern. Bereits seinerzeit feierte die SPD als führende Partei große Wahlerfolge mit kurzsichtigen Sicherheitsversprechen. Sie ebnete so maßgeblich den Boden für den Nationalsozialismus. Auch nach dem Zweiten Weltkrieg hat sich die SPD als führend im Verabschieden verfassungswidriger Sicherheitsgesetze erwiesen.

In den Jahren 1933-39 erweiterte Hitler, ähnlich wie unter dem heutigen Vorwand der „Terrorbekämpfung“, staatliche Befugnisse unter dem Vorwand des so genannten „gesunden Volksempfindens“. Rechtsvergleichend fällt auf, dass beides abstrakte und unscharfe Begriffe sind, die sich von der jeweils zuständigen Staatsgewalt beliebig mit Inhalt füllen lassen. Ein weiteres Merkmal des NS-Strafrechts war das Täterstrafrecht, das den Menschen nach seinem vermeintlichen Wesen statt nach seinen Taten behandelte. Auf diese Dogmatik greift auch die heutige Politik zurück, wenn sie den Menschen als abstrakte Gefahrenquelle ansieht und mittels Videoüberwachung und Vorratsdatenspeicherung überwachen lässt, ohne, dass dieser Anlass dazu gegeben hätte. Erneut hatte der Staat damals seine Aufgabe und Legitimationsgrundlage vergessen. Nicht anders ist es zu beurteilen, wenn wiederum heutige Sicherheitspolitiker Freiheit der Sicherheit unterordnen.

Das „Grundrecht auf Sicherheit“ vor diesem Hintergrund

Nach aufklärerischem Verständnis stellt der Staat Sicherheit her, indem er die individuelle Freiheit schützt. Zu etwas anderem ist er gesellschaftsvertraglich und damit verfassungsrechtlich nicht legitimiert. Sinngemäß versteht auch Art. 5 Abs. 1 EMRK den Begriff der Sicherheit. Behält man den Zusammenhang zwischen Freiheit, Sicherheit und Gesellschaftsvertrag im Blick, gibt es eigentlich keinen Bedarf nach einem Grundrecht auf Sicherheit. Denn sobald die Freiheit gefährdet ist, ist dies dem Staat Gebot genug zum Einschreiten.

Teile der modernen Sicherheitspolitik postulieren jedoch ein Grundrecht auf Sicherheit in dem Sinne, dass Sicherheit ein Wert an sich sei, der sich auch gegen die Freiheit des Individuums richten kann. Es erhebt die Sicherheit über die Freiheit, der sichere Staat löst den freiheitlichen Staat ab. Wo ein einklagbares Recht auf Sicherheit besteht, gilt es, auch das geringste humane Restrisiko auszuschalten. Dies ist mit Freiheit und Würde jedoch unvereinbar. Letztlich ist ohne Freiheit auch keine Demokratie denkbar, weil diese von furchtlosem und aufrichtigem Engagement ihrer Bürger lebt, so die ehemalige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Jutta Limbach. Ein Grundrecht auf Sicherheit im Sinne moderner Sicherheitspolitik als abermaliger Vorwand zur Ausweitung staatlicher Befugnisse erweist sich vor diesem Hintergrund im besten Fall als uneinlösbares Paradoxon, im schlimmsten Fall als freiheits- und demokratiefeindliche Bestrebung wider die Verfassung.

(Unter Verwendung der Vorlage: „Peter-Alexis Albrecht, Die vergessene Freiheit“.)

Jonas

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